Begründung:
Am 29.9.1992 gegen 9.00 Uhr wollte die damals 70-jährige Klägerin in Wien mit einem Zug der Straßenbahnlinie 43 von der Haltestelle Alserstraße Richtung Schottenring fahren. Da die hintere Beiwagentüre bereits geschlossen war, drückte sie auf den Öffnungsknopf und die Türe öffnete sich. Dann begann sie an der rechten Seite des Einstieges einzusteigen. Sie stieg mit dem rechten Fuß auf die erste Stufe und hielt sich mit der rechten Hand am Türgriff an. Mit der linken Hand konnte sie sich nicht an der Griffstange in der Mitte festhalten, weil sie in dieser Hand ein Sackerl hielt und über dem linken Arm einen Mantel trug. Als die Klägerin den linken Fuß nachziehen wollte, begann sich die Türe wieder zu schließen, worauf die Klägerin den Türgriff losließ und nach hinten stürzte. Die Bau- und Betriebsbewilligung für den am Unfall beteiligten Beiwagen wurde mit den Bescheiden vom 17.3.1976 und vom 25.5.1976 erteilt. Die Türsicherungen bestehen aus einem Lichtschranken, greumatischen Fühlerleisten (Gummischläuchen) an den Türkanten, durch die die Türen wieder öffnen, wenn ein Gegenstand dazwischen ist, und einer Rutschkupplung, die zum Wiederöffnen der Türe führt. Der Abstand von der Außenkante der unteren Stufe bis zur Fotozelle beträgt ca. 13 cm, die Höhe des Fotoelementes von der unteren Stufe weggemessen beträgt 41 bis 48 cm, im Mittel sohin etwa 44 bis 45 cm. Der erste, halbe Schließvorgang der Türe dauert 1,3 Sekunden, dann hält die Tür kurzzeitig an und beendet den Schließvorgang insgesamt in ca. 2,5 Sekunden. Ein Gegenstand oder der Fuß einer Person muß in einer Höhe von rund 45 cm etwa 13 bis 16 cm tief in den Wagen hineingeneigt sein, damit die Fotozelle anspricht und so ein Schließen der Türe verhindert wird.
Bei einer Überprüfung, die ein Dienstnehmer der beklagten Partei nach dem Unfall an dem davon beteiligten Beiwagen vornahm, erwiesen sich alle Türsicherungseinrichtungen als voll funktionsfähig.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei als Betriebsunternehmerin nach den Bestimmungen des EKHG den Ersatz ihrer unfallsbedingten Schäden in der Höhe von S 377.235,47 sA und die Feststellung der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei, weil der Unfall durch einen fehlerhaften - nämlich während ihres Einsteigevorganges einsetzenden - Schließmechanismus der hinteren Türe des Straßenbahnbeiwagens verursacht worden sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, die Einsteigevorrichtungen am Triebwagenanhänger seien fehlerfrei gewesen, der Unfall habe für die beklagte Partei ein unabwendbares Ereignis dargestellt und sei allein auf das ungeschickte Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Im übrigen werde durch "entsprechende Bezeichnung" ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ältere und gebrechliche Personen zum Einsteigen die erste Türe des Straßenbahnzuges (beim Fahrer), welche nicht automatisch gesteuert werde, benützen sollten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, die dreifachen Türsicherungen hätten ordnungsgemäß funktioniert und entsprächen der Benützungsbewilligung; der Unfall sei offensichtlich auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen gewesen, die beim Einsteigen den rechten Fuß nicht weit genug auf das Trittbrett gesetzt (und deshalb nicht den Schließmechanismus verhindert), sodann bei Beginn des Schließvorganges - wahrscheinlich, weil sie erschrocken sei - den rechten Türgriff losgelassen und dabei den Halt verloren habe; sie hätte durch "weiteres Einsteigen", insbesondere durch Erfassen der mittleren Griffstange, den Schließvorgang unterbrechen und gefahrlos in den Beiwagen gelangen können. Der Unfall sei daher auf das Fehlverhalten der Klägerin und nicht auf ein Versagen der Einrichtungen oder eine unzulängliche Beschaffenheit der Schließautomatik der Beiwagentüre zurückzuführen, sodaß keine Haftung der beklagten Partei nach dem EKHG bestehe.
Das mit der Berufung der Klägerin befaßte Gericht zweiter Instanz bestätigte - ausgehend von einer grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei wegen eines im Schließmechanismus der Beiwagentür liegenden Fehlers in der Beschaffenheit der von der Klägerin benützten Beiwagentüre, allerdings auch von einer gleichteiligen Anspruchskürzung wegen eines dementsprechenden Eigenverschuldens der Klägerin -, das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung der Hälfte des Leistungs- und des Feststellungsbegehrens als Teilurteil, hob es jedoch im übrigen Umfang sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach überdies aus, daß die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Unter Hinweis auf die einen praktisch gleichen Sachverhalt betreffende Entscheidung des erkennenden Senates ZVR 1993/152 bejahte das Gericht zweiter Instanz die grundsätzliche Haftung der beklagten Partei für die bei der Klägerin ursächlich eingetretenen Unfallsfolgen, weil ein den Haftungsausschluß nach § 9 Abs 2 EKHG verhindernder Fehler in der Beschaffenheit des Straßenbahnbeiwagens darin zu erblicken sei, daß es beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände, die eine Auslösung der über eine Lichtschranke zu bewirkenden automatischen Schließsperre verhinderten, trotz Betretens des unteren Trittbrettes und Anhaltens am rechten Türgriff zu einem Beginn des Schließvorganges gekommen sei, weshalb die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen eben nicht ausreichend gewesen seien. Das Berufungsgericht lastete allerdings der Klägerin ein die Kürzung ihrer Ansprüche um die Hälfte auslösendes Eigenverschulden an, weil der Unfall nur darauf zurückzuführen sein könne, daß die Klägerin nicht mit dem ganzen Fuß auf die unterste Trittstufe stieg und den Einsteigevorgang, für den ihr 4,5 bis 5 Sekunden zur Verfügung gestanden seien, nicht in zumutbarer Weise so zügig fortsetzte, daß sie hiedurch die Lichtschranke unterbrach. Die Klägerin sei zwar im Unfallszeitpunkt 70 Jahre alt gewesen, jedoch stünden etwaige Gebrechen, die sie an einem zügigen Einsteigen gehindert hätten, "unangefochten nicht fest".Das mit der Berufung der Klägerin befaßte Gericht zweiter Instanz bestätigte - ausgehend von einer grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei wegen eines im Schließmechanismus der Beiwagentür liegenden Fehlers in der Beschaffenheit der von der Klägerin benützten Beiwagentüre, allerdings auch von einer gleichteiligen Anspruchskürzung wegen eines dementsprechenden Eigenverschuldens der Klägerin -, das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung der Hälfte des Leistungs- und des Feststellungsbegehrens als Teilurteil, hob es jedoch im übrigen Umfang sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach überdies aus, daß die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Unter Hinweis auf die einen praktisch gleichen Sachverhalt betreffende Entscheidung des erkennenden Senates ZVR 1993/152 bejahte das Gericht zweiter Instanz die grundsätzliche Haftung der beklagten Partei für die bei der Klägerin ursächlich eingetretenen Unfallsfolgen, weil ein den Haftungsausschluß nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG verhindernder Fehler in der Beschaffenheit des Straßenbahnbeiwagens darin zu erblicken sei, daß es beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände, die eine Auslösung der über eine Lichtschranke zu bewirkenden automatischen Schließsperre verhinderten, trotz Betretens des unteren Trittbrettes und Anhaltens am rechten Türgriff zu einem Beginn des Schließvorganges gekommen sei, weshalb die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen eben nicht ausreichend gewesen seien. Das Berufungsgericht lastete allerdings der Klägerin ein die Kürzung ihrer Ansprüche um die Hälfte auslösendes Eigenverschulden an, weil der Unfall nur darauf zurückzuführen sein könne, daß die Klägerin nicht mit dem ganzen Fuß auf die unterste Trittstufe stieg und den Einsteigevorgang, für den ihr 4,5 bis 5 Sekunden zur Verfügung gestanden seien, nicht in zumutbarer Weise so zügig fortsetzte, daß sie hiedurch die Lichtschranke unterbrach. Die Klägerin sei zwar im Unfallszeitpunkt 70 Jahre alt gewesen, jedoch stünden etwaige Gebrechen, die sie an einem zügigen Einsteigen gehindert hätten, "unangefochten nicht fest".