Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, es liege ein Feststellungsmangel vor. Das Berufungsgericht hätte zur Position der Klägerin feststellen müssen, daß diese etwa 2 m neben der Liftspur gestanden sei.
Im übrigen wird in der Revision geltend gemacht, daß durch den Eingriff des Dritten, der den Schlepplift vor der Ausstiegsstelle verließ und den Bügel wegschleuderte, die Gefährlichkeit des Einzugsvorganges des Liftbügels in den Hintergrund trete; der Eingriff des Dritten sei eklatant übergewichtig. Es liege auch eine gewöhnliche und keine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, wenn etwa beim Aussteigen in der Berg- und Talstation ein Fahrgast den Bügel so kräftig wegschleudere, daß er damit den gleichfalls aussteigenden Fahrgenossen am Kopf treffe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Insoweit der Beklagte in seiner Revision die Feststellung begehrt, daß sich die Klägerin etwa 2 m neben der Liftspur befand, wird kein Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sondern wird vielmehr die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die seitliche Entfernung der Klägerin zum Schleppspur nicht mehr exakt feststellbar war und sich die Klägerin maximal 3,8 m rechts der Mitte der Schleppspur befand, bekämpft. Auch die Feststellung, daß etwas nicht festgestellt werden kann, ist eine Tatsachenfeststellung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 498 mwN). Auf diese Ausführungen ist daher, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen.Insoweit der Beklagte in seiner Revision die Feststellung begehrt, daß sich die Klägerin etwa 2 m neben der Liftspur befand, wird kein Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sondern wird vielmehr die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die seitliche Entfernung der Klägerin zum Schleppspur nicht mehr exakt feststellbar war und sich die Klägerin maximal 3,8 m rechts der Mitte der Schleppspur befand, bekämpft. Auch die Feststellung, daß etwas nicht festgestellt werden kann, ist eine Tatsachenfeststellung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 498, mwN). Auf diese Ausführungen ist daher, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen.
Gemäß § 2 Abs 1 EKHG gelten für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Eisenbahnen auch die Schlepplifte, weshalb der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes im Falle der Verletzung eines Menschen durch einen Unfall beim Betrieb des Schleppliftes den daraus entstehenden Schaden gemäß den Bestimmungen des EKHG zu ersetzen hat (§ 1 EKHG). Gemäß § 9 EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtung der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruhte. Löst allerdings das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus, so wird der Betriebsunternehmer oder Halter trotz Unabwendbarkeit von der Haftung nicht befreit, wenn der Unfall auf die außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (§ 9 Abs 2 EKHG). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Schleppliftes verbunden ist, dadurch vergrößert wird, daß besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Lauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil der Lift in Betrieb ist (ZVR 1996/79; Apathy, Komm zEKHG, Rz 29 zu § 9 mwN). Die Abgrenzung, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, ist schwierig (RZ 1987/65). Die gewöhnliche Betriebsgefährlichkeit des Schleppliftes liegt unter anderem darin, daß Mängel oder Gebrechen der Anlage (Bügelbruch, Seilriß, Seilentgleisung) oder die freigewordenen Gehänge, vor allem an den Ein- und Aussteigestellen, Benützer des Liftes gefährden und verletzen können (Josef Pichler, Die außerordentliche Betriebsgefahr des § 9 Abs 2 EKHG und der Schleppliftbetrieb, ZVR 1984, 289 [290]). Im vorliegenden Fall ist nun der Schaden der Klägerin wohl auf den freigewordenen Bügel zurückzuführen, doch ist der Bügel außerhalb der Ausstiegsstelle dadurch freigeworden, daß ein Liftbenützer unbefugt nach rechts aus der Schleppspur fuhr und beim vorzeitigen Verlassen des Schleppliftes den Bügel losließ. Der dadurch freiwerdende Bügel wirkte wie ein Wurfgeschoß, dessen Schleuderbewegung durch die in verschiedene Richtungen wirkenden Energien unberechenbar und dadurch außergewöhnlich gefährlich wurde (Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, 108). Der erkennende Senat schließt sich sohin der Ansicht der Vorinstanzen, daß der Schaden der Klägerin auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des vom Beklagten betriebenen Schleppliftes zurückzuführen ist, an.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EKHG gelten für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Eisenbahnen auch die Schlepplifte, weshalb der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes im Falle der Verletzung eines Menschen durch einen Unfall beim Betrieb des Schleppliftes den daraus entstehenden Schaden gemäß den Bestimmungen des EKHG zu ersetzen hat (Paragraph eins, EKHG). Gemäß Paragraph 9, EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtung der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruhte. Löst allerdings das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus, so wird der Betriebsunternehmer oder Halter trotz Unabwendbarkeit von der Haftung nicht befreit, wenn der Unfall auf die außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Schleppliftes verbunden ist, dadurch vergrößert wird, daß besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Lauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil der Lift in Betrieb ist (ZVR 1996/79; Apathy, Komm zEKHG, Rz 29 zu Paragraph 9, mwN). Die Abgrenzung, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, ist schwierig (RZ 1987/65). Die gewöhnliche Betriebsgefährlichkeit des Schleppliftes liegt unter anderem darin, daß Mängel oder Gebrechen der Anlage (Bügelbruch, Seilriß, Seilentgleisung) oder die freigewordenen Gehänge, vor allem an den Ein- und Aussteigestellen, Benützer des Liftes gefährden und verletzen können (Josef Pichler, Die außerordentliche Betriebsgefahr des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG und der Schleppliftbetrieb, ZVR 1984, 289 [290]). Im vorliegenden Fall ist nun der Schaden der Klägerin wohl auf den freigewordenen Bügel zurückzuführen, doch ist der Bügel außerhalb der Ausstiegsstelle dadurch freigeworden, daß ein Liftbenützer unbefugt nach rechts aus der Schleppspur fuhr und beim vorzeitigen Verlassen des Schleppliftes den Bügel losließ. Der dadurch freiwerdende Bügel wirkte wie ein Wurfgeschoß, dessen Schleuderbewegung durch die in verschiedene Richtungen wirkenden Energien unberechenbar und dadurch außergewöhnlich gefährlich wurde (Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, 108). Der erkennende Senat schließt sich sohin der Ansicht der Vorinstanzen, daß der Schaden der Klägerin auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des vom Beklagten betriebenen Schleppliftes zurückzuführen ist, an.
Diese außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöst. Nach herrschender Ansicht ist nämlich der Liftbenützer grundsätzlich als ein nicht beim Betrieb tätiger Dritter anzusehen (SZ 57/27; Apathy, aaO, Rz 12 zu § 9; Pichler/Holzer aaO 100 f; Edlbacher, Die "außergewöhnliche Betriebsgefahr" im Spiegel von Lehre und Rechtsprechung, ZVR 1989, 193 ff [198]).Diese außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöst. Nach herrschender Ansicht ist nämlich der Liftbenützer grundsätzlich als ein nicht beim Betrieb tätiger Dritter anzusehen (SZ 57/27; Apathy, aaO, Rz 12 zu Paragraph 9,; Pichler/Holzer aaO 100 f; Edlbacher, Die "außergewöhnliche Betriebsgefahr" im Spiegel von Lehre und Rechtsprechung, ZVR 1989, 193 ff [198]).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen grundsätzlich die Haftung des Beklagten bejaht. Auf die Frage, ob der Beklagte und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 9 Abs 2 EKHG) ist nicht einzugehen, weil es darauf in dem hier vorliegenden Fall des § 9 Abs 2 letzter Halbsatz EKHG nicht ankommt. Da dieser Fall nicht vorliegt, muß ferner nicht auf die Frage eingegangen werden, ob auch dann eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, wenn beim Aussteigen in der Berg- oder Talstation ein Fahrgast den Bügel so kräftig wegschleudert, daß er damit den gleichfalls aussteigenden Fahrtgenossen am Kopf trifft (siehe hiezu Edlbacher aaO Rz 198). Schließlich muß auch die Frage des Mitverschuldens der Klägerin nicht näher erörtert werden, weil in den hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht davon ausgegangen wird, daß ihre seitliche Entfernung zur Schleppspur nicht genau feststellbar ist. Diese im Ersturteil enthaltene Feststellung ist eine Tatsachenfeststellung (JBl 1981, 206; ZVR 1982/16 ua), die vom Berufungsgericht übernommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher hievon auszugehen. In der Revision wird in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen bekämpft.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen grundsätzlich die Haftung des Beklagten bejaht. Auf die Frage, ob der Beklagte und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) ist nicht einzugehen, weil es darauf in dem hier vorliegenden Fall des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Halbsatz EKHG nicht ankommt. Da dieser Fall nicht vorliegt, muß ferner nicht auf die Frage eingegangen werden, ob auch dann eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, wenn beim Aussteigen in der Berg- oder Talstation ein Fahrgast den Bügel so kräftig wegschleudert, daß er damit den gleichfalls aussteigenden Fahrtgenossen am Kopf trifft (siehe hiezu Edlbacher aaO Rz 198). Schließlich muß auch die Frage des Mitverschuldens der Klägerin nicht näher erörtert werden, weil in den hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht davon ausgegangen wird, daß ihre seitliche Entfernung zur Schleppspur nicht genau feststellbar ist. Diese im Ersturteil enthaltene Feststellung ist eine Tatsachenfeststellung (JBl 1981, 206; ZVR 1982/16 ua), die vom Berufungsgericht übernommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher hievon auszugehen. In der Revision wird in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen bekämpft.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (SZ 23/213 uva).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (SZ 23/213 uva).