Entscheidungsgründe:
Am 14.9.1989 ereignete sich auf einer Baustelle in einem Krankenhaus beim Transport eines Tresores ein Unfall, an dem der Kläger, der Erstbeklagte und der Zeuge B***** beteiligt waren. Im Zuge Transportes erlitt der Kläger durch den herabfallenden Tresor eine starke Quetschverletzung des linken Fußes, weshalb der Vorfuß im Mittelfußbereich amputiert und in der Folge eine weitere Kürzung des Vorfußes vorgenommen werden mußte. Als Dauerfolgen finden sich ein gut abgeheilter Zustand nach Vorfußamputation und Pirogoff-Stumpfversorgung. Es besteht eine gute prothetische Versorgung, der Stumpf ist gut belastbar, der Kläger ist gut gehfähig, wobei jedoch eine Störung des Gangbildes mit einer Verkürzung der Beinlänge von cirka 5 cm besteht. Das Zustandsbild beim Kläger entspricht einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wegen eines bestehenden Knochensporns am Stumpf ist die Notwendigkeit einer späteren Korrekturoperation nicht auszuschließen.
Der Kläger begehrt unter Zugeständnis eines Mitverschuldens von einem Drittel S 372.861,39 samt Anhang an Schmerzengeld und Verdienstentgang. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für künftige Schäden aus dem bezeichneten Unfall zu zwei Drittel haften. Er brachte vor, er sei auf der Baustelle des Krankenhauses als Dienstnehmer der Franz G***** GmbH mit Montagearbeiten beschäftigt gewesen. Der Erstbeklagte sei Dienstnehmer eines anderen Unternehmens, nämlich der Zweitbeklagten, gewesen, welche mit Transportarbeiten betraut gewesen sei. Die Aufsicht und Bauleitung über die durchzuführenden Umbauarbeiten im Krankenhaus sei der Erstnebenintervenientin oblegen. Die Zweitbeklagte sei von dieser mit einem Tresortransport beauftragt worden. Über Ersuchen der Erstnebenintervenientin habe der Kläger bei diesem vom Erstbeklagten durchzuführenden Tresortransport mitgeholfen. Der Transport sei vom Erstbeklagten unter Verwendung einer von der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellten Hubameise durchgeführt worden, wobei der Erstbeklagte den schweren Tresor unsachgemäß und ohne jede Sicherung gegen Herabstürzen befördert habe. Infolgedessen sei der Tresor während des Transportes beim Durchfahren einer Tür auf den Fuß des Klägers gestürzt. Der Erstbeklagte sei deshalb rechtskräftig vom Bezirksgericht Hainburg wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Die Haftung der Zweitbeklagten gründe sich auf § 1313a ABGB. Für die erlittenen Schmerzen sei unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers ein Betrag von S 150.666,- angemessen. Insgesamt habe der Kläger unter Berücksichtigung des Mitverschuldens sowie erhaltener Zahlungen sowohl seines Dienstgebers als auch einer Versehrtenrente der AUVA und der erhaltenen Arbeitslosenunterstützung einen Verdienstentgang von S 113.680,22 und S 108.515,17 erlitten. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten gründe sich darauf, daß mit dem Entstehen weiterer Schmerzengeldansprüche, der Erneuerung der Prothesen sowie einem noch nicht feststehenden Verdienstentgang zu rechnen sei.Der Kläger begehrt unter Zugeständnis eines Mitverschuldens von einem Drittel S 372.861,39 samt Anhang an Schmerzengeld und Verdienstentgang. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für künftige Schäden aus dem bezeichneten Unfall zu zwei Drittel haften. Er brachte vor, er sei auf der Baustelle des Krankenhauses als Dienstnehmer der Franz G***** GmbH mit Montagearbeiten beschäftigt gewesen. Der Erstbeklagte sei Dienstnehmer eines anderen Unternehmens, nämlich der Zweitbeklagten, gewesen, welche mit Transportarbeiten betraut gewesen sei. Die Aufsicht und Bauleitung über die durchzuführenden Umbauarbeiten im Krankenhaus sei der Erstnebenintervenientin oblegen. Die Zweitbeklagte sei von dieser mit einem Tresortransport beauftragt worden. Über Ersuchen der Erstnebenintervenientin habe der Kläger bei diesem vom Erstbeklagten durchzuführenden Tresortransport mitgeholfen. Der Transport sei vom Erstbeklagten unter Verwendung einer von der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellten Hubameise durchgeführt worden, wobei der Erstbeklagte den schweren Tresor unsachgemäß und ohne jede Sicherung gegen Herabstürzen befördert habe. Infolgedessen sei der Tresor während des Transportes beim Durchfahren einer Tür auf den Fuß des Klägers gestürzt. Der Erstbeklagte sei deshalb rechtskräftig vom Bezirksgericht Hainburg wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Die Haftung der Zweitbeklagten gründe sich auf Paragraph 1313 a, ABGB. Für die erlittenen Schmerzen sei unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers ein Betrag von S 150.666,- angemessen. Insgesamt habe der Kläger unter Berücksichtigung des Mitverschuldens sowie erhaltener Zahlungen sowohl seines Dienstgebers als auch einer Versehrtenrente der AUVA und der erhaltenen Arbeitslosenunterstützung einen Verdienstentgang von S 113.680,22 und S 108.515,17 erlitten. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten gründe sich darauf, daß mit dem Entstehen weiterer Schmerzengeldansprüche, der Erneuerung der Prothesen sowie einem noch nicht feststehenden Verdienstentgang zu rechnen sei.
Die Beklagten wendeten ein, der Zweitbeklagten komme das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute, weil der Kläger im Auftrag der Erstnebenintervenientin, allenfalls im Auftrag seines Arbeitsgebers, zumindest aber mit dessen Wissen beim Transport des Tresors mitgewirkt habe. Dabei habe sich der Kläger dem Aufgabenbereich der Zweitbeklagten untergeordnet. Der Erstbeklagte habe als Dienstnehmer der Zweitbeklagten im Zuge des Transportes Weisungsbefugnis gehabt. Auch aus der Natur der gemeinsam verrichteten Arbeit habe sich ein Weisungsrecht des Erstbeklagten, der die Bedienung der Hubameise über gehabt habe, ergeben. Er habe das Zusammenwirken der ihm zugeteilten Arbeiter bei der Ausführung des Auftrages zu koordinieren gehabt.Die Beklagten wendeten ein, der Zweitbeklagten komme das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zugute, weil der Kläger im Auftrag der Erstnebenintervenientin, allenfalls im Auftrag seines Arbeitsgebers, zumindest aber mit dessen Wissen beim Transport des Tresors mitgewirkt habe. Dabei habe sich der Kläger dem Aufgabenbereich der Zweitbeklagten untergeordnet. Der Erstbeklagte habe als Dienstnehmer der Zweitbeklagten im Zuge des Transportes Weisungsbefugnis gehabt. Auch aus der Natur der gemeinsam verrichteten Arbeit habe sich ein Weisungsrecht des Erstbeklagten, der die Bedienung der Hubameise über gehabt habe, ergeben. Er habe das Zusammenwirken der ihm zugeteilten Arbeiter bei der Ausführung des Auftrages zu koordinieren gehabt.
Darüber hinaus bestritt die Zweitbeklagte eine Haftung nach § 1313a ABGB. Den Kläger treffe das Alleinverschulden, allenfalls das überwiegende Verschulden an seinen Verletzungen. Er habe es trotz ausdrücklichen Hinweises unterlassen, den unmittelbaren Gefahrenbereich des zu transportierenden Tresors zu verlassen. Er habe am Transportwagen gezogen, was die Kippgefahr des Tresors vergrößert habe. Auch habe er selbst die Stahlplatten aufgelegt, über die der Transport bewerkstelligt hätte werden müssen. Überdies machte der Erstbeklagte das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG geltend, weil er beim gegenständlichen Arbeitsvorgang Aufseher im Betrieb gewesen sei.Darüber hinaus bestritt die Zweitbeklagte eine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB. Den Kläger treffe das Alleinverschulden, allenfalls das überwiegende Verschulden an seinen Verletzungen. Er habe es trotz ausdrücklichen Hinweises unterlassen, den unmittelbaren Gefahrenbereich des zu transportierenden Tresors zu verlassen. Er habe am Transportwagen gezogen, was die Kippgefahr des Tresors vergrößert habe. Auch habe er selbst die Stahlplatten aufgelegt, über die der Transport bewerkstelligt hätte werden müssen. Überdies machte der Erstbeklagte das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG geltend, weil er beim gegenständlichen Arbeitsvorgang Aufseher im Betrieb gewesen sei.
Der Kläger bestritt, daß den Beklagten der Haftungsausschluß des § 333 Abs 1 und 4 ASVG zugute komme. Er sei überhaupt nur auf Ersuchen der Erstnebenintervenientin tätig geworden, nicht aber im Auftrag seines Dienstgebers oder auf Ersuchen der Zweitbeklagten. Der Unfall habe sich sohin in der Sphäre des Auftraggebers der Zweitbeklagten, nämlich der Erstnebenintervenientin, ereignet. Der Kläger habe sich in keiner wie immer gearteten Weise in den Betrieb der Zweitbeklagten eingegliedert, sondern lediglich Aufträge der Erstnebenintervenientin erfüllt.Der Kläger bestritt, daß den Beklagten der Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG zugute komme. Er sei überhaupt nur auf Ersuchen der Erstnebenintervenientin tätig geworden, nicht aber im Auftrag seines Dienstgebers oder auf Ersuchen der Zweitbeklagten. Der Unfall habe sich sohin in der Sphäre des Auftraggebers der Zweitbeklagten, nämlich der Erstnebenintervenientin, ereignet. Der Kläger habe sich in keiner wie immer gearteten Weise in den Betrieb der Zweitbeklagten eingegliedert, sondern lediglich Aufträge der Erstnebenintervenientin erfüllt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei im wesentlichen von folgenden Feststellungen zum Unfallshergang aus:
Im Zuge eines Krankenhausneubaues mußte ein 80 kg schwerer, 1,53 m hoher, 0,55 m tiefer und 0,85 breiter Tresor in einen Raum, der eine Breite von 1,68 m und eine Länge von 1,80 m aufweist, transportiert werden. Die an der kürzeren Seite gelegene Tür, durch die der Tresor als einzige Möglichkeit befördert werden konnte, hat im Türstock eine lichte Weite von 90 cm und eine Höhe von 208 cm. Die links der Tür befindliche Wand springt um 16 cm zurück. In der Mitte des Raumes befindet sich ein Deckel zum darunterliegenden Entsorgungssystem (1,10 m x 0,90 m), der an seiner Schmalseite mit der linken Wand abschließt. Der Deckel war zum Unfallszeitpunkt allerdings noch nicht fertiggestellt, weshalb er bei Aufstellung des Tresors noch nicht voll belastbar war und dieser nach Auflegung geeigneter Bleche über den Deckel hinweg transportiert werden sollte.
Die Bauleitung lag bei der Erstnebenintervenientin. Die Baustelle wurde im Unfallszeitpunkt von der Zeugin K*****, die den sonst zuständigen, sich damals aber auf Urlaub befindlichen Kollegen vertrat, betreut. Frau K***** bat telefonisch die Firma A*****, die am 14.9.1989 Kühlschränke lieferte und somit auch über für den Tresortransport geeignete Geräte verfügte, den Tresor in den oben beschriebenen Raum zu bringen. Zuvor befand sich der Tresor in einem anderen Raum. Die Firma A***** beauftragte die Zweitbeklagte mit dem Transport. Der Erstbeklagte, der bereits wußte, daß er auch den Tresor "umstellen" sollte, lieferte die Kühlschränke. Da er aber alleine war, bat Frau K***** den Kläger und den Zeugen B*****, beim Transport mitzuhelfen. Beide waren Arbeitnehmer der Franz G***** GmbH. Der Arbeitgeber der beiden wurde nicht über die Teilnahme seiner Arbeitnehmer am Tresortransport informiert. Herr G***** war nicht immer auf der Baustelle anwesend, sondern besuchte diese nur gelegentlich, ca. einmal pro Woche. Bei einem seiner frühreren Besuche stellten er und Frau K***** fest, daß der Schacht in einem Raum, in welchen später der Tresor transportiert werden sollte, offen war. Frau K***** bat ihn um ein Blech zur Abdeckung des Schachtes, da sie wußte, daß der Tresor in diesen Raum gestellt werden sollte. Herr G***** gab seinen Arbeitnehmern ein 3 mm Blech mit, um es Frau K***** zu geben. Die genaue Ausmessung des Bleches konnte nicht mehr festgestellt werden.
Der Kläger und sein Arbeitskollege übergaben ihr das Blech. Da dies am 14.9.1989 war, bat Frau K***** die beiden, beim Tresortransport zu helfen. Grundsätzlich war Frau K***** nicht weisungsbefugt gegenüber den Arbeitnehmern der Franz G***** GmbH. Auf Grund ihrer Arbeit - Bauleitung - und der nicht ständigen Anwesenheit des Arbeitgebers des Klägers kam ihr faktisch ein gewisses Weisungsrecht zu, welches sie ausübte, indem sie dem Kläger und den Zeugen B***** bat, beim Tresortransport mitzuhelfen. Der Erstbeklagte, der auf Grund seiner Tätigkeit mit der Arbeitsweise mit einer Hubameise vertraut war, der Kläger und der Zeuge B***** führten den Tresortransport durch. Der Tresor wurde zuerst mit der Hubameise ca. 15 m transportiert, bis man zu dem vorhin beschriebenen Raum gelangte. Der Tresor ragte dabei mit seiner Hinterwand nicht über die Vorderkante der Ameise, sondern schloß mit dieser genau ab. Er wurde auch in keiner Weise an der Hubameise befestigt. Der Erstbeklagte versuchte gemeinsam mit dem Zeugen B*****, den Tresor zu schieben, während sich der Kläger in dem Raum befand und einerseits versuchte, mit dem Fuß das Abdeckblech zu halten, andererseits den Tresor mit den Händen zu halten, damit man nicht an die Türe anstieß. Der Erstbeklagte hatte den Kläger aufgefordert, in den Raum zu gehen. Es ergaben sich dann Probleme beim Überfahren des Bleches, weshalb mit der Ameise mehrmals nach vor- und wieder zurückgefahren wurde. Man versuchte damit das Überfahren des Bleches zu ermöglichen. Während dieser Arbeiten war die Abstellfläche der Hubameise nicht so weit abgesenkt, wie dies möglich gewesen wäre. Durch das ruckartige Hin- und Herschieben bzw das Anstoßen an das Blech kam es zum Kippen des Tresors. Dies wurde dadurch verstärkt, daß der Tresor soweit vorne stand. Auch das Nichtabsenken der Abstellfläche erhöhte die Kippgefahr. Der Tresor kippte von der Hubameise und der Kläger erlitt die bereits angeführten Verletzungen. Auf Grund der Enge des Raumes und auch des raschen Umkippens des Tresors war es dem Kläger nicht mehr möglich, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht den Einwand der Beklagten, ihnen komme eine Haftungsbefreiung für Personenschäden gemäß § 333 Abs 1 und 4 ASVG zu, für berechtigt. Der Kläger habe, wenn auch nur kurzfristig, im Betrieb der Zweitbeklagten eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt, indem er bei dem der Zweitbeklagten aufgetragenen Tresortransport mitgeholfen habe. Den Erstbeklagten treffe zwar ein Verschulden an der Verletzung des Klägers, weil er die Schutznorm des § 62 Abs 8 AAV nicht eingehalten habe. Der Tresor sei weder richtig plaziert, noch gesichert auf die Gabel des Hubwagens geladen worden. Auf Grund der Kenntnisse des Erstbeklagten betreffend den Umgang mit einer Hubameise ergebe sich ein allgemeines Weisungsrecht gegenüber jenen, die beim Transport bloß Hilfe leisteten, wie gegenüber dem Kläger. Er sei daher Aufseher im Betrieb gewesen, weshalb ihm die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 4 ASVG zugute komme.In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht den Einwand der Beklagten, ihnen komme eine Haftungsbefreiung für Personenschäden gemäß Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG zu, für berechtigt. Der Kläger habe, wenn auch nur kurzfristig, im Betrieb der Zweitbeklagten eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt, indem er bei dem der Zweitbeklagten aufgetragenen Tresortransport mitgeholfen habe. Den Erstbeklagten treffe zwar ein Verschulden an der Verletzung des Klägers, weil er die Schutznorm des Paragraph 62, Absatz 8, AAV nicht eingehalten habe. Der Tresor sei weder richtig plaziert, noch gesichert auf die Gabel des Hubwagens geladen worden. Auf Grund der Kenntnisse des Erstbeklagten betreffend den Umgang mit einer Hubameise ergebe sich ein allgemeines Weisungsrecht gegenüber jenen, die beim Transport bloß Hilfe leisteten, wie gegenüber dem Kläger. Er sei daher Aufseher im Betrieb gewesen, weshalb ihm die Haftungsbefreiung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugute komme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß als Teilzwischenurteil die Berechtigung des Klagebegehrens im Umfang des Schmerzengeldanspruches dem Grunde nach ausgesprochen und die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand gegenüber dem Kläger für zwei Drittel aller in Hinkunft auf Grund von Spät- und Dauerfolgen entstehenden Ansprüche aus dem Unfall vom 14.9.1989 festgestellt wurde. Die ordentliche Revision sah das Berufungsgericht - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - als nicht zulässig an. Im übrigen wurde das angefochtene Urteil (ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof) aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Zur Rechtsrüge des Klägers führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß als Teilzwischenurteil die Berechtigung des Klagebegehrens im Umfang des Schmerzengeldanspruches dem Grunde nach ausgesprochen und die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand gegenüber dem Kläger für zwei Drittel aller in Hinkunft auf Grund von Spät- und Dauerfolgen entstehenden Ansprüche aus dem Unfall vom 14.9.1989 festgestellt wurde. Die ordentliche Revision sah das Berufungsgericht - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - als nicht zulässig an. Im übrigen wurde das angefochtene Urteil (ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof) aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Zur Rechtsrüge des Klägers führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung im Sinne des § 333 Abs 1 und 4 ASVG lägen nicht vor. Grundsätzlich werde die Haftung eines Unternehmers oder dessen Dienstnehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen eines anderen Unternehmens durch § 333 ASVG nicht ausgeschlossen, wenn die beiden Unternehmen als Vertragskontrahenten einander gegenüberstünden oder aber nebeneinander, wie im vorliegenden Fall, selbständige Auftragnehmer desselben Auftraggebers seien. Jeder der beiden Unternehmer und deren Angestellte seien an sich in der Sphäre ihres eigenen Betriebes tätig geblieben. Der Haftungsausschluß könne dann eingreifen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Arbeitsbereiches verlasse und sich in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordne. Das werde in Lehre und Rechtsprechung als sogenanntes "Arbeiterleihverhältnis" bezeichnet. Entscheidend sei also das Tätigwerden in der fremden Sphäre, im fremden Aufgabenbereich. Der schädigende Dienstnehmer übernehme in diesem Umfang die Aufgaben des Unternehmers und vertrete diesen insoweit dem Verletzten gegenüber. Das gelte auch für einen vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter, den eingesetzten Aufseher im Betrieb. Daß eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem sehr beschränkten Umfang erfolge, sei dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genüge die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.Die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG lägen nicht vor. Grundsätzlich werde die Haftung eines Unternehmers oder dessen Dienstnehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen eines anderen Unternehmens durch Paragraph 333, ASVG nicht ausgeschlossen, wenn die beiden Unternehmen als Vertragskontrahenten einander gegenüberstünden oder aber nebeneinander, wie im vorliegenden Fall, selbständige Auftragnehmer desselben Auftraggebers seien. Jeder der beiden Unternehmer und deren Angestellte seien an sich in der Sphäre ihres eigenen Betriebes tätig geblieben. Der Haftungsausschluß könne dann eingreifen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Arbeitsbereiches verlasse und sich in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordne. Das werde in Lehre und Rechtsprechung als sogenanntes "Arbeiterleihverhältnis" bezeichnet. Entscheidend sei also das Tätigwerden in der fremden Sphäre, im fremden Aufgabenbereich. Der schädigende Dienstnehmer übernehme in diesem Umfang die Aufgaben des Unternehmers und vertrete diesen insoweit dem Verletzten gegenüber. Das gelte auch für einen vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter, den eingesetzten Aufseher im Betrieb. Daß eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem sehr beschränkten Umfang erfolge, sei dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genüge die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.
Es komme also entscheidend auf die Zuordnung der helfenden Tätigkeit zu dem Betrieb des Unternehmens an, in dessen Bereich sich der Unfall ereignet habe. Dabei sei die Anweisung des Stammunternehmens, im Bereich des Unfallunternehmens tätig zu werden, ein Indiz dafür, daß das Stammunternehmen die Organisation und Leitung der Hilfeleistung nicht selbst in der Hand behalte, sondern diese der betrieblichen Sphäre des Unfallunternehmens zuordne. Die Zuteilung des eigenen Arbeiters an ein anderes Unternehmen und die damit erfolgten Übertragung der Weisungsbefugnis bewirke also die Einordnung in einen fremden Betrieb. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei dies im vorliegenden Fall auszuschließen, weil der Dienstgeber des Klägers von einem Einsatz des Klägers beim Unternehmen der Zweitbeklagten nichts gewußt habe und insofern weder ausdrücklich noch schlüssig die Weisungsbefugnis an die Zweitbeklagte oder den Erstbeklagten übertragen haben könne. Im vorliegenden Fall habe aber eine Dienstnehmerin des die Bauaufsicht führenden Unternehmens, der keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger zugekommen sei, diesen um Mithilfe beim Tresortransport ersucht.
Nun könne sich ein Weisungsrecht bei einzelnen Arbeiten schon aus der Natur der Sache ergeben. Wer zum Beispiel einen Kran oder sonst ein Arbeitsgerät transportiere, aufstelle oder dessen Bedienung über habe, sei während der hiezu erforderlichen Arbeit im Fall der Zusammenarbeit Aufseher der ihm zu diesem Zweck zugeteilten Arbeiter. Nach den Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger wäre sozusagen wirksam dem Erstbeklagten zugeteilt worden, weshalb sich seine Mitwirkung beim Tresortransport letztlich als freiwillige, unentgeltliche Mithilfe und nichts anderes qualifizieren lasse. Es liege daher kein Leiharbeiterverhältnis vor. Die Tätigkeit des Klägers sei einerseits bei einer dem Betrieb des Zweitbeklagten zuzurechnenden Tätigkeit erfolgt, gleichzeitig jedoch in der Sphäre des gemeinsamen Auftraggebers, weil Ursache der Anwesenheit des Klägers am Unfallort konkret der Umstand gewesen sei, daß mit dem von seinem Dienstgeber auftragsgemäß gelieferten Blech eine vorläufige Schachtabdeckung hergestellt werden sollte damit darüber hinweg der Tresortransport erfolgen könne. Den erstgerichtlichen Feststellungen sei zu entnehmen, daß der Kläger sich deshalb in jenem Raum aufgehalten habe, in den der Tresor transportiert werden sollte, weil er dort für die Schachtabdeckung gesorgt habe. In diesem Zusammenhang komme der erstgerichtlichen Feststellung, der Erstbeklagte habe den Kläger aufgefordert, in diesen Raum zu gehen, nur untergeordnete Bedeutung zu. Feststellungen dahin, daß der Kläger während des Tresortransports Anweisungen des Erstbeklagten nach der Natur des Arbeitsvorganges befolgt hätte, seien nicht getroffen worden. Allein der Umstand, daß es bei Durchführung einer Arbeit einer gewissen gegenseitigen Kontaktaufnahme und Absprache bedürfe, rechtfertige es noch nicht, dem Weisungscharakter zuzuschreiben.
An der Eigenschaft eines "Aufsehers im Betrieb" mangle es in dem Fall, daß dessen Aufforderungen der Weisungscharakter fehle und ihnen aus Gefälligkeit, nicht aber um eine Pflicht zu erfüllen, Folge geleistet werde.
Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG gegenüber der Zweitbeklagten und des § 333 Abs 4 ASVG gegenüber dem Erstbeklagten nicht zum Tragen komme, weil eine (vom Dienstgeber des Klägers ausgehende) Eingliederung in das Unternehmen der Zweitbeklagten und eine Weisungsbefugnis des Erstbeklagten dem Kläger gegenüber nicht erwiesen sei.Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die Haftungsbefreiung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG gegenüber der Zweitbeklagten und des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gegenüber dem Erstbeklagten nicht zum Tragen komme, weil eine (vom Dienstgeber des Klägers ausgehende) Eingliederung in das Unternehmen der Zweitbeklagten und eine Weisungsbefugnis des Erstbeklagten dem Kläger gegenüber nicht erwiesen sei.
Schließlich bejahte das Berufungsgericht (mit näherer Begründung) ein Verschulden des Erstbeklagten an der Körperverletzung des Klägers sowie die Haftung der Zweitbeklagten gemäß § 1313a ABGB.Schließlich bejahte das Berufungsgericht (mit näherer Begründung) ein Verschulden des Erstbeklagten an der Körperverletzung des Klägers sowie die Haftung der Zweitbeklagten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
Erkennbar gegen die abändernden Teil dieser Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; die Zweitbeklagte macht auch Aktenwidrigkeit geltend. Beide Rechtsmittelwerber beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Wiederherstellung des klagsabweisenden erstgerichtlichen Urteiles; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt, in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, den Revisionen der Beklagten nicht Folge zu geben.