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Entscheidung 2 Ob 241/03k×

Entscheidung 2 Ob 241/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob241/03k

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4. Juni 2002 verstorbenen Gertrude L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des erblasserischen Sohnes Mag. Franz K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schneider, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2003, GZ 42 R 581/03g-43, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2003, GZ 1 A 108/02g-37, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ermächtigte den Sachverständigen Georg L***** abhandlungsgerichtlich, den bei einem Notar erliegenden Schmuck zur Schätzung zu beheben und nach Erstellung des Gutachtens an den Gerichtskommissär zu übergeben.

Der dagegen vom erblasserischen Sohn Mag. Franz K***** erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 26. August 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der notwendigen Beschwer. Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht EUR 20.000,--, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des erblasserischen Sohnes Mag. Franz K*****. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Da Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169).

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ob der Antrag iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 54/03k ua).

Textnummer

E71385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00241.03K.1030.000

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20031030_OGH0002_0020OB00241_03K0000_000