Entscheidung 2 Ob 248/06v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gertrude S*****, 2.) Ing. Wolfgang S*****, 3.) Evelin M*****, 4.) Michael S*****, 5.) Andrea L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Milenko R*****, 2.) Dragislava R*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als „Berufungsgericht" (richtig: Rekursgericht) vom 7. September 2006, GZ 54 R 166/06k-62, womit infolge „Berufung" (richtig: Rekurs) der klagenden Parteien das „Urteil" (richtig: Beschluss) des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. Mai 2006, GZ 18 C 1292/01x-57, im Sinne der Verwerfung einer Prozesseinrede abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das gegen die Verwerfung der von den beklagten Parteien erhobenen Prozesseinrede der Streitanhängigkeit (der vorliegenden „modifizierten" Feststellungsklage gegenüber jener im unterbrochenen Parallelverfahren der Streitteile zu 14 C 478/02p des Bezirksgerichtes Salzburg, dort mit umgekehrten Parteirollen) durch das Rekursgericht erhobene Rechtsmittel des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch die beklagten Parteien ist jedenfalls (absolut) zulässig. Es entspricht nämlich der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre; die deshalb gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, dass die Ansicht eines Rekursgerichtes, für einen bestimmten Rechtsstreit sei ein vom Erstgericht bejahtes Prozesshindernis tatsächlich nicht gegeben und demgemäß zu verwerfen, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895; vgl aber RS0044125). Diese Auffassung wird auch von Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 50 f zu § 519 und Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 528 ZPO geteilt. Die (ebenfalls absolute) Unzulässigkeit der Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung (von den Rechtsmittelwerbern wird anstelle des Kostenzuspruchs durch das Rekursgericht zu ihren Lasten angestrebt, die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten) folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Das gegen die Verwerfung der von den beklagten Parteien erhobenen Prozesseinrede der Streitanhängigkeit (der vorliegenden „modifizierten" Feststellungsklage gegenüber jener im unterbrochenen Parallelverfahren der Streitteile zu 14 C 478/02p des Bezirksgerichtes Salzburg, dort mit umgekehrten Parteirollen) durch das Rekursgericht erhobene Rechtsmittel des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch die beklagten Parteien ist jedenfalls (absolut) zulässig. Es entspricht nämlich der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre; die deshalb gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher dazu, dass die Ansicht eines Rekursgerichtes, für einen bestimmten Rechtsstreit sei ein vom Erstgericht bejahtes Prozesshindernis tatsächlich nicht gegeben und demgemäß zu verwerfen, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895; vergleiche aber RS0044125). Diese Auffassung wird auch von Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 50 f zu Paragraph 519 und Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO geteilt. Die (ebenfalls absolute) Unzulässigkeit der Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung (von den Rechtsmittelwerbern wird anstelle des Kostenzuspruchs durch das Rekursgericht zu ihren Lasten angestrebt, die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten) folgt aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Anmerkung
E82735
2Ob248.06v
Schlagworte
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.257
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00248.06V.1130.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20061130_OGH0002_0020OB00248_06V0000_000