Mit diesen Ausführungen wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708) weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Im Übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung, dass bei krassem Mitverschulden des Geschädigten der Betriebsunternehmer oder Halter, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, nicht haftet, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist (Apathy, EKHG, § 7 Rz 29 mwN). Ob ein krasses Mitverschulden vorliegt, kann aber wiederum nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor, hatte jedoch der klagende Radfahrer aus 170 m Sicht auf den 1 m in die Fahrbahn ragenden Anhänger und fuhr letztlich ungebremst gegen diesen.Mit diesen Ausführungen wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan. Der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708) weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Im Übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung, dass bei krassem Mitverschulden des Geschädigten der Betriebsunternehmer oder Halter, dem der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG misslingt, nicht haftet, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist (Apathy, EKHG, Paragraph 7, Rz 29 mwN). Ob ein krasses Mitverschulden vorliegt, kann aber wiederum nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor, hatte jedoch der klagende Radfahrer aus 170 m Sicht auf den 1 m in die Fahrbahn ragenden Anhänger und fuhr letztlich ungebremst gegen diesen.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Aber auch im Rechtsmittel des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Dieser vertritt die Ansicht, der Erstbeklagte habe gegen § 24 Abs 1 lit e StVO verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ganz eindeutig, dass der Schutzzweck der Norm nicht den Nachfolgeverkehr umfasst, besteht doch das Halte- und Parkverbot nur während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels. Aus einer allfälligen Verletzung dieser Bestimmung kann daher eine Ersatzpflicht des Klägers nicht abgeleitet werden. Insoweit sich der Kläger auf § 89 Abs 2 StVO beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen ganz eindeutig ergibt, dass die in dieser Norm zitierten Voraussetzungen (unübersichtliche Straßenstelle, durch Witterung bedingte schlechte Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit) nicht gegeben waren.Aber auch im Rechtsmittel des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Dieser vertritt die Ansicht, der Erstbeklagte habe gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ganz eindeutig, dass der Schutzzweck der Norm nicht den Nachfolgeverkehr umfasst, besteht doch das Halte- und Parkverbot nur während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels. Aus einer allfälligen Verletzung dieser Bestimmung kann daher eine Ersatzpflicht des Klägers nicht abgeleitet werden. Insoweit sich der Kläger auf Paragraph 89, Absatz 2, StVO beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen ganz eindeutig ergibt, dass die in dieser Norm zitierten Voraussetzungen (unübersichtliche Straßenstelle, durch Witterung bedingte schlechte Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit) nicht gegeben waren.
Das Rechtsmittel des Klägers war sohin wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Das Rechtsmittel des Klägers war sohin wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.