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Entscheidung 2 Ob 245/04z×

Entscheidung 2 Ob 245/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob245/04z

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Peter Zens, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Reichsratstraße 7 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** GmbH, vertreten durch Leon - Schopf - Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert EUR 34.835,09 sA), und 2.) Ilse M*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 22.150,01 sA, Leistung einer monatlichen Rente von EUR 394,03 und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 40.035,09) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2004, GZ 14 R 242/03s, 14 R 243/03p-60, womit infolge Berufungen der klagenden Partei die Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juli 2003, GZ 17 Cg 18/02w-47, und 17 Cg 18/02w-52, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat der erstbeklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 USt) bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Klägerin kam am 30. 3. 2000 auf dem Gehsteig vor der Gastwirtschaft der Zweitbeklagten zu Sturz. Der bergab führende Gehsteig war zu diesem Zeitpunkt schnee- und eisfrei, aber mit Splitt bestreut. Für die Streuung war auf Grund eines Vertrages mit der Zweitbeklagten die mittlerweile insolvente J***** GmbH verantwortlich.

Die Klägerin begehrte ursprünglich von der Zweitbeklagten und der späteren Gemeinschuldnerin den Ersatz von Heilungskosten, Verdienstentgang und Sachschäden, eine Verdienstentgangsrente, Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall. An der Sturzstelle sei überdurchschnittlich viel Streugut gelegen, was bei den gegebenen Witterungsverhältnissen nicht notwendig gewesen sei. Die Unmenge an Streugut auf dem Gehsteig habe als Verunreinigung im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, StVO eine Reinigungspflicht ausgelöst, gegen die sowohl die nunmehrige Gemeinschuldnerin als auch die Zweitbeklagte - diese durch Vernachlässigung ihrer Überwachungspflicht - rechtswidrig und schuldhaft verstoßen hätten. Nach Konkurseröffnung stellte die Klägerin ihr gegen die Gemeinschuldnerin gerichtetes Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung um.

Die Gemeinschuldnerin berief sich darauf, dass sie nach dem mit der Zweitbeklagten geschlossenen Vertrag zur Entfernung des Streusplitts erst nach Beendigung der Wintersaison und über gesonderte Bestellung verpflichtet gewesen sei. Die Wintersaison habe erst nach dem 31. März geendet.

Die Zweitbeklagte berief sich auf die Übertragung ihrer Verpflichtungen aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO auf die Gemeinschuldnerin, bei der es sich um eine einschlägige Fachfirma gehandelt habe. Zwischen den ursprünglich beklagten Parteien sei die komplette winterliche Betreuung einschließlich der Entfernung von Streugut vereinbart gewesen. Die am 20. März durchgeführte Streuung sei infolge Schneefalls ebenso gerechtfertigt gewesen wie die Belassung des Streugutes in den folgenden Tagen als Vorsorge im Hinblick auf weitere Niederschläge; selbst am 22. und 23. März seien noch Minustemperaturen am Erdboden gemessen worden. Die Klägerin wäre als Fußgängerin verpflichtet gewesen, vor die Füße zu schauen und habe zufolge ihrer eigenen Unaufmerksamkeit ein Mitverschulden zu vertreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen beide Beklagte ab. Es traf im Wesentlichen die Feststellung, dass es vor dem Unfall zuletzt am 20. 3. 2000 leicht geschneit habe, wobei auch Glatteis aufgetreten sei. Auf telefonische Veranlassung der Zweitbeklagten habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin noch am selben Tag zwei Kübel Streusplitt auf den ca 35 m langen und 90 cm breiten Gehsteig aufgebracht. Dieses Streugut sei bis zum Unfallstag auf dem Gehsteig verblieben. Dass sich beim Sturz der Klägerin noch zusätzliches Streugut auf dem Gehsteig befunden hätte, sei ebenso wenig feststellbar gewesen, wie dass der Streusplitt vor dem Eingang zum Wirtshaus der Zweitbeklagten gehäuft gelegen wäre.

In seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zog das Erstgericht den Schluss, dass die Streuung am 20. 3. 2000 der Streuverpflichtung bei Schnee und Eisglätte entsprochen habe und, da das Streugut grundsätzlich auch Dauerwirkung entfalte und nach den für die Zeit bis zum Unfall erhobenen Wetterdaten weitere Schneefälle keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden konnten, es nicht zumutbar gewesen sei, eine zusätzliche Räumung des Streugutes zu veranlassen bzw durchzuführen, insbesondere weil nicht feststehe, dass das Streugut in übermäßiger Menge auf dem Gehsteig verteilt worden sei und eine besonders grobe Verunreinigung mit erhöhter Sturzgefahr für Fußgänger bedeutet habe.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellung des Erstgerichtes, dass das Vorhandensein einer unüblichen bzw außergewöhnlichen Splittmenge zur Unfallszeit am Unfallsort nicht habe nachgewiesen werden können. Die Verpflichtung der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten nach Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz StVO, für die Bestreuung der entlang ihrer Liegenschaft vorhandenen Gehsteige bei Schnee und Glatteis zu sorgen und von Schnee und Verunreinigungen zu säubern, stehe in einem Spannungsverhältnis zum Verbot des Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz StVO, die Straße gröblich oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdend zu verunreinigen. Ein in Erfüllung der Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz StVO aufgebrachtes Streugut in üblicher Menge könne während einer Jahreszeit, in der durchaus häufig noch mit Schnee und Glatteis zu rechnen sei, keine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdete Verunreinigung der Straße nach Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz StVO darstellen und zwar selbst dann nicht, wenn die erwähnten Witterungsverhältnisse nicht als unmittelbar bevorstehend, erwartet würden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage des Verhältnisses des Verunreinigungsverbotes nach Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz StVO und der Säuberungs- und Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz StVO noch nicht Stellung genommen habe.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens.

Die erstbeklagte Partei beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage. Die zweitbeklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage des Verhältnisses des Verunreinigungsverbotes nach Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz StVO und der Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz StVO muss im konkreten Fall nicht Stellung genommen werden. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass am Unfallsort zum Unfallszeitpunkt Streugut im üblichen Ausmaß aufgebracht war und das Vorhandensein einer unüblichen bzw außergewöhnlichen Splittmenge nicht nachgewiesen werden konnte. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen im Hinblick auf die herrschende Jahreszeit darauf verwiesen, dass eine "gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdeten Verunreinigung der Straße "nicht" vorgelegen ist.

Da sich letztlich der Umfang der Räum- und Streupflicht nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles orientieren kann, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der erstbeklagten Partei gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten nach Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E75124 2Ob245.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00245.04Z.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0020OB00245_04Z0000_000