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Entscheidung 2 Ob 25/05y×

Entscheidung 2 Ob 25/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob25/05y

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Jensik und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egon W*****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Margit W*****, vertreten durch Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht, GZ 1 R 276/04a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision erklärte der Kläger die Zurücknahme der Scheidungsklage. Seiner Eingabe war die Erklärung der Beklagten beigefügt, der Zurücknahme der Klage zuzustimmen.

Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann die Klage bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, in den Fällen des Paragraph 492,, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung, die nach Paragraph 483 a, Absatz eins, ZPO in Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass der Kläger die Klage auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 513, Rz 1 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997; Lovrek in Fasching/Konecny2 römisch drei, Paragraph 237, ZPO Rz 16).

Anmerkung

E76220 2Ob25.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00025.05Y.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0020OB00025_05Y0000_000