Begründung:
Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, wurde am 2. 8. 1975 bei einem vom Beklagten in Österreich verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und erlitt einen Kompressionsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers und eine Rißquetschwunde am linken Unterarm. Am 5. 8. 1975 wurde ein Gipsmieder angelegt. Nach Abschluß der etwa drei Monate dauernden Ruhigstellung nahm die Klägerin Anfang Jänner 1976 ihre berufliche Tätigkeit wieder auf. Im August 1976 trat der Heilungsendzustand ein.
Am 23. 3. 1976 brachte die Klägerin gegen den Beklagten beim Landesgericht Innsbruck eine Klage ein, mit welcher sie unter anderem ein Schmerzengeld von S 30.000 begehrte, wobei sie vorbrachte, aufgrund der erlittenen Verletzungen, deren Folgen bis jetzt bei weitem noch nicht abgeklungen seien, sei ein Schmerzengeld zumindest in dieser Höhe angemessen. Ausdrücklich vorbehalten blieben weitere Schadenersatzansprüche aus dem Titel Schmerzengeld. Im Zusammenhang mit dem ebenfalls erhobenen Feststellungsbegehren brachte die Klägerin vor, sie leide nach wie vor an den Unfallsfolgen. Der Bruch des Lendenwirbelkörpers sei wohl abgeheilt, doch zeige die Lendenwirbelsäule eine erhebliche keilförmige Deformierung und Knickbildung. Die Unfallsfolgen könnten derzeit noch nicht endgültig abgegrenzt werden, weshalb sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden habe.
Auf Grund dieser Klage erging bei einer vom Landesgericht Innsbruck anberaumten ersten Tagsatzung am 6. 5. 1976 ein Versäumungsurteil im klagsstattgebenden Sinn, das in Rechtskraft erwuchs.
Mit der vorliegenden, im Zuge des Verfahrens ausgedehnten Klage begehrt die Klägerin ein weiteres Schmerzengeld von S 500.000 sowie Therapiekosten von S 5.687 mit der Behauptung, in den letzten drei Jahren sei es unfallbedingt zum Auftreten seinerzeit nicht vorhersehbarer Beschwerden gekommen, die auf die im Jahre 1975 erlittene Kompressionsfraktur zurückzuführen seien. Diese nunmehr aufgetretenen Unfallsfolgen seien für sie zum Zeitpunkt der (ersten) Klagseinbringung nicht vorhersehbar gewesen, zumal sie von den Ärzten darüber nicht aufgeklärt worden sei oder gegenteilige Auskünfte erhalten habe.
Der Beklagte wendete ein, daß die in den letzten Jahren aufgetretenen Beschwerden, soweit sie überhaupt unfallskausal sein sollten, bereits zum Zeitpunkt der ersten Klagsführung voraussehbar gewesen und somit durch das zuerkannte Schmerzengeld, das eine Globalabfindung darstelle, abgegolten seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch folgendes fest:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ruhigstellungsmethode, die einem mit Verknöcherungen verbundenen konservativen Verfahren entspricht, waren weitere Schmerzen für die Zukunft vorhersehbar, sie entsprechen dem gewöhnlichen Verlauf und Fortschritt einer Fehlstellung, die sich aus der damaligen Behandlungsmethode ergeben hat. Die damalige Behandlungsmethode verlangte, daß in Zukunft Therapie und Bewegungsmaßnahmen durchgeführt werden, weil durch weitere Ruhigstellung eine Zunahme des Schmerzbildes zu erwarten war. Die Kompressionsfraktur im Bereich des ersten Lendenwirbelkörpers verheilte in einer Fehlstellung. Der Zwischenwirbelraum ist vollkommen aufgelaufen, unregelmäßig begrenzt, zum Teil vermehrt sklerosiert. Im Bereich einer inkompletten Spangenbildung sind mäßiggradige arthrotische Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke erkennbar. Eine angedeutete skoliotische Verkrümmung der Wirbelsäule ist als Unfallsfolge zu werten, nicht jedoch ein Bandscheibenvorfall, der 1994 diagnostiziert wurde, sowie ein aufgrund eines Auffahrunfalles vom 2. 8. 1983 erlittenes Cervikalsyndrom. Im Bereich der Lendenwirbelsäule ist als Folge des vorliegenden Unfalls eine Bewegungseinschränkung beim Vor- und Zurückneigen und ein lokaler Druckschmerz im Ileosakralgelenk linksseitig mit Belastungsschmerzen feststellbar. Die unfallskausalen typischen Schmerzen sind als leichte Schmerzen für die Dauer eines Monats pro Jahr zu bewerten, Kuraufenthalte und Physikotherapien können eine Verbesserung bewirken. Es ist nicht feststellbar, inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten Therapiekosten mit der unfallskausalen Beeinträchtigung im Zusammenhang stehen.
Aus rechtlicher Sicht führte das Erstgericht aus, das Schmerzengeld sei in der Regel als Globalbemessung zuzuerkennen, wobei in der Zukunft auftretende vorhersehbare und typische Schmerzen mitzuberücksichtigen seien. Da im vorliegenden Fall nach der damaligen medizinischen Behandlungsmethode vorhersehbar gewesen sei, daß in Zukunft typische Schmerzen auftreten würden, sei davon auszugehen, daß das im Vorprozeß zuerkannte Schmerzengeld als Globalsumme bemessen worden sei, weshalb weiteres Schmerzengeld nicht mehr gefordert werden könne. Für die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Therapiekosten fehle der Kausalitätsnachweis.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich der Abweisung eines Teilbegehrens von S 6.000 sA mangels Anfechtung unberührt blieb, dahin ab, daß der Klägerin ein Betrag von S 3.000 sA zugesprochen und das Mehrbegehren von S 502.687 sA (einschließlich des bereits rechtskräftig abgewiesenen Betrages von S 6.000) abgewiesen wurde, und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte folgendes aus:
Soweit sich die Berufung gegen die Negativfeststellung in bezug auf die Therapiekosten wende, sei ihr dadurch der Boden entzogen, daß die Parteien bei der Berufungsverhandlung insoweit einen Betrag von S 3.000 als unfallskausal außer Streit gestellt hätten; in diesem Umfang sei der Klage samt den begehrten gesetzlichen Zinsen Folge zu geben gewesen.
Darüberhinaus sei die Berufung jedoch nicht berechtigt. Aus kollisionsrechtlicher Sicht sei vorauszuschicken, daß nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht anzuwenden sei; dies habe auch im übrigen auf den Vorprozeß zugetroffen, weil dieses Übereinkommen für Österreich am 3. 6. 1975, somit vor dem Unfallszeitpunkt, in Kraft getreten sei.Darüberhinaus sei die Berufung jedoch nicht berechtigt. Aus kollisionsrechtlicher Sicht sei vorauszuschicken, daß nach Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht anzuwenden sei; dies habe auch im übrigen auf den Vorprozeß zugetroffen, weil dieses Übereinkommen für Österreich am 3. 6. 1975, somit vor dem Unfallszeitpunkt, in Kraft getreten sei.
Nach ständiger Rechtsprechung sei das Schmerzengeld in aller Regel im Rahmen einer Globalbemessung zuzusprechen; eine Teileinklagung sei nur ausnahmsweise zulässig, weil es nicht im Belieben des Verletzten stehe, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren. Auch wenn ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt werde, habe das Gericht - im Rahmen des Begehrens - mit einer Globalbemessung vorzugehen, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet sei. Ausnahmen von dieser Regel im Sinne eines späteren, neuerlichen Schmerzengeldes seien von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann anerkannt worden, wenn es sich um die Vergütung von Schmerzen handle, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellten, sondern die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten gewesen seien. Die Ausklammerung bestimmter Unfallsfolgen aus der Schmerzengeldbemessung sei von der Rechtsprechung auch dann bejaht worden, wenn deren Auswirkungen auch nicht annähernd überblickt und bewertet werden hätten können, so auch bei Änderung des erwarteten Heilungsverlaufes. Alle diese rechtlichen Erwägungen hätten bereits auf das Vorverfahren zugetroffen, und zwar sowohl in bezug auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage als auch der Fällung des (echten) Versäumungsurteils.
Beim Versäumungsurteil nach § 396 ZPO sei das tatsächliche Vorbringen der erschienenen (hier der klagenden) Partei für wahr zu halten, an die rechtlichen Schlußfolgerungen sei das Gericht hingegen nicht gebunden. Die Frage, ob der Schmerzengeldzuspruch im Rahmen des am 6. 5. 1976 gefällten Versäumungsurteils eine Globalbemessung darstelle, sei daher unabhängig von den rechtlichen Schlußfolgerungen in der damaligen Klage zu beurteilen. Es sei somit zu überprüfen, ob das - für wahr zu haltende - tatsächliche Vorbringen über die Verletzungen der Klägerin und die damit verbundenen und zu erwartenden Folgen aus rechtlicher Sicht zu einer Globalbemessung des Schmerzengeldes geführt hätten oder ob ausnahmsweise ein Teilzuspruch möglich gewesen sei. Daß die Teileinklagung nicht im Belieben des Geschädigten liege, führe zwingend auch zum Schluß, daß bei der Prüfung der entsprechenden Kriterien ein objektiver Maßstab anzulegen sei, weshalb es nicht darauf ankomme, ob für die Klägerin selbst in Zukunft zu erwartende Schmerzen und Beschwerden voraussehbar gewesen wären; vielmehr komme es dabei ausschließlich auf die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gegebenen objektiven Umstände an. Ob die (auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhende) Feststellung im Ersturteil, wonach zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (im Vorprozeß) für die Klägerin weitere Schmerzen und Beeinträchtigungen vorhersehbar und auch einschätzbar gewesen seien, richtig sei, könne daher dahingestellt bleiben. Die Feststellung im Ersturteil dahin, daß weitere, für die damalige Behandlungsmethode typische Schmerzen für die Zukunft (objektiv, somit für einen Arzt nach dem damaligen Stand der Wissenschaft) vorhersehbar gewesen seien, entspreche hingegen der Beweislage, insbesondere dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen und werde vom Berufungsgericht übernommen.Beim Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO sei das tatsächliche Vorbringen der erschienenen (hier der klagenden) Partei für wahr zu halten, an die rechtlichen Schlußfolgerungen sei das Gericht hingegen nicht gebunden. Die Frage, ob der Schmerzengeldzuspruch im Rahmen des am 6. 5. 1976 gefällten Versäumungsurteils eine Globalbemessung darstelle, sei daher unabhängig von den rechtlichen Schlußfolgerungen in der damaligen Klage zu beurteilen. Es sei somit zu überprüfen, ob das - für wahr zu haltende - tatsächliche Vorbringen über die Verletzungen der Klägerin und die damit verbundenen und zu erwartenden Folgen aus rechtlicher Sicht zu einer Globalbemessung des Schmerzengeldes geführt hätten oder ob ausnahmsweise ein Teilzuspruch möglich gewesen sei. Daß die Teileinklagung nicht im Belieben des Geschädigten liege, führe zwingend auch zum Schluß, daß bei der Prüfung der entsprechenden Kriterien ein objektiver Maßstab anzulegen sei, weshalb es nicht darauf ankomme, ob für die Klägerin selbst in Zukunft zu erwartende Schmerzen und Beschwerden voraussehbar gewesen wären; vielmehr komme es dabei ausschließlich auf die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gegebenen objektiven Umstände an. Ob die (auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhende) Feststellung im Ersturteil, wonach zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (im Vorprozeß) für die Klägerin weitere Schmerzen und Beeinträchtigungen vorhersehbar und auch einschätzbar gewesen seien, richtig sei, könne daher dahingestellt bleiben. Die Feststellung im Ersturteil dahin, daß weitere, für die damalige Behandlungsmethode typische Schmerzen für die Zukunft (objektiv, somit für einen Arzt nach dem damaligen Stand der Wissenschaft) vorhersehbar gewesen seien, entspreche hingegen der Beweislage, insbesondere dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen und werde vom Berufungsgericht übernommen.
Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin im Vorprozeß gehe dahin, daß die Folgen der erlittenen Verletzungen trotz Abheilung des Bruches des Lendenwirbelkörpers damals bei weitem noch nicht abgeklungen gewesen seien und daß die Unfallsfolgen noch nicht endgültig abgegrenzt werden könnten. Das ersetze nicht das für die Zuerkennung nur eines Teilschmerzengeldes erforderliche tatsächliche Vorbringen dahingehend, daß die Unfallsfolgen auch nicht annähernd überblickt und bewertet werden könnten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von der Klägerin im Vorprozeß behaupteten, für wahr zu haltenden Sachverhalts auch unter Bedachtnahme auf die Behauptungspflicht der Klägerin für alle ihren Anspruch begründenden Tatsachen wäre das von der Klägerin damals begehrte Schmerzengeld somit als Globalbetrag zuzusprechen gewesen; in diesem Sinne sei das gefällte Versäumungsurteil demnach aus rechtlicher Sicht zu verstehen. Nachdem die Klägerin ihren nunmehr geltend gemachten weiteren Schmerzengeldanspruch ausschließlich auf Beschwerden und Schmerzen stütze, die typische und vorhersehbare Folgen ihrer aus dem gegenständlichen Unfall resultierenden Verletzungen seien, bestehe dieser Anspruch nicht, weil er bereits im Zuge des zuerkannten globalen Schmerzengeldes abgegolten worden sei. Im Umfang des Schmerzengeldbegehrens sei der Berufung somit nicht Folge zu geben gewesen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu den dem Berufungsgericht erheblich erscheinenden Rechtsfragen, nach welchem Wissensstand künftige Schmerzen voraussehbar sein müßten, um eine Teileinklagung von Schmerzengeld zu rechtfertigen, und welchen Voraussetzungen in bezug auf Bestimmtheit das Klagsvorbringen bei Einklagung von Teilschmerzengeld genügen müsse, wenn ein echtes Versäumungsurteil nach § 396 ZPO gefällt worden sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu den dem Berufungsgericht erheblich erscheinenden Rechtsfragen, nach welchem Wissensstand künftige Schmerzen voraussehbar sein müßten, um eine Teileinklagung von Schmerzengeld zu rechtfertigen, und welchen Voraussetzungen in bezug auf Bestimmtheit das Klagsvorbringen bei Einklagung von Teilschmerzengeld genügen müsse, wenn ein echtes Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO gefällt worden sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diese Berufungsentscheidung, soweit darin ein Schmerzengeldbetrag von S 494.000 sA abgewiesen wurde, richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der (im Rahmen der Anfechtungserklärung) vollen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw abzuweisen.