Der Rekurswerber macht zunächst geltend, die gegenständliche Vereinbarung sei rechtsunwirksam, weil sie nur vom Erstkläger unterfertigt sei und diesem nur ¾ der Liegenschaft, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit begründet werden sollte, gehören. Dieser Einwand wurde im bisherigen Verfahren nicht erhoben. Als unzulässige Neuerung kann auf ihn nicht mehr eingegangen werden.
Der Rekurswerber ist weiter der Ansicht, der Beklagte hätte nicht im Namen der übrigen Miteigentümer die Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit belasten dürfen. Dieser Einwand geht fehl. Richtig ist, dass eine Belastung eines Achtelanteiles nicht möglich wäre, weil die Belastung ideeller Anteile mit einer Grunddienstbarkeit begrifflich ausgeschlossen ist. Richtig ist auch die Rechtsmeinung, dass die Erwerbung einer Dienstbarkeit durch Einverleibung im Grundbuche nur unter Mitwirkung aller Miteigentümer möglich wäre. Der Rekurswerber übersieht aber, dass die Kläger ihr Begehren nicht auf die Bestimmung des § 12 GBG gründen, wofür die Voraussetzungen nicht vorlägen, sondern aus dem Titel auf Einwilligung zur Einverleibung der Dienstbarkeit klagen. Sie gründen ihr Begehren dabei nicht allein auf die angeführte Urkunde, sondern insbesondere auch auf die Tatsache, dass der Beklagte die Liegenschaften zufolge Erbganges und auf Grund des Tauschvertrages zur Gänze erworben habe. Beizustimmen ist dem Rekurswerber, dass die aus der Vereinbarung abzuleitende Verpflichtung, wenn der Beklagte sie nur als Eigentümer eines Achtelanteiles für sich getroffen hätte, nicht ohne weiteres auf die übrigen Liegenschaftsanteile auszudehnen wäre. Doch ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beklagte nicht in seiner Eigenschaft als Einzelrechtsnachfolger zu dieser von den Klägern behaupteten Verpflichtung stehen muss. Es ist nämlich nicht von vornherein auszuschließen, dass er stillschweigend von den anderen Miteigentümern zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt war, dass diese die Vereinbarung nachträglich genehmigt haben, oder dass den Klägern der Schutz auf den äußeren Tatbestand (§ 1017 ABGB) zugute kommt. In allen diesen Fällen wäre der Rekurswerber verpflichtet, als Rechtsnachfolger die Belastung der Liegenschaft zu übernehmen und sie anzuerkennen. Die mangelnde Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf der dienenden Liegenschaft ist jedenfalls kein Hindernis, der Klage stattzugeben. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass durch die Bestimmungen des § 350 EO dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben sei, ein dingliches Recht einzuverleiben, auch wenn der Verpflichtete als Eigentümer der Liegenschaft noch nicht eingetragen ist.Der Rekurswerber ist weiter der Ansicht, der Beklagte hätte nicht im Namen der übrigen Miteigentümer die Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit belasten dürfen. Dieser Einwand geht fehl. Richtig ist, dass eine Belastung eines Achtelanteiles nicht möglich wäre, weil die Belastung ideeller Anteile mit einer Grunddienstbarkeit begrifflich ausgeschlossen ist. Richtig ist auch die Rechtsmeinung, dass die Erwerbung einer Dienstbarkeit durch Einverleibung im Grundbuche nur unter Mitwirkung aller Miteigentümer möglich wäre. Der Rekurswerber übersieht aber, dass die Kläger ihr Begehren nicht auf die Bestimmung des Paragraph 12, GBG gründen, wofür die Voraussetzungen nicht vorlägen, sondern aus dem Titel auf Einwilligung zur Einverleibung der Dienstbarkeit klagen. Sie gründen ihr Begehren dabei nicht allein auf die angeführte Urkunde, sondern insbesondere auch auf die Tatsache, dass der Beklagte die Liegenschaften zufolge Erbganges und auf Grund des Tauschvertrages zur Gänze erworben habe. Beizustimmen ist dem Rekurswerber, dass die aus der Vereinbarung abzuleitende Verpflichtung, wenn der Beklagte sie nur als Eigentümer eines Achtelanteiles für sich getroffen hätte, nicht ohne weiteres auf die übrigen Liegenschaftsanteile auszudehnen wäre. Doch ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beklagte nicht in seiner Eigenschaft als Einzelrechtsnachfolger zu dieser von den Klägern behaupteten Verpflichtung stehen muss. Es ist nämlich nicht von vornherein auszuschließen, dass er stillschweigend von den anderen Miteigentümern zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt war, dass diese die Vereinbarung nachträglich genehmigt haben, oder dass den Klägern der Schutz auf den äußeren Tatbestand (Paragraph 1017, ABGB) zugute kommt. In allen diesen Fällen wäre der Rekurswerber verpflichtet, als Rechtsnachfolger die Belastung der Liegenschaft zu übernehmen und sie anzuerkennen. Die mangelnde Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf der dienenden Liegenschaft ist jedenfalls kein Hindernis, der Klage stattzugeben. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass durch die Bestimmungen des Paragraph 350, EO dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben sei, ein dingliches Recht einzuverleiben, auch wenn der Verpflichtete als Eigentümer der Liegenschaft noch nicht eingetragen ist.
Eine andere Frage ist, ob die Vertragspartner die Begründung einer Dienstbarkeit bezweckt haben. Wäre dies der Fall, dann müsste die Verknüpfung des den Klägern eingeräumten Rechtes mit dem herrschenden und dienenden Grundstück klar zum Ausdruck gebracht worden sein; aus der vorliegenden Urkunde ist diese Verknüpfung der angeblichen Dienstbarkeit mit dem herrschenden Gute keineswegs zum Ausdruck gebracht, doch könnte sich aus den Umständen, unter denen es zum Abschluss der Vereinbarung gekommen ist, auch eine solche Absicht der Parteien ergeben. Darauf wird im erneuerten Verfahren Bedacht zu nehmen sein.
Das Eventualbegehren bekämpfen die Rekurswerber mit dem Einwand, dass den Klägern hiezu das Rechtsschutzbedürfnis mangle, zumal sie selbst nicht behaupten, dass die Duldung der Mitbenützung der Kanalanlage widderrufen worden sei oder dass sie an der Mitbenützung gehindert worden seien. Das rechtliche Interesse ist aber zu bejahen, weil der Beklagte vor Einleitung des Prozesses jede Verpflichtung zur Einräumung einer Dienstbarkeit in Abrede gestellt und auch im vorliegenden Prozess das Begehren der Kläger bestritten hat. Da das Eventualbegehren aus dem gleichen Tatbestand wie das Hauptbegehren abgeleitet wird, kann in der nachträglichen Stellung des Eventualbegehrens keinesfalls eine unzulässige Klagsänderung erblickt werden.
Dem Rekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.