Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit Beschluss vom 7. 5. 2002 wie folgt:
Für Nicole:
1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 EUR 550
1. 1. 2002 bis 17. 3. 2002 EUR 489
ab 18. 3. 2002 EUR 464
Für Michael:
1. 1. 2001 bis 31. 3. 2001 EUR 500
1. 4. 2001 bis 31. 12. 2001 EUR 550
1. 1. 2002 bis 17. 3. 2002 EUR 489
ab 18. 3. 2002 EUR 464.
Das Erstgericht stellte fest, der Vater habe im Jahre 2001 ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 33.768,25 bezogen. Davon sei abzuziehen die Aufwandsentschädigung und hinzuzurechnen der Gewerkschaftsbeitrag woraus sich für das Jahr 2001 eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 33.521 und ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 2.793 errechne. Im Jahr 2002 habe der Vater im Zeitraum 1. 1. bis 31. 3. ein Nettoeinkommen von EUR 7.340 erzielt. Unter Abziehung der Aufwandsentschädigung und Hinzurechnung des Gewerkschaftsbeitrages ergebe sich ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 2.445. Unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgfaltspflicht und unter Anwendung der Prozentsatzmethode errechne sich der festgesetzte Unterhalt. Die Familienbeihilfe stelle eine Betreuungshilfe für den das Kind betreuenden Elternteil dar und sei nicht auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen.
Diese Entscheidung erwuchs hinsichtlich der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im folgenden Umfang in Teilrechtskraft:
Für Nicole:
1. 1. bis 31. 12. 2002 EUR 471,80
1. 1. 2002 bis 17. 3. 2002 EUR 418,90
ab 18. 3. 2002 EUR 393,90;
Für Michael:
1. 1. 2002 bis 31. 3. 2001 EUR 424,30
1. 4. 2001 bis 32. 12. 2001 EUR 471,80
1. 1. 2002 bis 17. 3. 2002 EUR 418,90
ab 18. 3. 2002 EUR 393,90.
Das im Übrigen vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht vertrat, ebenso wie das Erstgericht, die Ansicht, die Unterhaltspflicht könne aus einkommensteuerrechtlichen Gründen nicht gekürzt werden.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete es für zulässig, weil zur Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der Unterhaltsbemessung noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Unterhaltsverpflichtung auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil reduziert werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Pflegebefohlenen haben sich zum Revisionsrekurs nicht geäußert.