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Entscheidung 2 Ob 25/17s×

Entscheidung 2 Ob 25/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob25/17s

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. C***** W*****, 2. W***** W*****, 3. G***** A*****, alle vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) 92.096,79 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 41.110 EUR) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 49.310,10 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2016, GZ 1 R 126/15m-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision der Beklagten:

1.1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in Paragraph 166, StGB vorgesehene Angehörigenprivileg sei bei der Anwendung von Paragraph 540, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 zu berücksichtigen, ist durch die Rechtsprechung gedeckt (6 Ob 91/68 [zu Paragraph 463, StG]; 8 Ob 549/84 [zu Paragraph 166, StGB]; Peer-Likar in Klang3 Paragraph 540, Rz 14 mwN). Dem Vorbringen, Paragraph 166, Absatz eins, letzter Satz StGB – wonach ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, nicht begünstigt wird – sei analog auf Fälle rechtsgeschäftlicher Vollmacht anzuwenden, ist mit dem strafrechtlichen Analogieverbot nicht vereinbar vergleiche RIS-Justiz RS0048967: keine analoge Anwendung der seinerzeit auf Vormünder beschränkten Regelung auf Sachwalter und Kuratoren). Die behauptete Tat wurde auch wirtschaftlich zu Lasten der Erblasserin begangen, die Wirkungen im Vermögen der Erben sind bloß mittelbare Folgen.

1.2. Aufgrund dieser Rechtslage fehlt den behaupteten Mängeln des Berufungsverfahrens die Relevanz. Dazu ist daher nicht näher Stellung zu nehmen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

2. Zur Revision der Klägerin:

2.1. Das Berufungsgericht hat seine aufgrund einer Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen ausführlich begründet. Diese Beweiswürdigung ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043371); mit der Behauptung von Begründungsmängeln zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da die beanstandete Formulierung auf einer vertretbaren Interpretation der Aussage der Klägerin beruht. Das Vorbringen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens setzt eine Beweisergänzung voraus, die aber nicht stattgefunden hat.

2.2. Bei ihrer in der Rechtsrüge angestellten Berechnung übergeht die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten außergerichtlich mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der nach den Ergebnissen der Beweiswiederholung nicht dem Vater der Klägerin geschenkten Sparbuchguthaben aufgerechnet. Damit sind aber auch im Berechnungsmodell der Klägerin die Guthaben der beiden B*****-Sparbücher von der in der Revision so bezeichneten „Restforderung“ abzuziehen. Das ergibt genau jenen Betrag, mit dem das Berufungsgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend festgestellt hat. Das Bestehen der Gegenforderung ergibt sich wiederum aus den Ergebnissen der Beweiswiederholung.

Schlagworte

Erb- und Verlassenschaftssachen

Textnummer

E117661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00025.17S.0328.000

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170328_OGH0002_0020OB00025_17S0000_000