Aus der Begründung:
Nach Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes 1953, hatte das deutsche Ostmarkgesetz vom 14. April 1939 die Aufgaben der Bezirksfürsorgeverbände im österreichischen Raum den Landkreisen und Stadtkreisen übertragen. § 5 BehördenüberleitungsG. übertrug dann die autonomen Verwaltungsagenden der Landkreise (Stadtkreise) provisorischenBezirksvertretungen, deren Errichtung die vorläufige Verfassung 1945 vorgesehen hatte. Da es zur Errichtung solcher provisorischer Bezirksvertretungen nicht gekommen ist, müsse im Zusammenhalt mit Art. 5 des vorläufigen Gemeindegesetzes, StGBl. Nr. 66/1945, gefolgert werden, daß heute die Gesamtheit der Ortsgemeinden des Verwaltungsbezirkes Träger der Fürsorgeverwaltung in diesem Bereich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde aber berechtigt und verpflichtet ist, für diese Gemeinden die Aufgaben zu besorgen, die das Gesetz dem tatsächlich nicht bestehenden Bezirksfürsorgeverband übertragen hat.Nach Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes 1953, hatte das deutsche Ostmarkgesetz vom 14. April 1939 die Aufgaben der Bezirksfürsorgeverbände im österreichischen Raum den Landkreisen und Stadtkreisen übertragen. Paragraph 5, BehördenüberleitungsG. übertrug dann die autonomen Verwaltungsagenden der Landkreise (Stadtkreise) provisorischenBezirksvertretungen, deren Errichtung die vorläufige Verfassung 1945 vorgesehen hatte. Da es zur Errichtung solcher provisorischer Bezirksvertretungen nicht gekommen ist, müsse im Zusammenhalt mit Artikel 5, des vorläufigen Gemeindegesetzes, StGBl. Nr. 66 aus 1945,, gefolgert werden, daß heute die Gesamtheit der Ortsgemeinden des Verwaltungsbezirkes Träger der Fürsorgeverwaltung in diesem Bereich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde aber berechtigt und verpflichtet ist, für diese Gemeinden die Aufgaben zu besorgen, die das Gesetz dem tatsächlich nicht bestehenden Bezirksfürsorgeverband übertragen hat.
Der Oberste Gerichtshof übernimmt diese Rechtsansicht. Es ist demnach nicht entscheidend, ob - wie der Rekurs behauptet - die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände seinerzeit mit 1. Oktober 1938 kraft Gesetzes gebildet worden sind. Tatsächlich besteht der Bezirksfürsorgeverband alsRechtspersönlichkeit heute nicht, sodaß das Berufungsgericht in diesem Punkt, wenn auch aus anderen Erwägungen, zu einem richtigen Ergebnis gekommen ist.
Doch zwingt dieser Umstand nicht zur Nichtigerklärung des Verfahrens undZurückweisung der Klage.
Nach der vom Obersten Gerichtshof übernommenen Rechtsansicht Adamovichs ist die Gesamtheit der Ortsgemeinden des Verwaltungsbezirkes Träger der Fürsorgeverwaltung, die Aufgaben dieser Gemeinden auf dem Gebiete der allgemeinen Fürsorge werden von der Bezirksverwaltungsbehörde besorgt.
Die Klage ist tatsächlich von dem zur Geltendmachung des Anspruches berechtigten Organ, dem Bezirkshauptmann von R., eingebracht worden und das Verfahren wurde von ihm bzw. seinen bevollmächtigten Vertretern durchgeführt. Nur die Bezeichnung der klagenden Partei ist verfehlt. Da die allgemeine Fürsorge nach Art. 12 Z. 2 B-VG. in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, macht der Bezirkshauptmann den Anspruch tatsächlich namens des Landes geltend. Es wurde daher die Bezeichnung der klagenden Partei in "Land Steiermark", das ist die nächsthöhere Gebietskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit, richtiggestellt.Die Klage ist tatsächlich von dem zur Geltendmachung des Anspruches berechtigten Organ, dem Bezirkshauptmann von R., eingebracht worden und das Verfahren wurde von ihm bzw. seinen bevollmächtigten Vertretern durchgeführt. Nur die Bezeichnung der klagenden Partei ist verfehlt. Da die allgemeine Fürsorge nach Artikel 12, Ziffer 2, B-VG. in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, macht der Bezirkshauptmann den Anspruch tatsächlich namens des Landes geltend. Es wurde daher die Bezeichnung der klagenden Partei in "Land Steiermark", das ist die nächsthöhere Gebietskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit, richtiggestellt.
Damit ist einerseits der Ansicht Rechnung getragen, daß die Bezirksfürsorgeverbände - mögen sie auch tatsächlich Vermögen haben, Personal beschäftigen, Umlagen einheben, Unterstützungen gewähren usw. - rechtlich nicht bestehen, und anderseits das im vorliegenden Rechtsstreit aufgerollte Problem der Rechtspersönlichkeit der