Die beklagte Partei war mit der Durchführung von Baumeisterarbeiten bei der Errichtung eines Wohnhauses beauftragt, während der Kläger die gesamten Fliesenverlegearbeiten durchzuführen hatte. Nach Fertigstellung der Fliesenverlegung im Kellerbereich trat dort Wasser ein. Zur Sanierung der Bodenkonstruktion mussten die bereits verlegten Fliesen entfernt und anschließend der gesamte Bereich neu verfliest werden. Die beklagte Partei, die vom Bauherrn für den Schadenseintritt verantwortlich gemacht wurde, beauftragte in der Folge das mit der Planung und Bauüberwachung befasste Büro mit der Einholung von Angeboten für die Neuverlegung der Fliesen. Das Planungsbüro holte ein Sanierungsangebot des Klägers ein, weil dieser die ursprüngliche Verfliesung ordnungsgemäß und preisgünstig ausgeführt hatte. Bei einer Baubesprechung im November 1996 beauftragte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Kläger mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen, wobei ihm (dem Geschäftsführer der beklagten Partei) das Anbot des Klägers vorgelegt wurde. Nach Fertigstellung sämtlicher vom Kläger erbrachten Arbeiten wurden diese vom Bauherrn und dem Planungsbüro als mängelfrei und ordnungsgemäß ausgeführt abgenommen. Der Kläger legte im März 1997 Schlussrechnung, die vom Planungsbüro an die beklagte Partei übermittelt wurde. Diese forderte mit Schreiben vom August 1997 vom Planungsbüro eine Übermittlung der "Übernahmsbestätigung" an und überwies im September 1997 einen Teilbetrag von S 156.000. Bei diesem Sachverhalt kommt es auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob Fälligkeit des Werklohnes dann vorliegt, wenn der Werkunternehmer mit der Durchführung von Arbeiten an einer im Eigentum eines Dritten stehenden Liegenschaft beauftragt wurde, dieser das Werk "abgenommen" hat und der Werkbesteller davon verständigt wurde, nicht an.
Nach den Feststellungen hat nämlich die beklagte Partei das Planungsbüro zunächst beauftragt, Anbote für die Sanierungsmaßnahmen einzuholen, schließlich dem Kläger direkt den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erteilt und weiters nach Übermittlung der Schlussrechnung im März 1997 vom Planungsbüro die Herausgabe einer "Übernahmsbestätigung" verlangt und schließlich im September 1997 einen Teilbetrag auf die Schlussrechnung geleistet. Unter Beobachtung all dieser Umstände (§ 863 ABGB) hat die beklagte Partei durch die Abforderung des Übernahmsprotokolls vom Planungsbüro, das die Übernahme tatsächlich durchgeführt hat, schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf einer weiteren formellen Übernahme durch sie als Werkbestellerin nicht mehr besteht und daher die "Abnahme" des Werks durch den Bauherrn bzw das Planungsbüro für sich gelten lässt. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die beklagte Partei als bauausführende Firma über die tatsächliche Durchführung des von ihr beauftragten Werks Bescheid wissen musste.Nach den Feststellungen hat nämlich die beklagte Partei das Planungsbüro zunächst beauftragt, Anbote für die Sanierungsmaßnahmen einzuholen, schließlich dem Kläger direkt den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erteilt und weiters nach Übermittlung der Schlussrechnung im März 1997 vom Planungsbüro die Herausgabe einer "Übernahmsbestätigung" verlangt und schließlich im September 1997 einen Teilbetrag auf die Schlussrechnung geleistet. Unter Beobachtung all dieser Umstände (Paragraph 863, ABGB) hat die beklagte Partei durch die Abforderung des Übernahmsprotokolls vom Planungsbüro, das die Übernahme tatsächlich durchgeführt hat, schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf einer weiteren formellen Übernahme durch sie als Werkbestellerin nicht mehr besteht und daher die "Abnahme" des Werks durch den Bauherrn bzw das Planungsbüro für sich gelten lässt. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die beklagte Partei als bauausführende Firma über die tatsächliche Durchführung des von ihr beauftragten Werks Bescheid wissen musste.
Soweit im Revisionsverfahren neuerlich die angeblich mangelhafte Rechnungslegung durch den Kläger releviert wird, hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die gelegte Schlussrechnung an Hand des der beklagten Partei übergebenen Anbots eindeutig nachvollziehbar ist. Wie bereits oben ausgeführt, mussten ihr als bauausführendes Unternehmen auch die tatsächlichen "Aufmaße" im Kellerbereich bekannt sein.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.