Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist im Recht, sofern er behauptet, daß die von J. P. vorgelegten Ehepakte mit Mängeln behaftet sind, die ihre Ungültigkeit zur Folge haben. Da eine Vertretung der Parteien durch Anwälte oder sonstige Bevollmächtigte beim Abschluß von Ehepakten und Erbverträgen gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, konnte die Gültigkeit der von den Ehegatten errichteten Ehepakte nicht dadurch berührt werden, daß sie bei ihrer Errichtung nicht persönlich zugegen waren. Da weiters nach dem Inhalte der Dr. H. von beiden Parteien erteilten Vollmacht diesem eine Übertragung der Vollmacht nicht verboten war, konnte er auch die ihm von J. P. erteilte Vollmacht einem anderen Rechtsanwalt übertragen und dadurch die Voraussetzungen schaffen, daß die Ehegatten bei der Errichtung der Ehepakte von verschiedenen Machthabern vertreten wurden. Abgesehen davon, daß nach dem Wortlaut der Vollmacht Dr. H. nur zur "Unterfertigung" der Ehepakte ermächtigt war und es daher schon fraglich ist, ob er im Hinblick auf diese offenkundige Einschränkung zur "Errichtung" der Ehepakte auf Grund des sonstigen Inhaltes der Vollmacht berechtigt war, ist jedoch vor allem entscheidend, ob eine Vollmacht, auf der nur die Unterschriften der Machtgeber öffentlich beglaubigt waren, genügte, um die Machthaber zu ihrer Vertretung beim Vertragsabschluß zu legitimieren. Das Rechtsgeschäft, das von den Machthabern abgeschlossen werden sollte, war auf Grund des § 1 lit. a des NotZwangsG. vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 76. an die Form eines Notariatsaktes gebunden. Besteht für das abzuschließende Geschäft eine Formvorschrift, wird der Zweck dieser Vorschrift darüber entscheiden, ob auch die Vollmacht der gleichen Form bedarf. Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken; bezweckt sie aber die Feststellung der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder wurde sie deshalb erlassen, um durch die Notwendigkeit der besonderen Form die Partei zur grundlichen Überlegung des beabsichtigten Geschäftes zu veranlassen oder das Vorhandensein des Parteiwillens zu garantieren, dann wird sie auch bei der einseitigen Willenserklärung der Bevollmächtigung zu beobachten sein (so auch Klang, Kommentar zu § 1005 ABGB.). Wenn durch das Gesetz für die Errichtung von Ehepakten die Form eines Notariatsaktes vorgeschrieben ist, so ist dies nicht nur deshalb erfolgt, um ihren Inhalt in der besonderen Form festzuhalten, sondern vor allem, damit sie bei dieser für die Ehegatten in jeder Beziehung so bedeutungsvollen Vereinbarung rechtsfreundlich beraten sind und auch vor einer unbeteiligten Vertrauensperson ihre Willenserklärungen abgeben. Daraus folgt, daß auch die Bevollmächtigung zur Errichtung der Ehepakte ebenso wie diese selbst in einem Notariatsakt erfolgen muß. Ist jedoch, wie im gegenständlichen Fall, dieser Formvorschrift nicht entsprochen, dann sind sowohl die Bevollmächtigung als auch das auf Grund der Bevollmächtigung geschlossene Rechtsgeschäft nichtig. Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann niemals die Grundlage einer grundbücherlichen Eintragung bilden.Der Revisionsrekurs ist im Recht, sofern er behauptet, daß die von J. P. vorgelegten Ehepakte mit Mängeln behaftet sind, die ihre Ungültigkeit zur Folge haben. Da eine Vertretung der Parteien durch Anwälte oder sonstige Bevollmächtigte beim Abschluß von Ehepakten und Erbverträgen gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, konnte die Gültigkeit der von den Ehegatten errichteten Ehepakte nicht dadurch berührt werden, daß sie bei ihrer Errichtung nicht persönlich zugegen waren. Da weiters nach dem Inhalte der Dr. H. von beiden Parteien erteilten Vollmacht diesem eine Übertragung der Vollmacht nicht verboten war, konnte er auch die ihm von J. P. erteilte Vollmacht einem anderen Rechtsanwalt übertragen und dadurch die Voraussetzungen schaffen, daß die Ehegatten bei der Errichtung der Ehepakte von verschiedenen Machthabern vertreten wurden. Abgesehen davon, daß nach dem Wortlaut der Vollmacht Dr. H. nur zur "Unterfertigung" der Ehepakte ermächtigt war und es daher schon fraglich ist, ob er im Hinblick auf diese offenkundige Einschränkung zur "Errichtung" der Ehepakte auf Grund des sonstigen Inhaltes der Vollmacht berechtigt war, ist jedoch vor allem entscheidend, ob eine Vollmacht, auf der nur die Unterschriften der Machtgeber öffentlich beglaubigt waren, genügte, um die Machthaber zu ihrer Vertretung beim Vertragsabschluß zu legitimieren. Das Rechtsgeschäft, das von den Machthabern abgeschlossen werden sollte, war auf Grund des Paragraph eins, Litera a, des NotZwangsG. vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 76. an die Form eines Notariatsaktes gebunden. Besteht für das abzuschließende Geschäft eine Formvorschrift, wird der Zweck dieser Vorschrift darüber entscheiden, ob auch die Vollmacht der gleichen Form bedarf. Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken; bezweckt sie aber die Feststellung der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder wurde sie deshalb erlassen, um durch die Notwendigkeit der besonderen Form die Partei zur grundlichen Überlegung des beabsichtigten Geschäftes zu veranlassen oder das Vorhandensein des Parteiwillens zu garantieren, dann wird sie auch bei der einseitigen Willenserklärung der Bevollmächtigung zu beobachten sein (so auch Klang, Kommentar zu Paragraph 1005, ABGB.). Wenn durch das Gesetz für die Errichtung von Ehepakten die Form eines Notariatsaktes vorgeschrieben ist, so ist dies nicht nur deshalb erfolgt, um ihren Inhalt in der besonderen Form festzuhalten, sondern vor allem, damit sie bei dieser für die Ehegatten in jeder Beziehung so bedeutungsvollen Vereinbarung rechtsfreundlich beraten sind und auch vor einer unbeteiligten Vertrauensperson ihre Willenserklärungen abgeben. Daraus folgt, daß auch die Bevollmächtigung zur Errichtung der Ehepakte ebenso wie diese selbst in einem Notariatsakt erfolgen muß. Ist jedoch, wie im gegenständlichen Fall, dieser Formvorschrift nicht entsprochen, dann sind sowohl die Bevollmächtigung als auch das auf Grund der Bevollmächtigung geschlossene Rechtsgeschäft nichtig. Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann niemals die Grundlage einer grundbücherlichen Eintragung bilden.