Am 15. November 1962 erlitt der Hilfsschlosser Johann K. einen Arbeitsunfall. Er geriet beim Formen von Wellblechtafeln mit der linken Hand in den Arbeitsweg des Preßstempels der Abkanntpresse. Dabei wurde ihm der Arm abgequetscht. Der Beklagte, der als Werkmeister bei diesem Arbeitsvorgang mitwirkte, wurde vom Strafgericht der Übertretung nach § 335 StG. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er bei der Bedienung der Abkantpresse, die gebotene Vorsicht außer acht ließ und, ohne sich ausreichend davon überzeugt zu haben, ob Johann K. das Einrichten des Werkstückes bereits beendet habe, den Preßstempel durch Betätigung des Fußschalters auslöste.Am 15. November 1962 erlitt der Hilfsschlosser Johann K. einen Arbeitsunfall. Er geriet beim Formen von Wellblechtafeln mit der linken Hand in den Arbeitsweg des Preßstempels der Abkanntpresse. Dabei wurde ihm der Arm abgequetscht. Der Beklagte, der als Werkmeister bei diesem Arbeitsvorgang mitwirkte, wurde vom Strafgericht der Übertretung nach Paragraph 335, StG. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er bei der Bedienung der Abkantpresse, die gebotene Vorsicht außer acht ließ und, ohne sich ausreichend davon überzeugt zu haben, ob Johann K. das Einrichten des Werkstückes bereits beendet habe, den Preßstempel durch Betätigung des Fußschalters auslöste.
Die Klägerin, die an Johann K. als Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, begehrt unter Berufung auf § 334 ASVG. deren Ersatz vom Beklagten. Mit dem Leistungsbegehren verband sie ein Feststellungsbegehren.Die Klägerin, die an Johann K. als Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, begehrt unter Berufung auf Paragraph 334, ASVG. deren Ersatz vom Beklagten. Mit dem Leistungsbegehren verband sie ein Feststellungsbegehren.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte unter anderen fest: Die Abkantpresse habe, obwohl sie keine technische Schutzvorrichtung, gegen derartige Unfälle aufgewiesen habe, den Vorschriften entsprochen, weil an diesen Maschinen im Hinblick auf die Besonderheit ihrer Arbeitsweise solche Schutzvorrichtungen nicht angebracht werden könnten. Der Unfall habe sich bei der Bearbeitung der zehnten Wellblechtafel ereignet, nachdem bereits neun Wellblechtafeln fertiggestellt gewesen seien. Während K. bis dahin die Blechtafeln jeweils von einem Standort hinter der Maschine eingerichtet habe, wo das längere Ende der Blechtafel hinausgeragt habe, habe ihm der Beklagte bei der zehnten Blechtafel gesagt, er brauche nicht zum Zwecke des Einrichtens des Werkstückes hinter die Maschine zu gehen. Dies habe er deshalb gesagt, weil die Blechtafel ohnedies anstandslos über den hinter der Presse befindlichen Anschlag hinweggekommen sei. Die beiden etwa 1.50 m voneinander entfernt stehenden Männer hätten die nur wenig unter dem Preßstempel hervorstehende Blechtafel mit ihren Händen gehalten. Im Augenblick der Betätigung des Fußschalters habe sich der Beklagte nicht überzeugt, ob nicht etwa K. die Hand in der Maschine habe.
Der Erstrichter war der Ansicht, den Beklagten treffe ein grobes Verschulden, weil er Johann K. beim Einrichten dieser Blechtafel angewiesen habe, vor der Maschine zu bleiben, statt, wie sonst, hinter die Maschine zu treten, weil er nicht mit Johann K. ein Stichwort vereinbart habe, das vor der Betätigung des Fußschalters hätte fallen müssen sowie, weil er sich nicht davon überzeugt habe, daß K. nicht die Hand in der Maschine habe.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Oberste Gerichtshof änderte die Urteile der Unterinstanzen dahin ab, daß er das Leistungs- und Feststellungsbegehren abwies.