Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Ansicht, daß bei der Anwendung des § 101 JN. von materieller Gegenseitigkeit auszugehen sei. Die klagende Partei habe überdies gar nicht behauptet, daß der Beklagte deutscher Staatsangehöriger sei.Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Ansicht, daß bei der Anwendung des Paragraph 101, JN. von materieller Gegenseitigkeit auszugehen sei. Die klagende Partei habe überdies gar nicht behauptet, daß der Beklagte deutscher Staatsangehöriger sei.
Auf diese Fragen braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes schon nach § 20 EKHG. gegeben ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 201/62 zum Ausdruck gebracht hat, kann aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr. 470 der Beilagen zu den sten. Prot. des Nationalrates VIII. GP., und aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 20 EKGH. nicht gefolgert werden, daß durch letztere Bestimmung lediglich die in Lehre und Rechtsprechung (vgl. hiezu Schima in ZVR. 1956 Nr. 65 und in JBl. 1957 S. 134; Fasching in ZVR. 1958 S. 42 ff., Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1956, ZVR. 1957 Nr. 24 = RiZ. 1956 S. 176 = JBl. 1957 S.Auf diese Fragen braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes schon nach Paragraph 20, EKHG. gegeben ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 201/62 zum Ausdruck gebracht hat, kann aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr. 470 der Beilagen zu den sten. Prot. des Nationalrates römisch acht. GP., und aus der Formulierung des zweiten Satzes des Paragraph 20, EKGH. nicht gefolgert werden, daß durch letztere Bestimmung lediglich die in Lehre und Rechtsprechung vergleiche hiezu Schima in ZVR. 1956 Nr. 65 und in JBl. 1957 S. 134; Fasching in ZVR. 1958 S. 42 ff., Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1956, ZVR. 1957 Nr. 24 = RiZ. 1956 S. 176 = JBl. 1957 S.
133) entgegengesetzt beantwortete Frage, ob vor dem Wahlgerichtsstand des § 20 KfzVerkG. ausschließlich auf das besondere Haftpflichtrecht gegrundete Ansprüche oder zugleich mit solchen auch andere, etwa auf das bürgerliche Recht gestützte Ansprüche, geltend gemacht werden können, im Sinne der letzterwähnten Ansicht geklärt worden sei. Die Ausführungen zur Regierungsvorlage, die lediglich den Fall der Geltendmachung von auf verschiedener Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüchen aus demselben Unfall im Auge hatten, fanden im Wortlaut des Gesetzes, das von anderweitigen aus dem Schadensfall abgeleiteten Klageansprüchen spricht, keinen Niederschlag. Als maßgebend kann daher nur der objektive Sinn des gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden. Bei der parlamentarischen Gesetzgebung tritt ja die außerordentliche Bedeutung des Wortlautes als der einzigen gemeinsamen Absicht jener Personen hervor, die die Arbeit des Gesetzgebers leisten und die seinen Willen bilden. Der Gesetzeswortlaut ist oft nichts anderes als eine Kompromißformel, von der die an der Gesetzgebung beteiligten Personen widersprechende Vorstellungen haben (Schwind, Festschrift zur 100-Jahr-Feier des österreichischen OGH., S. 272).133) entgegengesetzt beantwortete Frage, ob vor dem Wahlgerichtsstand des Paragraph 20, KfzVerkG. ausschließlich auf das besondere Haftpflichtrecht gegrundete Ansprüche oder zugleich mit solchen auch andere, etwa auf das bürgerliche Recht gestützte Ansprüche, geltend gemacht werden können, im Sinne der letzterwähnten Ansicht geklärt worden sei. Die Ausführungen zur Regierungsvorlage, die lediglich den Fall der Geltendmachung von auf verschiedener Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüchen aus demselben Unfall im Auge hatten, fanden im Wortlaut des Gesetzes, das von anderweitigen aus dem Schadensfall abgeleiteten Klageansprüchen spricht, keinen Niederschlag. Als maßgebend kann daher nur der objektive Sinn des gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden. Bei der parlamentarischen Gesetzgebung tritt ja die außerordentliche Bedeutung des Wortlautes als der einzigen gemeinsamen Absicht jener Personen hervor, die die Arbeit des Gesetzgebers leisten und die seinen Willen bilden. Der Gesetzeswortlaut ist oft nichts anderes als eine Kompromißformel, von der die an der Gesetzgebung beteiligten Personen widersprechende Vorstellungen haben (Schwind, Festschrift zur 100-Jahr-Feier des österreichischen OGH., S. 272).
Der "Schadensfall" als Folge des Unfalles ist gegeben, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird (§ 1 EKHG.). Die beschädigte Sache kann aber auch das Kraftfahrzeug selbst sein. Der Formulierung des zweiten Satzes des § 20 EKHG. ist daher nur der Sinn zu entnehmen, daß beim Gerichte des Unfallortes beliebige Schadenersatzansprüche gegen alle an einem Eisenbahn- oder Kraftfahrzeugunfall beteiligten Personen geltend gemacht werden können. Dies entspricht auch der Erwägung, daß für eine ungleiche Behandlung der Klagemöglichkeit des durch ein Kraftfahrzeug Verletzten und gegen denjenigen, der ein im Betrieb befindliches Kraftfahrzeug beschädigt hat, kein Grund besteht. Die dem § 20 EKHG. allgemein innewohnende Tendenz, die rasche Aufklärung des Sachverhaltes durch das nächstgelegene Gericht zu ermöglichen, trifft für alle diese Fälle gleichermaßen zu.Der "Schadensfall" als Folge des Unfalles ist gegeben, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird (Paragraph eins, EKHG.). Die beschädigte Sache kann aber auch das Kraftfahrzeug selbst sein. Der Formulierung des zweiten Satzes des Paragraph 20, EKHG. ist daher nur der Sinn zu entnehmen, daß beim Gerichte des Unfallortes beliebige Schadenersatzansprüche gegen alle an einem Eisenbahn- oder Kraftfahrzeugunfall beteiligten Personen geltend gemacht werden können. Dies entspricht auch der Erwägung, daß für eine ungleiche Behandlung der Klagemöglichkeit des durch ein Kraftfahrzeug Verletzten und gegen denjenigen, der ein im Betrieb befindliches Kraftfahrzeug beschädigt hat, kein Grund besteht. Die dem Paragraph 20, EKHG. allgemein innewohnende Tendenz, die rasche Aufklärung des Sachverhaltes durch das nächstgelegene Gericht zu ermöglichen, trifft für alle diese Fälle gleichermaßen zu.
Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in der angeführten Entscheidung 2 Ob 201/62 die Anwendung des § 20 2. Satz EKHG. auf den Fall gutgeheißen, daß der Kaskoversicherer des Halters gemäß § 67 VersVG. denjenigen auf Schadenersatz klagt, der das Kraftfahrzeug eigenmächtig in Betrieb genommen und dabei beschädigt hat. Desgleichen wurde auf die Klage gegen die Treiberin einer Kuhherde wegen eines Autounfalles diese Gesetzesstelle angewendet (2 Ob 367/64 = ZVR. 1965 Nr. 171). Es besteht aus den erwähnten Überlegungen kein Anlaß, den vorliegenden Fall anders als die zu 2 Ob 201/62 und 2 Ob 367/64 entschiedenen Rechtssachen zu behandeln.Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in der angeführten Entscheidung 2 Ob 201/62 die Anwendung des Paragraph 20, 2. Satz EKHG. auf den Fall gutgeheißen, daß der Kaskoversicherer des Halters gemäß Paragraph 67, VersVG. denjenigen auf Schadenersatz klagt, der das Kraftfahrzeug eigenmächtig in Betrieb genommen und dabei beschädigt hat. Desgleichen wurde auf die Klage gegen die Treiberin einer Kuhherde wegen eines Autounfalles diese Gesetzesstelle angewendet (2 Ob 367/64 = ZVR. 1965 Nr. 171). Es besteht aus den erwähnten Überlegungen kein Anlaß, den vorliegenden Fall anders als die zu 2 Ob 201/62 und 2 Ob 367/64 entschiedenen Rechtssachen zu behandeln.