Begründung:
Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Zwischen den Parteien war vom Frühjahr 1990 bis 11. 10. 1996 beim Erstgericht ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Mit Beschluss vom 23. 7. 1993 bewilligte das Erstgericht der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens ein Belastungs- und Veräußerungsverbot in Ansehung einer dem Antragsgegner alleine gehörigen Liegenschaft. Mit Beschluss vom 2. 3. 1998 wurde diese Liegenschaft dem Antragsgegner zugewiesen und er für schuldig erkannt, der Antragstellerin binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung eine Ausgleichszahlung von S 2,100.000 zu leisten.
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Antragsgegners gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 31. 3. 1999 nicht Folge, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 6. 1999 wurde sein außerordentlicher Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Der Antragsgegner beantragte daraufhin am 27. 7. 1999 die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes infolge Fristablaufs.
Bei der am 25. 8. 1999 stattgefundenen mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragte die Antragstellerin die Abweisung des Aufhebungsantrages, weil ihr Anspruch nach wie vor gefährdet sei.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes statt. Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 260.000 übersteigend und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Die Vorinstanzen führten aus, eine einstweilige Verfügung sei auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei nach Ablauf der Verfügungsfrist aufzuheben. Eine Verlängerung nach Ablauf dieser Frist sei unzulässig, ein Verlängerungsantrag müsse innerhalb der Verfügungsfrist erhoben werden.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der maßgeblichen Rechtsfrage eines Verweises auf die Zulässigkeit eines neuerlichen Sicherungsantrages nach § 382 Z 8 lit c EO nach Rechtskraft der Entscheidung im Aufteilungsverfahren eine erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen sei und eine einen solchen Fall betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der maßgeblichen Rechtsfrage eines Verweises auf die Zulässigkeit eines neuerlichen Sicherungsantrages nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO nach Rechtskraft der Entscheidung im Aufteilungsverfahren eine erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen sei und eine einen solchen Fall betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.