Aus der Begründung:
Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WRG. darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern, wogegen der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt ist, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern. Diese Vorschrift ist aus § 11 des österreichischen Reichswassergesetzes vom Jahre 1869 übernommen worden. Sie bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der der Oberste Gerichtshof beitritt, nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke, nicht aber auf verbaute Grundstücke oder öffentliche Straßen. Der wasserrechtliche Schutz wird verbauten Grundstücken nicht gewährt. Derselbe ist schon dann ausgeschlossen, wenn nur eines der in Frage kommenden zwei Grundstücke ein verbautes, sohin nicht landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist (vgl. die bei Hartig, Wasserrecht, 1950, bei § 35 WRG. unter Nr. 1 und 3 angeführten Entscheidungen und Anmerkung 3 daselbst, Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG., 1936, S. 281, und die daselbst unter Anmerkungen 9 - 15 angeführten Entscheidungen, Peyrer, Wasserrecht, 1898, S. 212, Randa, Wasserrecht, 1891, S. 79, Plochl, Baurecht, 1949, S. 283). Es mag im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem sogenannten Ortschaftsweg um ein Grundstück landwirtschaftlichen Charakters oder um einen öffentlichen Weg handelt. Da der Kläger mit der vorstehenden Klage den Schutz seiner Baulichkeiten bezweckt, ist nach dem Ausgeführten § 35 WRG. unanwendbar und sohin der Rechtsweg gegeben. Daß das Wasser, bevor es die Gebäude des Klägers erreicht, allenfalls zuerst durch seinen Hof fließen muß, schließt den Rechtsweg nicht aus, zumal auch der Hof kein Grundstück im Sinne des § 35 Abs. 1 und 2 WRG. ist (vgl. die bei Hartig, a.a.O., unter Nr. 5 angeführte Entscheidung, ferner die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 21. März 1911, A 8123).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 WRG. darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern, wogegen der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt ist, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern. Diese Vorschrift ist aus Paragraph 11, des österreichischen Reichswassergesetzes vom Jahre 1869 übernommen worden. Sie bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der der Oberste Gerichtshof beitritt, nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke, nicht aber auf verbaute Grundstücke oder öffentliche Straßen. Der wasserrechtliche Schutz wird verbauten Grundstücken nicht gewährt. Derselbe ist schon dann ausgeschlossen, wenn nur eines der in Frage kommenden zwei Grundstücke ein verbautes, sohin nicht landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist vergleiche die bei Hartig, Wasserrecht, 1950, bei Paragraph 35, WRG. unter Nr. 1 und 3 angeführten Entscheidungen und Anmerkung 3 daselbst, Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG., 1936, S. 281, und die daselbst unter Anmerkungen 9 - 15 angeführten Entscheidungen, Peyrer, Wasserrecht, 1898, S. 212, Randa, Wasserrecht, 1891, S. 79, Plochl, Baurecht, 1949, S. 283). Es mag im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem sogenannten Ortschaftsweg um ein Grundstück landwirtschaftlichen Charakters oder um einen öffentlichen Weg handelt. Da der Kläger mit der vorstehenden Klage den Schutz seiner Baulichkeiten bezweckt, ist nach dem Ausgeführten Paragraph 35, WRG. unanwendbar und sohin der Rechtsweg gegeben. Daß das Wasser, bevor es die Gebäude des Klägers erreicht, allenfalls zuerst durch seinen Hof fließen muß, schließt den Rechtsweg nicht aus, zumal auch der Hof kein Grundstück im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins und 2 WRG. ist vergleiche die bei Hartig, a.a.O., unter Nr. 5 angeführte Entscheidung, ferner die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 21. März 1911, A 8123).