Mit beglaubigter Vollmacht vom 21. Mai 1970 erteilte Johann F (Inhaber einer "Finanzkanzlei" in X) der Ingrid B (Kreditvermittlerin in Y) "Prozeßvollmacht" und bevollmächtigte sie insbesondere, Einverleibungs-, Vorrangseinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen, sowie Darlehensverträge zu schließen.Mit beglaubigter Vollmacht vom 21. Mai 1970 erteilte Johann F (Inhaber einer "Finanzkanzlei" in römisch zehn) der Ingrid B (Kreditvermittlerin in Y) "Prozeßvollmacht" und bevollmächtigte sie insbesondere, Einverleibungs-, Vorrangseinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen, sowie Darlehensverträge zu schließen.
Am 6. Dezember 1971 erteilte der Beklagte dem Johann F eine gleichartige Vollmacht; auf dieser befindet sich eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Beklagten durch den öffentlichen Notar Dr. P in Z (Beurkundungsregisterzahl 2449/1971).Am 6. Dezember 1971 erteilte der Beklagte dem Johann F eine gleichartige Vollmacht; auf dieser befindet sich eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Beklagten durch den öffentlichen Notar Dr. P in Z (Beurkundungsregisterzahl 2449 aus 1971,).
Am 17. Mai 1972 erteilte Johann F der Ingrid B nochmals eine gleichartige Vollmacht.
Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1584 des Grundbuches für die Katastralgemeinde G. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft war unter COZ 7 die bis 13. Dezember 1972 wirksame Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung des Pfandrechtes im Betrage von 100.000 S samt Anhang angemerkt.
Laut Schuldschein vom 27. Juni 1972 bestätigte der Beklagte, von den beiden Klägern je ein Darlehen von 50.000 S zusammen also 100.000 S, bar zugezählt erhalten zuhaben und diesen Betrag den Genannten zu schulden. Der Beklagte verpflichtet sich, diese Darlehen am 26. November 1972 zurückzuzahlen und bis zur Rückzahlung, vom 26. Jänner 1972 angefangen, mit 12% jährlich zu verzinsen. Zur Sicherstellung dieser 100.000 S samt Anhang verpfändete der Beklagte seine Liegenschaft. Dieser Schuldschein wurde von Ingrid B "für Josef T (Beklagter), geboren 24. Jänner 1940", unterschrieben. Die Echtheit der Unterschrift der Ingrid B wurde notariell bestätigt.
Das Bezirksgericht O bewilligte die Einverleibung des Pfandrechtes der beiden Kläger. In seinem dagegen erhobenen Rekurs behauptete der Beklagte, daß er die beglaubigte Vollmacht vom 6. Dezember 1971 nicht unterschrieben und auch die Darlehensbeträge nicht zugezahlt erhalten habe. Das Rekursgericht bewilligte lediglich die Vormerkung der Pfandrechte und erteilte den beiden Klägern Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage. Es begrundete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Da dem Grundbuchsgericht eine beglaubigte Vollmachtsurkunde vorliege, könne auf den Einwand des Rekurswerbers, es handle sich nicht um seine Unterschrift, nicht eingegangen werden. Nach § 31 Abs. 6 GBG könne aber die Bewilligung der Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann erfolgen, wenn die Verbücherungsurkunde vom Machthaber selbst unterfertigt worden sei, nicht aber dann, wenn der Substitut des Machthabers einschreite; dies auch dann nicht, wenn die Substitution im Sinne des § 1010 ABGB ausdrücklich gestattet worden sei. Dazu komme, daß die Substitution durch den Machthaber erfolgt sei, ehe dieser Machthaber vom Liegenschaftseigentümer Vollmacht erhalten hatte. Gemäß §§ 35, 36 GBG sei aber auf Grund der vorliegenden Urkunden die Vormerkung des Pfandrechtes möglich, weil sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sei und die Vormerkung von den Antragstellern nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.Das Bezirksgericht O bewilligte die Einverleibung des Pfandrechtes der beiden Kläger. In seinem dagegen erhobenen Rekurs behauptete der Beklagte, daß er die beglaubigte Vollmacht vom 6. Dezember 1971 nicht unterschrieben und auch die Darlehensbeträge nicht zugezahlt erhalten habe. Das Rekursgericht bewilligte lediglich die Vormerkung der Pfandrechte und erteilte den beiden Klägern Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage. Es begrundete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Da dem Grundbuchsgericht eine beglaubigte Vollmachtsurkunde vorliege, könne auf den Einwand des Rekurswerbers, es handle sich nicht um seine Unterschrift, nicht eingegangen werden. Nach Paragraph 31, Absatz 6, GBG könne aber die Bewilligung der Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann erfolgen, wenn die Verbücherungsurkunde vom Machthaber selbst unterfertigt worden sei, nicht aber dann, wenn der Substitut des Machthabers einschreite; dies auch dann nicht, wenn die Substitution im Sinne des Paragraph 1010, ABGB ausdrücklich gestattet worden sei. Dazu komme, daß die Substitution durch den Machthaber erfolgt sei, ehe dieser Machthaber vom Liegenschaftseigentümer Vollmacht erhalten hatte. Gemäß Paragraphen 35, 36, GBG sei aber auf Grund der vorliegenden Urkunden die Vormerkung des Pfandrechtes möglich, weil sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sei und die Vormerkung von den Antragstellern nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.
Inzwischen war der Beklagte mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen W vom 1. Feber 1973 schuldig erkannt worden, den beiden Klägern je 53.050 S samt Anhang zu bezahlen.
In der vorliegenden, am 8. Mai 1973 eingebrachten Rechtfertigungsklage behaupten die Kläger, der Beklagte weigere sich, die erteilte Bevollmächtigung anzuerkennen, den errichteten Schuldschein beglaubigt zu unterfertigen oder eine Erklärung abzugeben, auf Grund deren die Rechtfertigung der Vormerkung erfolgen könne.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Beglaubigung der Vollmacht vom 6. Dezember 1971 sei durch eine strafbare Handlung zustandegekommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen: Ingrid B war von Johann F bevollmächtigt, namens des letzteren, der seinerseits hiezu vom Beklagten bevollmächtigt war, den Darlehensvertrag laut Schuldschein vom 27. Juni 1972 abzuschließen. Am 26. Jänner 1972 hat Ingrid B die Darlehensvaluta von insgesamt 100.000 S abzüglich der Zinsen und Kosten in der Höhe von 14.400 S von den beiden Klägern in Empfang genommen und dem Johann F übergeben. Es ist nicht erwiesen, daß der Beklagte am 6. Dezember 1971 in der Kanzlei des Notars Dr. P in Z die beglaubigte Vollmacht an Johann F unterfertigt hat. Der Beklagte war weder am 6. Dezember 1971 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt in der erwähnten Kanzlei. Die Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde stammt aber von der Hand des Beklagten. Er hat die Vollmachtsurkunde in Gegenwart des Johann F zu einem früheren Zeitpunkt, also vor dem 6. Dezember 1971, unterschrieben, ohne den Inhalt der Urkunde durchzulesen. Der Beklagte hat die Darlehensvaluta von Johann F nicht erhalten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Bestand der bücherlich einzutragenden Forderung zwischen den beiden Klägern als Gläubigern und dem Beklagten als Personalschuldner mit Rechtskraftwirkung durch das Versäumungsurteil festgestellt worden sei. Darauf, ob der Beklagte die Darlehensvaluta von seinem Bevollmächtigten wirklich erhalten habe, könne im Rechtfertigungsprozeß nicht eingegangen werden. Johann F habe mit beglaubigter Vollmacht vom 17. Mai 1972 Ingrid B zum Abschluß von Darlehensverträgen und zur Verpfändung von Liegenschaften bevollmächtigt und diese auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses mit dem Beklagten im Sinne des § 1010 ABGB substituiert. Die am 27. Juni 1973 von Ingrid B für den Beklagten vorgenommene Verpfändung seiner Liegenschaft sei daher rechtswirksam erfolgt. Der Beklagte hafte deshalb auch als Realschuldner.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Bestand der bücherlich einzutragenden Forderung zwischen den beiden Klägern als Gläubigern und dem Beklagten als Personalschuldner mit Rechtskraftwirkung durch das Versäumungsurteil festgestellt worden sei. Darauf, ob der Beklagte die Darlehensvaluta von seinem Bevollmächtigten wirklich erhalten habe, könne im Rechtfertigungsprozeß nicht eingegangen werden. Johann F habe mit beglaubigter Vollmacht vom 17. Mai 1972 Ingrid B zum Abschluß von Darlehensverträgen und zur Verpfändung von Liegenschaften bevollmächtigt und diese auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses mit dem Beklagten im Sinne des Paragraph 1010, ABGB substituiert. Die am 27. Juni 1973 von Ingrid B für den Beklagten vorgenommene Verpfändung seiner Liegenschaft sei daher rechtswirksam erfolgt. Der Beklagte hafte deshalb auch als Realschuldner.
Das Berufungsgericht wies die Rechtfertigungsklage ab, weil einem normwidrigen Beurkundungsvorgang die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde abgehe. Trotz der auf der Vollmacht vom 6. Dezember 1971 aufscheinenden Legalisierungsklausel genüge sie zur grundbücherlichen Einverleibung des gegenständlichen Pfandrechtes nicht. Ob der Beklagte verpflichtet sei, auf Grund des durch seinen Vertreter abgeschlossenen Darlehensvertrages eine einverleibungsfähige Urkunde auszustellen, sei bei der Entscheidung über die Rechtfertigungsklage belanglos.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.