Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Eine Zurückweisung - mit kurzer Begründung - kommt auch dann in Frage, wenn das Berufungsgericht zwar zu Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, die Revision dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 3).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Eine Zurückweisung - mit kurzer Begründung - kommt auch dann in Frage, wenn das Berufungsgericht zwar zu Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, die Revision dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 3).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem folgendes ausgeführt:
Gemäß § 11 Abs 1 EKHG trete die Gefährdungshaftung des Klägers gegenüber dem alleinschuldigen Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Seat nicht ein, weil entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe in erster Linie das Verschulden maßgeblich sei; hinsichtlich der unbeteiligten Beifahrerin im PKW Seat komme diese Haftung aber zum Tragen (ZVR 1995/125). Ob der Kläger als Halter des PKW Audi gegenüber der verletzten Beifahrerin im PKW Seat gemäß § 9 EKHG von der Haftung befreit sei oder nicht, ob also der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis ausgelöst worden sei und ob der Lenker des PKW Audi, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, gemäß § 9 Abs 2 EKHG jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet habe, könne hier dahinstehen. Diese Frage wäre entscheidungsrelevant, wenn die verletzte Beifahrerin im PKW Seat selbst ihre Ansprüche gegen den Kläger als Halter des Audi geltend machen würde. Hier habe sie aber ihre Ansprüche an die Beklagte zediert. Die Beklagte sei der Haftpflichtversicherer für den PKW Seat, dessen Lenker nach den Feststellungen den Unfall allein verschuldet habe. Es stünden sich hier bereits der Halter des einen unfallsbeteiligten Fahrzeuges und der Haftpflichtversicherer des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges gegenüber, also bereits die Parteien eines (zukünftigen) Regressprozesses auf der Grundlage des § 11 EKHG. Es sei ein Gebot der Kostenersparnis und Verfahrensökonomie, in diesem Fall bereits jetzt die Zurechnungsgründe des § 11 EKHG heranzuziehen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Oberste Gerichtshof sich mit einer Fallkonstellation wie der hier zu behandelnden - eine verletzte Beifahrerin des Fahrzeuges, welches der Schuldtragende gelenkt habe, zediere ihre Forderung gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeuges an die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des schuldtragenden Lenkers - noch nicht befasst habe; es gehe um die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKHG trete die Gefährdungshaftung des Klägers gegenüber dem alleinschuldigen Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Seat nicht ein, weil entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe in erster Linie das Verschulden maßgeblich sei; hinsichtlich der unbeteiligten Beifahrerin im PKW Seat komme diese Haftung aber zum Tragen (ZVR 1995/125). Ob der Kläger als Halter des PKW Audi gegenüber der verletzten Beifahrerin im PKW Seat gemäß Paragraph 9, EKHG von der Haftung befreit sei oder nicht, ob also der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis ausgelöst worden sei und ob der Lenker des PKW Audi, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet habe, könne hier dahinstehen. Diese Frage wäre entscheidungsrelevant, wenn die verletzte Beifahrerin im PKW Seat selbst ihre Ansprüche gegen den Kläger als Halter des Audi geltend machen würde. Hier habe sie aber ihre Ansprüche an die Beklagte zediert. Die Beklagte sei der Haftpflichtversicherer für den PKW Seat, dessen Lenker nach den Feststellungen den Unfall allein verschuldet habe. Es stünden sich hier bereits der Halter des einen unfallsbeteiligten Fahrzeuges und der Haftpflichtversicherer des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges gegenüber, also bereits die Parteien eines (zukünftigen) Regressprozesses auf der Grundlage des Paragraph 11, EKHG. Es sei ein Gebot der Kostenersparnis und Verfahrensökonomie, in diesem Fall bereits jetzt die Zurechnungsgründe des Paragraph 11, EKHG heranzuziehen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Oberste Gerichtshof sich mit einer Fallkonstellation wie der hier zu behandelnden - eine verletzte Beifahrerin des Fahrzeuges, welches der Schuldtragende gelenkt habe, zediere ihre Forderung gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeuges an die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des schuldtragenden Lenkers - noch nicht befasst habe; es gehe um die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung.
Die Beklagte befasst sich in ihrer Revision mit der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Zessions- und Kompensationsproblematik überhaupt nicht. Auch im letzten Teil ihrer Rechtsmittelausführungen nimmt sie auf die Zulässigkeitsbegründung des Berufungsgerichts nur formal Bezug, setzt sich damit aber inhaltlich nicht auseinander. Da in der Revision auch keine andere Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Klägers war der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, weil darin zwar nicht die Zurückweisung der Revision beantragt, inhaltlich aber deren Unzulässigkeit dargestellt wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Klägers war der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, weil darin zwar nicht die Zurückweisung der Revision beantragt, inhaltlich aber deren Unzulässigkeit dargestellt wurde.