Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit den Ausführungen zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit versucht der Kläger in Wahrheit in unzulässiger Weise, die vom Erstgericht betroffenen Festellungen, deren wesentliche Teile oben wiedergegeben wurden, zu bekämpfen. Nach diesen Feststellungen wirkte der Kläger deshalb beim Entladen mit, weil kein Einweiser der Zweitbeklagten zur Stelle war. Die Behauptung, er habe lediglich den LKW vor Schaden bewahren wollen, steht mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang.
Soweit der Kläger auch im Rahmen der Rechtsrüge davon ausgeht, daß er zur Vermeidung von Beschädigungen des LKWs dessen Ladefläche betreten habe, ist der Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z.4 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen macht der Kläger im Rahmen dieses Revisionsgrundes geltend, es entspreche nicht den Feststellungen, daß dem Kranführer gegenüber dem Kläger eine Leitungs- und Weisungsfunktion zugekommen wäre. Der Kläger sei aus dem Betrieb seines Dienstgebers nicht ausgegliedert gewesen, man habe nicht zu einem gemeinsamen Zweck zusammengewirkt und der Kläger sei nur für seinen Dienstgeber tätig gewesen. Selbst wenn er aber in den Betrieb der Zweitbeklagten eingegliedert gewesen sein sollte, wäre er zur Zeit des Unfalles wieder ausgegliedert gewesen, weil er bereits im Begriffe gewesen sei, die Ladefläche zu verlassen.Soweit der Kläger auch im Rahmen der Rechtsrüge davon ausgeht, daß er zur Vermeidung von Beschädigungen des LKWs dessen Ladefläche betreten habe, ist der Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen macht der Kläger im Rahmen dieses Revisionsgrundes geltend, es entspreche nicht den Feststellungen, daß dem Kranführer gegenüber dem Kläger eine Leitungs- und Weisungsfunktion zugekommen wäre. Der Kläger sei aus dem Betrieb seines Dienstgebers nicht ausgegliedert gewesen, man habe nicht zu einem gemeinsamen Zweck zusammengewirkt und der Kläger sei nur für seinen Dienstgeber tätig gewesen. Selbst wenn er aber in den Betrieb der Zweitbeklagten eingegliedert gewesen sein sollte, wäre er zur Zeit des Unfalles wieder ausgegliedert gewesen, weil er bereits im Begriffe gewesen sei, die Ladefläche zu verlassen.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 333 ASVG sind Dienstgeber und ihnen gemäß Abs 4 gleichgestellte Personen dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur dann verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht haben. Nach ständiger Rechtsprechung findet dieses Haftungsprivileg auch auf jene Unfälle Anwendung, die durch die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z.6 ASVG den Arbeitsunfällen im Sinne des § 333 ASVG gleichgestellt sind. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z.6 ASVG ist es wesentlich, daß es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und daß durch diese Tätigkeit ein enger innerer, ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmer hergestellt wird (SZ 42/39; SZ 52/66; 8 Ob 60/84 u.v.a.). Der Kläger fuhr im Auftrag seines Dienstgebers Holz zur Zweitbeklagten, das Abladen war von der Zweitbeklagten vorzunehmen. Zum Abladen des Holzes bedient sich diese eines Kranführers und im allgemeinen eines betriebseigenen Einweisers. Der Entladevorgang wird in der Regel also von zwei Beschäftigten der Zweitbeklagten vorgenommen. Hiebei leitete der Kranführer den Arbeitsvorgang, der betriebszugehörige Einweiser ist stets ein Hilfsarbeiter. Daß bei einer Schädigung eines betriebsinternen Einweisers der Zweitbeklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zukäme, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es träfe auch den Kranführer keine Haftung, weil dieser als "Aufseher im Betrieb" im Sinne des Abs 4 dieser Gesetzesstelle anzusehen ist. Beim gegenständlichen Vorfall war kein betriebseigener Einweiser der Zweitbeklagten verfügbar. Aus diesem Grund sprang der Kläger als Einweiser ein. Er übernahm also eine Tätigkeit, die sonst von einem Betriebsangehörigen der Zweitbeklagten verrichtet wird. Hätte anstelle des Klägers ein Dritter, der weder bei der Zweitbeklagten noch beim Dienstgeber des Klägers beschäftigt ist, diese Tätigkeit ausgeführt, könnte am Vorliegen der Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z.6 ASVG nicht ernstlich gezweifelt werden. Zu prüfen bleibt hier noch, ob den Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG auch gegenüber dem Kläger zukommt, der als LKW-Fahrer in den Betrieb des Transportunternehmers eingegliedert war. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten einander gegenüberstehen, die Haftung des einen bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen durch § 333 ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluß kommt es aber dann, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verläßt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66; 8 Ob 76/80 u.a.). Diese Voraussetzung war hier gegeben. Der Kläger, der sich im Regelfall, in welchem ein betriebsinterner Einweiser vorhanden war, während des Entladevorganges meist im Führerhaus oder in einer größeren Entfernung vom LKW aufhielt, übernahm vor dem Unfall die Tätigkeit, die sonst ein Betriebsangehöriger der Zweitbeklagten ausübte, und stieg auf den LKW, um den Greifer in eine andere Lage zu bringen. Damit verließ er aber die Spähre seines Dienstgebers und gliederte sich kurzfristig in den Aufgabenbereich der Zweitbeklagten ein. Der Grund hiefür, nämlich den Entladegang zu beschleunigen, weil sonst auf einen Einweiser hätte gewartet werden müssen, ist ohne Bedeutung, denn auf die Beweggründe für die Tätigkeit des § 176 Abs 1 Z.6 ASVG kommt es nicht an (SZ 48/123; SZ 50/156 u.a.). Davon, daß der Kläger seine Tätigkeit für die Zweitbeklagte bereits beendet gehabt habe, kann keine Rede sein, weil der Ladevorgang, bei dem er als Einweiser fungierte, noch im Gange war.Gemäß Paragraph 333, ASVG sind Dienstgeber und ihnen gemäß Absatz 4, gleichgestellte Personen dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur dann verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht haben. Nach ständiger Rechtsprechung findet dieses Haftungsprivileg auch auf jene Unfälle Anwendung, die durch die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG den Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 333, ASVG gleichgestellt sind. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ist es wesentlich, daß es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und daß durch diese Tätigkeit ein enger innerer, ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmer hergestellt wird (SZ 42/39; SZ 52/66; 8 Ob 60/84 u.v.a.). Der Kläger fuhr im Auftrag seines Dienstgebers Holz zur Zweitbeklagten, das Abladen war von der Zweitbeklagten vorzunehmen. Zum Abladen des Holzes bedient sich diese eines Kranführers und im allgemeinen eines betriebseigenen Einweisers. Der Entladevorgang wird in der Regel also von zwei Beschäftigten der Zweitbeklagten vorgenommen. Hiebei leitete der Kranführer den Arbeitsvorgang, der betriebszugehörige Einweiser ist stets ein Hilfsarbeiter. Daß bei einer Schädigung eines betriebsinternen Einweisers der Zweitbeklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zukäme, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es träfe auch den Kranführer keine Haftung, weil dieser als "Aufseher im Betrieb" im Sinne des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle anzusehen ist. Beim gegenständlichen Vorfall war kein betriebseigener Einweiser der Zweitbeklagten verfügbar. Aus diesem Grund sprang der Kläger als Einweiser ein. Er übernahm also eine Tätigkeit, die sonst von einem Betriebsangehörigen der Zweitbeklagten verrichtet wird. Hätte anstelle des Klägers ein Dritter, der weder bei der Zweitbeklagten noch beim Dienstgeber des Klägers beschäftigt ist, diese Tätigkeit ausgeführt, könnte am Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht ernstlich gezweifelt werden. Zu prüfen bleibt hier noch, ob den Beklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG auch gegenüber dem Kläger zukommt, der als LKW-Fahrer in den Betrieb des Transportunternehmers eingegliedert war. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten einander gegenüberstehen, die Haftung des einen bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen durch Paragraph 333, ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluß kommt es aber dann, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verläßt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66; 8 Ob 76/80 u.a.). Diese Voraussetzung war hier gegeben. Der Kläger, der sich im Regelfall, in welchem ein betriebsinterner Einweiser vorhanden war, während des Entladevorganges meist im Führerhaus oder in einer größeren Entfernung vom LKW aufhielt, übernahm vor dem Unfall die Tätigkeit, die sonst ein Betriebsangehöriger der Zweitbeklagten ausübte, und stieg auf den LKW, um den Greifer in eine andere Lage zu bringen. Damit verließ er aber die Spähre seines Dienstgebers und gliederte sich kurzfristig in den Aufgabenbereich der Zweitbeklagten ein. Der Grund hiefür, nämlich den Entladegang zu beschleunigen, weil sonst auf einen Einweiser hätte gewartet werden müssen, ist ohne Bedeutung, denn auf die Beweggründe für die Tätigkeit des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG kommt es nicht an (SZ 48/123; SZ 50/156 u.a.). Davon, daß der Kläger seine Tätigkeit für die Zweitbeklagte bereits beendet gehabt habe, kann keine Rede sein, weil der Ladevorgang, bei dem er als Einweiser fungierte, noch im Gange war.
Auch der Umstand, daß der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre, Weisungen des Kranführers zu befolgen, vermag kein für ihn günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Der Kläger wirkte freiwillig beim Entladevorgang mit und zeigte damit seine Bereitschaft, sich der den Arbeitsvorgang bestimmenden Leitung zu unterstellen (SZ 52/66, 8 Ob 76/80). Bei der "Zwei-Mann-Partie" war der Erstbeklagte als Kranführer entscheidungsbefugt, es kam ihm daher gegenüber dem Kläger die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu (SZ 52/66).
Die vom Revisionswerber zur Stützung seiner Ansicht angeführte Entscheidung 8 Ob 22/84 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem der Fahrer die Ladefläche des LKW insbesondere deshalb betrat, um die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeuges zu beaufsichtigen. Er verrichtete beim Beladevorgang keine Tätigkeit, die sonst von einem Angehörigen des anderen Unternehmens ausgeübt wurde. Den Ersatzansprüchen des Klägers gegen beide Beklagte steht daher die Vorschrift des § 333 ASVG entgegen, weshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren mit Recht abgewiesen haben. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die vom Revisionswerber zur Stützung seiner Ansicht angeführte Entscheidung 8 Ob 22/84 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem der Fahrer die Ladefläche des LKW insbesondere deshalb betrat, um die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeuges zu beaufsichtigen. Er verrichtete beim Beladevorgang keine Tätigkeit, die sonst von einem Angehörigen des anderen Unternehmens ausgeübt wurde. Den Ersatzansprüchen des Klägers gegen beide Beklagte steht daher die Vorschrift des Paragraph 333, ASVG entgegen, weshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren mit Recht abgewiesen haben. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.