Begründung:
Zunächst wird der Rekurswerber bezüglich des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens auf die ihm bekannte Aktenlage verwiesen. Desweiteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Delegierung des Pflegschaftsverfahrens auf die ihm ebenfalls bekannten Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 569/92 sowie 3 Ob 506/95, mit denen die den Delegierungsantrag abweisenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz bestätigt wurden, verwiesen werden.
Den vorliegenden Delegierungsantrag vom 25.6.1996, die Pflegschaftssache einem außerhalb des Sprengels des Landesgerichtes Salzburg gelegenen Gericht zuzuweisen, gründete der Rekurswerber im wesentlichen darauf, in einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz in Strafsachen (9 Ns 24/96) sei die Befangenheit aller Bezirksrichter des Landesgerichtssprengels Salzburg in einer ihn als Partei (Privatankläger gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg) betreffenden Sache festgestellt worden, sodaß kein vernünftiger oder zulässiger Grund für die Annahme denkbar sei, die in diesem Strafverfahren als befangen angesehenen Bezirksrichter würden in einem anderen Verfahren, welches dieselbe Partei, nämlich ihn als Beteiligten im Pflegschaftsverfahren, betreffe, völlig unvoreingenommen und rein sachlich handeln und entscheiden. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 30 JN für die amtswegige Delegation wegen der Behinderung des gesamten Gerichtes (wohl aller Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels Salzburg) zumindest sinngemäß vor. Im übrigen sei jedenfalls eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN gerechtfertigt, weil das Bezirksgericht Salzburg seiner Funktion als Pflegschaftsgericht weder nachkommen könne noch offenbar wolle.Den vorliegenden Delegierungsantrag vom 25.6.1996, die Pflegschaftssache einem außerhalb des Sprengels des Landesgerichtes Salzburg gelegenen Gericht zuzuweisen, gründete der Rekurswerber im wesentlichen darauf, in einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz in Strafsachen (9 Ns 24/96) sei die Befangenheit aller Bezirksrichter des Landesgerichtssprengels Salzburg in einer ihn als Partei (Privatankläger gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg) betreffenden Sache festgestellt worden, sodaß kein vernünftiger oder zulässiger Grund für die Annahme denkbar sei, die in diesem Strafverfahren als befangen angesehenen Bezirksrichter würden in einem anderen Verfahren, welches dieselbe Partei, nämlich ihn als Beteiligten im Pflegschaftsverfahren, betreffe, völlig unvoreingenommen und rein sachlich handeln und entscheiden. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 30, JN für die amtswegige Delegation wegen der Behinderung des gesamten Gerichtes (wohl aller Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels Salzburg) zumindest sinngemäß vor. Im übrigen sei jedenfalls eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN gerechtfertigt, weil das Bezirksgericht Salzburg seiner Funktion als Pflegschaftsgericht weder nachkommen könne noch offenbar wolle.
Das Pflegschaftsgericht legte den Antrag dem Oberlandesgericht Linz mit einer ablehnenden Äußerung des Inhalts vor, beim Bezirksgericht Salzburg seien neben den bisher abgelehnten bzw als befangen angesehenen fünf Richtern noch genügend weitere Richter vorhanden, und insbesondere sei eine Überwachung der Besuchsregelung im Rechtshilfeweg äußerst schwierig, zumal ständig vor Ort schnellstens Entscheidungen zu treffen seien.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab. Die Voraussetzungen des § 30 JN lägen beim Pflegschaftsgericht nicht vor:Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, JN lägen beim Pflegschaftsgericht nicht vor:
Der Antragsteller beziehe unzutreffend die im Verfahren über seine Privatanklage gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg wegen übler Nachrede ergangene, die Befangenheit aller Bezirksrichter des Landesgerichtssprengels Salzburg feststellende Entscheidung 9 Ns 24/96 des Oberlandesgerichtes Linz auf sich und das vorliegende Pflegschaftsverfahren. In dieser Entscheidung sei indessen im wesentlichen ausgeführt worden, in der Tatsache, daß der Beschuldigte (Präsident des Landesgerichtes Salzburg) in seiner Funktion als Gerichtshofspräsident unter anderem die Dienstaufsicht über alle Richter des Gerichtshofssprengels ausübe, sei ein Umstand zu erblicken, der den Anschein der Befangenheit bei allen Bezirksrichtern des Landesgerichtssprengels indiziere. Diese Entscheidung beziehe sich also keineswegs auf den Privatankläger (den Antragsteller), sondern auf den Privatanklagebeschuldigten. Aber auch aus dem Blickwinkel des § 111 JN erscheine eine Delegierung der Pflegschaftssache nicht zweckmäßig, weil die Kinder (bei der Mutter) im Sprengel des Pflegschaftsgerichtes wohnten, sich die Durchführung der Besuchsregelung im Falle einer Delegierung schwieriger gestalten würde und keine Rede davon sein könne, daß das Pflegschaftsgericht die vielfältigen und erheblichen Probleme des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens, die nach der Aktenlage ganz offensichtlich in der Person des Antragstellers und der Mutter begründet seien, nicht bewältigen könne oder wolle.Der Antragsteller beziehe unzutreffend die im Verfahren über seine Privatanklage gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg wegen übler Nachrede ergangene, die Befangenheit aller Bezirksrichter des Landesgerichtssprengels Salzburg feststellende Entscheidung 9 Ns 24/96 des Oberlandesgerichtes Linz auf sich und das vorliegende Pflegschaftsverfahren. In dieser Entscheidung sei indessen im wesentlichen ausgeführt worden, in der Tatsache, daß der Beschuldigte (Präsident des Landesgerichtes Salzburg) in seiner Funktion als Gerichtshofspräsident unter anderem die Dienstaufsicht über alle Richter des Gerichtshofssprengels ausübe, sei ein Umstand zu erblicken, der den Anschein der Befangenheit bei allen Bezirksrichtern des Landesgerichtssprengels indiziere. Diese Entscheidung beziehe sich also keineswegs auf den Privatankläger (den Antragsteller), sondern auf den Privatanklagebeschuldigten. Aber auch aus dem Blickwinkel des Paragraph 111, JN erscheine eine Delegierung der Pflegschaftssache nicht zweckmäßig, weil die Kinder (bei der Mutter) im Sprengel des Pflegschaftsgerichtes wohnten, sich die Durchführung der Besuchsregelung im Falle einer Delegierung schwieriger gestalten würde und keine Rede davon sein könne, daß das Pflegschaftsgericht die vielfältigen und erheblichen Probleme des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens, die nach der Aktenlage ganz offensichtlich in der Person des Antragstellers und der Mutter begründet seien, nicht bewältigen könne oder wolle.