Begründung:
Der Ehegatte der Erstklägerin und Vater des Zweit- und des Drittklägers wurde am 2.8.1993 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet.
Während das Klagebegehren des Zweit- und Drittklägers auf Kosten eingeschränkt wurde, begehrt die Erstklägerin (nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles) die Zahlung von restlichen S 42.969 und einer monatlichen Rente von S 12.843,53.
Hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein strittigen Rentenbegehrens brachte sie vor, daß ihr beim Unfall getöteter Gatte monatlich durchschnittlich 36.000 S netto verdient habe. Die monatlichen fixen Haushaltskosten hätten S 15.263,90 (darin enthalten S 2.127 an Leasingrate für PKW) betragen, die der Erstklägerin zustehende Konsumquote betrage 35 %. Die Fixkosten seien nur beim Unterhaltsentgang der Erstklägerin zu berücksichtigen. Das von der Klägerin bezogene Karenzurlaubsgeld sei ihr zur freien Verfügung gestanden und nicht zur Wirtschaftsführung beansprucht worden.
Die Beklagten wendeten ein, daß das Nettoeinkommen des verstorbenen Gatten der Erstklägerin und auch die geltend gemachten Fixkosten überhöht seien; jedenfalls sei das eigene Einkommen der Witwe zu berücksichtigen. Die Leasingraten, die für das von der Erstklägerin verwendete Fahrzeug aufgewendet wurden, seien ab Beendigung des Leasingvertrages per 16.5.1995 nicht mehr als Haushaltsfixkosten zu beurteilen. Der Rentenanspruch sei mit der mutmaßlichen Lebensdauer des getöteten Ehegatten zu begrenzen.
Hinsichtlich der Fixkosten an Leasingraten für den PKW brachte die Erstklägerin vor, daß der Rückkaufswert des Fahrzeuges von ihr finanziert worden sei. Die damit im Zusammenhang stehenden monatlichen Belastungen seien zumindest so hoch wie die angesetzten Leasingraten. Im übrigen sei bereits jetzt beabsichtigt, neuerlich auf ein Neufahrzeug im Wege von Leasingfinanzierung umzusteigen.
Das Erstgericht sprach der Erstklägerin einen Kapitalsbetrag von S
18.969 sA zu; weiters verurteilte es die beklagten Parteien zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 10.770,55 für die Zeit vom 13.8.1993 bis 31.12.1993, von S 10.706,55 für 1994 und von S 10.398,55 ab 1995 bis 16.9.2036.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der verstorbene Ehegatte der Erstklägerin verdiente in der Zeit von August 1992 bis Juli 1993 aus einer unselbständigen Berufstätigkeit monatlich durchschnittlich 27.401 S. Neben dieser Tätigkeit war er als selbständiger Vermittler bei einer Finanzberatungesellschaft tätig, wobei er ab Ende Mai 1993 monatlich einen Provisionsanspruch von S 30.411,15 erzielte, wovon ihm nach Abzug der Stornoreserve ein Betrag von S 26.773,93 ausbezahlt wurde. Bei einer derartigen nebenberuflichen Vertretertätigkeit werden längerfristig durchschnittlich monatliche Provisionen zwischen S 10.000 und S 15.000 brutto erzielt.
Die Erstklägerin erhielt bis zum Ableben ihres Gatten ein monatliches Karenzgeld von S 7.000, danach ein solches von rund S 8.500 bis einschließlich Oktober 1994. Dieses Geld stand zu ihrer eigenen Verfügung und wurde nicht zur Wirtschaftsführung für die Familie herangezogen. Die Erstklägerin verwendete das Karenzgeld für die Freizeit, Kleidung udgl. Zur Deckung des laufenden Lebensaufwandes der Familie wurden die Einkünfte des Verstorbenen herangezogen.
Zum Zeitpunkte des Ablebens des Ehegatten der Erstklägerin liefen im Familienhaushalt folgende Fixkosten auf:
Stromkosten ca S 398,--
Treibstoffkosten ca S 700,--
Taggeldversicherung S 213,10
Familienschutzversicherung S 400,--
Unfallversicherung S 130,10
Kaskoversicherung für Leasing-PKW S 14,60
Leasingrate für Leasing-PKW S 2.127,--
Versicherungsprämie Wüstenrot S 267,--
Haushaltsversicherung S 244,--
Telefon S 1.000,--
Kindergarten S 873,20
Rundfunk und Fernsehen S 402,--
zusammen S 8.214,40.
Das Leasingfahrzeug stand allein der Erstklägerin zur Verfügung, weil der Verstorbene über ein Firmenfahrzeug verfügte. Nach dem Ableben ihres Gatten kaufte die Erstklägerin dieses Leasingfahrzeug unter Zahlung eines Betrages von rund S 80.000; dieser Betrag wurde ihr von ihrem Schwiegervater zur Verfügung gestellt. Sie verpflichtete sich zur Rückzahlung dieses Betrages in monatlichen Raten von S 3.500.
Für die Benützung der Wohnung im Hause der Eltern bezahlte der Verstorbene monatlich S 5.000, für die Zeit nach dem Ableben vereinbarte die Erstklägerin mit ihren Schwiegereltern eine monatliche Zahlung von S 7.000.
Der Verstorbene erbrachte für seine Familie auch persönliche Arbeits- und Beistandsleistungen; der daraus im täglichen Durchschnitt auf die Erstklägerin entfallende Zeitaufwand beträgt rund 0,5 Stunden.
Nach dem Ableben ihres Gatten erhielt die Erstklägerin eine Witwenpension im monatlichen Durchschnitt im Jahre 1993 von S 10.928, im Jahre 1994 von S 10.992 und im Jahre 1995 von S 11.300.
Zum Unfallszeitpunkt betrug die restliche Lebenserwartung des Verstorbenen rund 43 Jahre.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache ermittelte das Erstgericht das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Verstorbenen aus seiner Nebentätigkeit unter Zugrundelegung durchschnittlicher monatlicher Erlöse von 12.500 S und eines Steuersatzes von 30 % mit 8.750 S und berechnete den Unterhaltsentgang der Erstklägerin wie folgt:
Gesamteinkommen S 36.151,--
abzüglich Fixkosten S 15.214,40
freibleibender Konsumbetrag S 20.936,60
Konsumquote der Erstklägerin 25 % S 5.234,15
zuzüglich Fixkosten S 15.214,40
zuzüglich Beistandsleistungen S 1.250,--
S 21.698,55.
Davon abzuziehen sei die bezogene Witwenpension für 1993 in der Höhe von S 10.928, für 1994 von S 10.992 und für 1995 von S 11.300.
Das von der Erstklägerin bis Oktober 1994 bezogene Karenzurlaubsgeld sei für die Rentenberechnung nicht heranzuziehen, da es für ihre persönlichen Zwecke zur freien Verfügung gestanden sei.
Dieses Urteil wurde von den Beklagten insoweit angefochten, als der Erstklägerin für den Zeitraum 13.8.1993 bis 31.12.1993 eine S 2.889,65, für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.10.1994 eine S 2.825,65, für den Zeitraum 1.11.1994 bis 31.12.1994 eine S 7.418,65 und ab 1.1.1995 eine S 7.110,65 übersteigende monatliche Rente zuerkannt wurde, weiters insoweit, als die zuerkannte Rente über den 16.9.2029 hinaus zugesprochen wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung danhingehend ab, daß sie insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"1. Die beklagten Parteien sind jeweils zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin
a) binnen 14 Tagen S 18.969 samt 4 % Zinsen aus S 122.642 vom 20.7.1994 bis 14.5.1995 und aus S 18.969 seit 15.5.1995 und
b) beginnend ab 13.8.1993 eine monatliche Rente zu bezahlen, und zwar für die Zeit vom 13.8.1993 bis 31.12.1993 jeweils monatlich S 6.917,13, vom 1.1.1994 bis 31.10.1994 jeweils monatlich S 6.853,13, vom 1.11.1994 bis 31.12.1994 jeweils monatlich S 9.459,15 und ab 1.1.1995 bis 16.9.2036 monatlich S 9.151,15, und zwar jeweils am Monatsersten im vorhinein, und die bis zur Rechtskraft fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen
zu bezahlen.
2. Das Leistungsmehrbegehren und das Rentenmehrbegehren werden abgewiesen.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern deren mit S 73.007,03 bestimmte Prozeßkosten zu ersetzen. Weiters wurden die beklagten Parteien für schuldig erkannt, der Erstklägerin an Kosten des Berufungsverfahrens S 7.057,82 zu ersetzen und wurde die Erstklägerin für schuldig erklärt, den beklagten Parteien an Kosten des Berufungsverfahrens S 3.533,33 zu ersetzen."
Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte aus, daß bei normalem Lauf der Dinge der Verstorbene Nettoprovisionseinkünfte von S 6.380 (S 11.000 minus 42 % Einkommensteuer) zu erwarten gehabt hätte, so daß der Rentenberechnung ein monatliches Nettoeinkommen von S 33.781 zugrundezulegen sei.
Die Kindergartenkosten von monatlich 873,20 S seien nicht zu den monatlichen Haushaltsfixkosten zu zählen, weil es sich dabei um einen Unterhaltsbedarf des den Kindergarten besuchenden Kindes handle.
Wohl aber seien die Leasingkosten im Rahmen der Haushaltsfixkosten zu berücksichtigen. Wenngleich von der Rechtsprechung bisher nur Betriebs- und Erhaltungskosten des PKW in die Fixkosten Aufnahme gefunden hätten, bedeute dies nicht, daß nicht auch die Kosten der Finanzierung bzw Amortisation oder des Leasings eines PKW ebenfalls Unterhaltscharakter hätten. Ein Kraftfahrzeug werde nicht zur Schaffung von Vermögen gekauft, sondern zur Deckung der Verkehrsbedürfnisse, es verliere ständig an Wert und sei in wiederkehrenden Zeiträumen neu anzuschaffen. Die der Berechnung zugrundegelegte Leasingrate liege eher an der Untergrenze dessen, was an monatlicher Amortisation für einen PKW zu rechnen sei und könne daher unbeschadet des Umstandes, daß die Erstklägerin das Fahrzeug mittlerweile angekauft habe, in dieser Höhe Berücksichtigung finden.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne aber das von der Klägerin bezogene Karenzurlaubsgeld nicht unberücksichtigt bleiben. Ließe man, wie es das Erstgericht getan habe, das Karenzurlaubsgeld zur Gänze unberücksichtigt, so käme man dazu, daß dem Verstorbenen für seinen eigenen Unterhalt S 9.421,47, der Erstklägerin hingegen S 12.234,15 zur Verfügung gestanden wären. Eine derartige einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten sei aber weder behauptet noch vom Erstgericht festgestellt worden. Das Karenzurlaubsgeld der Erstklägerin sei daher bei der Ermittlung des Familieneinkommens und der Konsumquote zu berücksichtigen, so daß sich folgende Rechnung ergebe:
Einkommen des Verstorbenen monatlich
netto S 33.781,--
Einkommen der Erstklägerin S 7.000,--
S 40.781,--
abzüglich Fixkosten S 14.341,20
S 26.439,80.
Daraus eine Konsumquote der Klägerin von nur 25 %, das sind S 6.610, zu ermitteln, entspreche aber nicht den erstrichterlichen Feststellungen. Danach habe die Erstklägerin das Karenzurlaubsgeld zu ihrer alleinigen Verfügung gehabt und zur Deckung des laufenden Lebensaufwandes der Familie über das Konto ihres Gatten verfügt. Für die Zeit des Bezuges von Karenzurlaubsgeld sei daher eine Konsumquote der Erstklägerin von 35 % für angemessen, das sind S 9.253,93.
Dazu kämen die Beistandsleistungen per S 1.250 und die Fixkosten von S 14.341,20, was einen Betrag von S 24.845,13 ergebe.
Davon abzuziehen sei das eigene Einkommen der Erstklägerin, also das von ihr bis 31.10.1994 bezogene Karenzurlaubsgeld in der Höhe des bis zum Tode ihres Gatten bezahlten Betrages von S 7.000 im Monat. Die infolge Ablebens des Gatten eingetretene Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes habe unberücksichtigt zu bleiben, weil sich die Witwe das Eigeneinkommen aus einer nach dem Tode des Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit nicht als Vorteil auf ihre Ansprüche nach § 1327 ABGB anrechnen lassen müsse, was hier analog zu gelten habe.Davon abzuziehen sei das eigene Einkommen der Erstklägerin, also das von ihr bis 31.10.1994 bezogene Karenzurlaubsgeld in der Höhe des bis zum Tode ihres Gatten bezahlten Betrages von S 7.000 im Monat. Die infolge Ablebens des Gatten eingetretene Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes habe unberücksichtigt zu bleiben, weil sich die Witwe das Eigeneinkommen aus einer nach dem Tode des Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit nicht als Vorteil auf ihre Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB anrechnen lassen müsse, was hier analog zu gelten habe.
Für die Zeit ab 1.11.1994 sei ein Eigeneinkommen der Erstklägerin nicht mehr zu berücksichtigen und es habe bei der vom Erstrichter mit 25 % ermittelten Konsumquote der Erstklägerin zu verbleiben.
Weiters abzuziehen sei die Witwenpension in der jeweils festgestellten Höhe, woraus sich die aus dem Spruch ersichtlichen Rentenbeträge ergäben.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob Leasingkosten bzw Amortisationskosten eines PKW bei den Fixkosten zu berücksichtigen seien, nicht vorliege.
Dieses Urteil wird von den beklagten Parteien insoweit bekämpft, als der Erstklägerin für den Zeitraum 13.8.1993 bis 31.12.1993 eine über S 5.534,58 hinausgehende monatliche Rente, für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.10.1994 eine über S 5.470,58 hinausgehende monatliche Rente, für den Zeitraum 1.11.1994 bis 31.12.1994 eine über S 7.863,90 hinausgehende monatliche Rente sowie ab 1.1.1995 bis 16.9.2036 eine über S 7.555,90 hinausgehende monatliche Rente zuerkannt wurde.