Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nur teilweise gerechtfertigt.
Zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird zunächst ausgeführt, daß Berufungsgericht habe zur Unterstützung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und zur Abweisung der diesbezüglichen Berufungsanträge dem Akteninhalt widersprechende Überlegungen benützt; es hätte im Rahmen der Beweiswürdigung und zur Unterstützung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch nur die im Verfahren erster Instanz abgeführten Beweismittel heranziehen dürfen, nicht aber Umstände, die im Verfahren erster Instanz nicht erörtert worden oder überhaupt unrichtig seien.
In diesem Zusammenhang wird zunächst die Annahme des Berufungsgerichtes beanstandet, die Einzeichnung der Position des Lastkraftwagens in der im Strafakt erliegenden Skizze sei offensichtlich auf die Angaben J*s zurückzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die erwähnte Skizze den ausdrücklichen Vermerk trägt, daß sie nach Angabe des Anzeigers angefertigt wurde. Aus dem Strafakt (und zwar aus S 21 ) ergibt sich, daß J* der Anzeiger war. Es kann also keine Rede davon sein, daß dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt erscheint, die mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch steht (§ 503 Z 3 ZPO).In diesem Zusammenhang wird zunächst die Annahme des Berufungsgerichtes beanstandet, die Einzeichnung der Position des Lastkraftwagens in der im Strafakt erliegenden Skizze sei offensichtlich auf die Angaben J*s zurückzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die erwähnte Skizze den ausdrücklichen Vermerk trägt, daß sie nach Angabe des Anzeigers angefertigt wurde. Aus dem Strafakt (und zwar aus S 21 ) ergibt sich, daß J* der Anzeiger war. Es kann also keine Rede davon sein, daß dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt erscheint, die mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch steht (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO).
Soweit die Beklagte mit dem oben erwähnten Vorbringen etwa einen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz geltend machen und sich auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens stützen wollte, wäre sie nur darauf hinzuweisen, daß der erwähnte Strafakt 16 U 732/69 des Bezirksgerichtes Linz vom Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. November 1972 (s.A. 21 des Aktes) eingesehen und verlesen wurde, womit er ein Beweismittel wurde, auf das das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht nur Bedacht nehmen durfte, sondern dessen Beachtung ihm darüber hinaus Pflicht war. Es kann daher auch von einem Verfahrensverstoß nicht die Rede sein.
Weiters wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, daß die von J* im Strafverfahren (S. 63 des Strafaktes) gemachte Angabe, der Kühler des Lastkraftwagens sei in Richtung Landstraße gestanden, genau der Einzeichnung in der Skizze entspreche. Nun ist es zwar richtig, daß der Kühler des in der Skizze eingezeichneten Lastkraftwagens nach Süden und damit keineswegs in Richtung der bekanntlich in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Landstraße zeigt. Dieser Umstand betrifft aber keinen für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes wesentlichen Umstand. Das Berufungsgericht hat nämlich die Frage, geprüft, ob eindeutige Beweisergebnisse in der Richtung vorliegen, daß der Lastkraftwagen zu einer Schrägfahrt nicht gezwungen gewesen sei. Es hat diese Frage mit Rücksicht darauf verneint, daß über die ursprüngliche Stellung des Lastkraftwagens verschiedene, nicht übereinstimmende Aussagen vorliegen und daß auch J* im Zuge des Strafverfahrens seine Angaben geändert hat. Deckt sich die auf der Skizze nach den Angaben J*s gemachte Einzeichnung über die Stellung des Lastkraftwagens mit keiner der von ihm im Strafverfahren (S. 63 und S 93 des Strafaktes) gemachten Angaben, dann könnte dies nur die erwähnte Ansicht des Berufungsgerichtes erhärten. Auch insoweit liegt eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO nicht vor.Weiters wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, daß die von J* im Strafverfahren (S. 63 des Strafaktes) gemachte Angabe, der Kühler des Lastkraftwagens sei in Richtung Landstraße gestanden, genau der Einzeichnung in der Skizze entspreche. Nun ist es zwar richtig, daß der Kühler des in der Skizze eingezeichneten Lastkraftwagens nach Süden und damit keineswegs in Richtung der bekanntlich in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Landstraße zeigt. Dieser Umstand betrifft aber keinen für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes wesentlichen Umstand. Das Berufungsgericht hat nämlich die Frage, geprüft, ob eindeutige Beweisergebnisse in der Richtung vorliegen, daß der Lastkraftwagen zu einer Schrägfahrt nicht gezwungen gewesen sei. Es hat diese Frage mit Rücksicht darauf verneint, daß über die ursprüngliche Stellung des Lastkraftwagens verschiedene, nicht übereinstimmende Aussagen vorliegen und daß auch J* im Zuge des Strafverfahrens seine Angaben geändert hat. Deckt sich die auf der Skizze nach den Angaben J*s gemachte Einzeichnung über die Stellung des Lastkraftwagens mit keiner der von ihm im Strafverfahren (S. 63 und S 93 des Strafaktes) gemachten Angaben, dann könnte dies nur die erwähnte Ansicht des Berufungsgerichtes erhärten. Auch insoweit liegt eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nicht vor.
Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichtes, aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P* sei für den Standpunkt der Berufungswerber nichts zu gewinnen, weil diesem Gutachten zufolge der Unfallshergang von beiden Ausgangspositionen des Lastkraftwagens erklärbar sei, als aktenwidrig bezeichnen, zeigen sie einen Widerspruch der oben dargestellten Art nicht auf, sondern bekämpfen damit lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese Ausführungen sind nämlich lediglich dagegen gerichtet, daß die Vorinstanzen nicht die für die Beklagte günstige mögliche Unfallsvariante als erwiesen angenommen und die weitere Variante, daß der Kläger stillgestanden ist und von dem in scharfer Kurvenfahrt befindlichen Lastkraftwagen angestoßen wurde, nicht ausgeschlossen haben. Daß es bedeutungslos sei, wie der Lastkraftwagen und aus welcher Position er abgefahren sei, hat das Berufungsgericht – entgegen der Behauptung der Beklagten – aber gar nicht ausgesprochen.
In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte nach wie vor die Ansicht, der Unfall hätte als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG beurteilt werden und die Haftung der Beklagten deswegen gänzlich verneint werden müssen, wo doch feststehe, daß der Kläger auf den Lastkraftwagen überhaupt nicht geachtet habe. Auf das Maß der zur Erbringung des Entlastungsbeweises erforderlichen Sorgfalt seien bei einem Unfall auf einem Baustellenbetrieb weniger strenge Anforderungen zu stellen als etwa im allgemeinen Straßenverkehr. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst sei darauf verwiesen, daß schon nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 EKHG eine Befreiung von der Halterhaftung nicht schon dann eintritt, wenn der Unfall auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, sondern daß dazu auch noch kommen muß, daß die mit Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die nach § 9 Abs. 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beobachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die z.B. auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet (JBl 1972, 150, ZVR 1074/190 u.a.). Mit einem unvorsichtigen Verhalten von Arbeitern auf einer Baustelle muß aber ein Kraftfahrer ebenso rechnen wie mit einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Es besteht daher auch kein Grund, an die Sorgfaltspflicht bei der Lenkung eines Lastkraftwagens in einem Baustellenbereich geringere Anforderungen zu stellen. Nach den Feststellungen konnte der genaue Unfallshergang nicht geklärt werden. Es blieb unter anderem auch die Möglichkeit offen, daß der Kläger rechts seitlich von dem Lastkraftwagen stand und von diesem bei einer Kurvenfahrt angestoßen und zu Fall gebracht wurde, in welchem Fall der Lastkraftwagenlenker den Kläger durch den rechten Rückspiegel hätte bemerken können. Ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen, dann kann von der Führung des Entlastungsbeweises nicht die Rede sein. Nicht aufklärbare Ungewißheiten über wesentliche Einzelheiten des Unfallsherganges gehen zu Lasten des Halters (bzw. seines Haftpflichtversicherers), weil eben dann der Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen werden kann (ZVR 1968/90, ZVR 1970/91, ZVR 1971/29, ZVR 1971/179 u.a.). Der in der Revision bezogene Fall der Entscheidung ZVR 1968/206 war in den entscheidenden Punkten anders gelagert. Dort bediente sich der Lastkraftwagenfahrer eines Einweisers und der Verletzte befand sich an einer Stelle, an der er nicht erwartet und gesehen werden konnte.In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte nach wie vor die Ansicht, der Unfall hätte als unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG beurteilt werden und die Haftung der Beklagten deswegen gänzlich verneint werden müssen, wo doch feststehe, daß der Kläger auf den Lastkraftwagen überhaupt nicht geachtet habe. Auf das Maß der zur Erbringung des Entlastungsbeweises erforderlichen Sorgfalt seien bei einem Unfall auf einem Baustellenbetrieb weniger strenge Anforderungen zu stellen als etwa im allgemeinen Straßenverkehr. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst sei darauf verwiesen, daß schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG eine Befreiung von der Halterhaftung nicht schon dann eintritt, wenn der Unfall auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, sondern daß dazu auch noch kommen muß, daß die mit Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beobachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die z.B. auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet (JBl 1972, 150, ZVR 1074/190 u.a.). Mit einem unvorsichtigen Verhalten von Arbeitern auf einer Baustelle muß aber ein Kraftfahrer ebenso rechnen wie mit einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Es besteht daher auch kein Grund, an die Sorgfaltspflicht bei der Lenkung eines Lastkraftwagens in einem Baustellenbereich geringere Anforderungen zu stellen. Nach den Feststellungen konnte der genaue Unfallshergang nicht geklärt werden. Es blieb unter anderem auch die Möglichkeit offen, daß der Kläger rechts seitlich von dem Lastkraftwagen stand und von diesem bei einer Kurvenfahrt angestoßen und zu Fall gebracht wurde, in welchem Fall der Lastkraftwagenlenker den Kläger durch den rechten Rückspiegel hätte bemerken können. Ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen, dann kann von der Führung des Entlastungsbeweises nicht die Rede sein. Nicht aufklärbare Ungewißheiten über wesentliche Einzelheiten des Unfallsherganges gehen zu Lasten des Halters (bzw. seines Haftpflichtversicherers), weil eben dann der Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen werden kann (ZVR 1968/90, ZVR 1970/91, ZVR 1971/29, ZVR 1971/179 u.a.). Der in der Revision bezogene Fall der Entscheidung ZVR 1968/206 war in den entscheidenden Punkten anders gelagert. Dort bediente sich der Lastkraftwagenfahrer eines Einweisers und der Verletzte befand sich an einer Stelle, an der er nicht erwartet und gesehen werden konnte.
Beim Zusammentreffen der Gefährdungshaftung nach § 7 EKHG mit der Verschuldenshaftung kommt § 1304 ABGB zur Anwendung und es hat daher eine Schadensteilung stattzufinden (Veit, EKHG3 S. 103, Koziol, Haftpflichtrecht II S. 466, 8 Ob 232/73, 8 Ob 113/76; vgl. auch die das Zusammentreffen von Verschuldenshaftung mit anderen Haftungstatbeständen betreffenden Fälle DREvBl 1942/271 und SZ 38/2). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, findet hier eine Abwägung der Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (ZVR 1965/221). Mit Rücksicht auf die von einem Lastkraftwagen ausgehende Betriebsgefahr, die im allgemeinen die von einem Fußgänger in das Verkehrsgeschehen getragenen Gefahren weit überwiegt, und unter Bedachtnahme darauf, daß dem Kläger nicht mehr als eine Vernachlässigung der mit Rücksicht auf seine Schwerhörigkeit gebotenen Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann, bestehen gegen die Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten keine Bedenken.Beim Zusammentreffen der Gefährdungshaftung nach Paragraph 7, EKHG mit der Verschuldenshaftung kommt Paragraph 1304, ABGB zur Anwendung und es hat daher eine Schadensteilung stattzufinden (Veit, EKHG3 S. 103, Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei S. 466, 8 Ob 232/73, 8 Ob 113/76; vergleiche auch die das Zusammentreffen von Verschuldenshaftung mit anderen Haftungstatbeständen betreffenden Fälle DREvBl 1942/271 und SZ 38/2). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, findet hier eine Abwägung der Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (ZVR 1965/221). Mit Rücksicht auf die von einem Lastkraftwagen ausgehende Betriebsgefahr, die im allgemeinen die von einem Fußgänger in das Verkehrsgeschehen getragenen Gefahren weit überwiegt, und unter Bedachtnahme darauf, daß dem Kläger nicht mehr als eine Vernachlässigung der mit Rücksicht auf seine Schwerhörigkeit gebotenen Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann, bestehen gegen die Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten keine Bedenken.
Was schließlich die Bemessung des Schmerzengeldes mit rechnungsmäßig S 270.000,-- betrifft, hat das Berufungsgericht zutreffend auf die mit dem Heilungsverlauf verbundenen Komplikationen, den besonders lange dauernden Anstaltsaufenthalt, die durch den Unfall bedingte vorzeitige Beendigung der beruflichen Tätigkeit und die mit dem Teilverlust eines Unterschenkels verbundenen dauernden Beschwerden hingewiesen. Nicht zu übersehen ist aber auch, daß die Amputation wegen der ausgedehnten Hautablederungen nicht korrekt in typischer Weise durchgeführt werden konnte, was wieder ungünstige Stumpfverhältnisse zur Folge hatte, sodaß die Notwendigkeit einer Nachamputation nicht auszuschließen ist. Berücksichtigt man schließlich die mit dem Verlust eines Beines verbundenen seelischen Belastungen, dann kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit rechnungsmäßig S 270.000,-- ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.
Da eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens des Lastkraftwagenlenkers verneint wurde und demnach nur die Halterhaftung nach dem EKHG zum Tragen kommen konnte, haftet die Beklagte für die vom Kläger davongetragenen Schäden nicht mit der Beschränkung auf die Haftpflichtversicherungssumme nach § 63 KFG, sondern nur bis zur Höhe der Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG. Wenn dies auch nicht geltend gemacht wurde, so war doch darauf Bedacht zu nehmen und es waren die Urteile der Vorinstanzen insoweit abzuändern, weil bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung nach allen in Betracht kommenden Richtungen zu überprüfen ist (RZ 1969,52, EvBl 1964/161 u.a.m.).Da eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens des Lastkraftwagenlenkers verneint wurde und demnach nur die Halterhaftung nach dem EKHG zum Tragen kommen konnte, haftet die Beklagte für die vom Kläger davongetragenen Schäden nicht mit der Beschränkung auf die Haftpflichtversicherungssumme nach Paragraph 63, KFG, sondern nur bis zur Höhe der Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG. Wenn dies auch nicht geltend gemacht wurde, so war doch darauf Bedacht zu nehmen und es waren die Urteile der Vorinstanzen insoweit abzuändern, weil bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung nach allen in Betracht kommenden Richtungen zu überprüfen ist (RZ 1969,52, EvBl 1964/161 u.a.m.).
Da der auf diese Weise erzielte Erfolg der Revision aber geringfügig ist, ist er weder zum Anlaß einer Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen noch zu einer Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens zu nehmen (§ 43 Abs. 2, 50 ZPO).Da der auf diese Weise erzielte Erfolg der Revision aber geringfügig ist, ist er weder zum Anlaß einer Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen noch zu einer Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, 50, ZPO).