Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss im maßgebenden Teil zur Gänze bestätigt wurde und nicht der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. In der Frage der Anfechtung bestätigender Entscheidungen sollte durch die WGN 1989 wieder auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgegangen werden (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0044257; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4). Demnach ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss der Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang stehen, dass die einzelnen Teile voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist. Ein derartiger Zusammenhang ist hier zu verneinen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss im maßgebenden Teil zur Gänze bestätigt wurde und nicht der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. In der Frage der Anfechtung bestätigender Entscheidungen sollte durch die WGN 1989 wieder auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgegangen werden (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0044257; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 4). Demnach ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss der Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang stehen, dass die einzelnen Teile voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist. Ein derartiger Zusammenhang ist hier zu verneinen.
Der Revisionsrekurs ist auch aus dem Grunde der §§ 257, 258 ZPO idF ZVN 1983 (vgl Art XI Z 2 Zivilverfahrens-Novelle 2002) absolut unzulässig, weil die Zurückweisung eines unzulässigen Schriftsatzes unanfechtbar ist (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Rz 4 zu § 258 ZPO).Der Revisionsrekurs ist auch aus dem Grunde der Paragraphen 257, 258, ZPO in der Fassung ZVN 1983 vergleiche Artikel römisch elf, Ziffer 2, Zivilverfahrens-Novelle 2002) absolut unzulässig, weil die Zurückweisung eines unzulässigen Schriftsatzes unanfechtbar ist (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Rz 4 zu Paragraph 258, ZPO).
Soweit sich der Revisionsrekurswerber auch dadurch beschwert erachtet, dass nach dem Spruch der zweitinstanzlichen Entscheidung auch die Zurückweisung des "inhaltsgleichen mündlichen Vorbringens" bestätigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht auf Seite 12 seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, nur über die Zurückweisung des unzulässigen Schriftsatzes zu entscheiden, das in der Verhandlung vom 4. 3. 2003 erstattete mündliche Vorbringen aber als zulässig erachtet hat, also über den erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung auch des mündlichen Vorbringens noch gar nicht entschieden hat.
Diese Entscheidung (über den Rekurs gegen die Zurückweisung auch des mündlichen Vorbringens in der Verhandlung vom 4. 3. 2003) wird vom Rekursgericht nachzutragen sein.