Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
1. Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. Klagegrund ist daher das tatsächliche Vorbringen, aus dem der Kläger sein Begehren ableitet. Dieses Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (10 Ob 11/08b; 2 Ob 203/08d uva).
2. Der Kläger stützte sein Begehren im Wesentlichen darauf, dass er bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei und die Erstbeklagte, den Vorrang des Klägers verletzend, das linke vordere Eck ihres Fahrzeugs in die linke Hälfte des Klagsfahrzeugs manövriert habe. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Unfall durch Einfahren der Erstbeklagten in die Kreuzung bei Gelblicht verursacht worden sei, ist daher noch vom Klagsvorbringen im Sinne der „Vorrangverletzung“ durch die Erstbeklagte gedeckt, wenn auch die Frage, welche Straße davor vom Beklagtenfahrzeug befahren wurde, vom Erstgericht in seinen Sachverhaltsfeststellungen abweichend vom Klagsvorbringen beantwortet wurde. In rechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass in einem Fall eine Verletzung des § 38 Abs 4 StVO und im anderen Fall eine Verletzung des § 38 Abs 1 StVO gegeben wäre. Der Kläger stützte sich jedoch nicht ausdrücklich und ausschließlich auf die eine oder die andere Norm. Die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung nach § 38 Abs 1 StVO hielt sich daher noch im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes. Die erwähnte Divergenz (Annäherung der Erstbeklagten aus dem Gegen- oder Querverkehr) steht dem nicht entgegen.2. Der Kläger stützte sein Begehren im Wesentlichen darauf, dass er bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei und die Erstbeklagte, den Vorrang des Klägers verletzend, das linke vordere Eck ihres Fahrzeugs in die linke Hälfte des Klagsfahrzeugs manövriert habe. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Unfall durch Einfahren der Erstbeklagten in die Kreuzung bei Gelblicht verursacht worden sei, ist daher noch vom Klagsvorbringen im Sinne der „Vorrangverletzung“ durch die Erstbeklagte gedeckt, wenn auch die Frage, welche Straße davor vom Beklagtenfahrzeug befahren wurde, vom Erstgericht in seinen Sachverhaltsfeststellungen abweichend vom Klagsvorbringen beantwortet wurde. In rechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass in einem Fall eine Verletzung des Paragraph 38, Absatz 4, StVO und im anderen Fall eine Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, StVO gegeben wäre. Der Kläger stützte sich jedoch nicht ausdrücklich und ausschließlich auf die eine oder die andere Norm. Die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung nach Paragraph 38, Absatz eins, StVO hielt sich daher noch im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes. Die erwähnte Divergenz (Annäherung der Erstbeklagten aus dem Gegen- oder Querverkehr) steht dem nicht entgegen.
3. Die Beklagten haben in ihrer Berufung die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, wonach die Erstbeklagte bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren sei, bekämpft. Das Berufungsgericht ließ diese Rüge mit dem Hinweis auf seine Rechtsausführungen unerledigt. Da diese vom erkennenden Senat nicht gebilligt werden, ist das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Erledigung der Tatsachenrüge an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.