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Entscheidung 2 Ob 249/01h×

Entscheidung 2 Ob 249/01h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob249/01h

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Mag. Karin J*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 27. Juni 2001, GZ 22 R 227/01s-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 5. April 2001, GZ 6 C 1620/99g-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der angefochtene Beschluss wurde dem Klagevertreter am 7. 8. 2001 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde am 11. 9. 2001 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Rekurse gegen Beschlüsse nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0044013). Die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (Paragraph 521, ZPO). Zum Zeitpunkt der Postaufgabe (11. 9. 2001) war daher die Rekursfrist auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Paragraph 222, ZPO) bereits abgelaufen.

Textnummer

E63562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00249.01H.1018.000

Im RIS seit

17.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20011018_OGH0002_0020OB00249_01H0000_000

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