Entscheidungsgründe:
Am 17. Februar 1984 stieß der Erstbeklagte mit seinem PKW TÖL-M 532 (D) in Innsbruck auf der Kreuzung Anichstraße/Fallmerayerstraße gegen den vom Kläger gelenkten PKW, pol. KZ T 111.599. Der Kläger wurde dabei verletzt. Der Erstbeklagte wurde deswegen mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Mai 1984, 10 U 351/84-6, wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Kläger begehrte von den Beklagten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 20.000,--, weitere S 600.000,-- an Schmerzengeld, S 2.150,-- an Schadenersatz wegen Beschädigung des PKWs und beantragte die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden; das Feststellungsbegehren bewertete er mit S 65.000,--.Am 17. Februar 1984 stieß der Erstbeklagte mit seinem PKW TÖL-M 532 (D) in Innsbruck auf der Kreuzung Anichstraße/Fallmerayerstraße gegen den vom Kläger gelenkten PKW, pol. KZ T 111.599. Der Kläger wurde dabei verletzt. Der Erstbeklagte wurde deswegen mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Mai 1984, 10 U 351/84-6, wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Der Kläger begehrte von den Beklagten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 20.000,--, weitere S 600.000,-- an Schmerzengeld, S 2.150,-- an Schadenersatz wegen Beschädigung des PKWs und beantragte die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden; das Feststellungsbegehren bewertete er mit S 65.000,--.
Die Beklagten stellten ihre Haftung dem Grunde nach außer Streit. Sie beantragten dennoch die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Verletzungen des Klägers mit dem überwiesenen Betrag von S 20.000,-- abgegolten seien und das Feststellungsbegehren wegen der folgenlosen Abheilung der Verletzungen unberechtigt sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 452.150,-- sA statt und erkannte auch das Feststellungsbegehren als berechtigt. Das Mehrbegehren von S 150.000,-- wies es ab. Es ging - zusammengefaßt dargestellt - von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger erlitt eine Schleuderverletzung im Bereich der Halswirbelsäule zweiten oder dritten Grades nach Erdmann, verbunden mit Rissen in den Gelenkskapseln und Bändern sowie Bandscheibenrupturen, darüberhinaus eine Hirnverletzung. Er erhielt an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck eine Schanzkrawatte, die er etwa 7 1/2 Wochen lang trug. Das lange Tragen dieser immobilisierenden Halsstütze führte zu Insuffizienzerscheinungen der Schulter-Nackenmuskulatur, die erst wieder durch physio-therapeutische Maßnahmen in ihre ursprüngliche Situation versetzt werden mußte. Durch die Folgen seiner Verletzung war der Kläger in der Ausübung seiner Berufstätigkeit in den ersten 4 bis 6 Wochen nach dem Unfall zur Gänze, in der Folgezeit bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Unfallsereignis im Ausmaß von 25 %, im zweiten Jahr im Ausmaß von 15 % und danach dauernd im Ausmaß von 10 % eingeschränkt. Aus der Schleuderverletzung bleibt eine Funktionsstörung der Halswirbelsäule als Dauerschade. Die Hirnverletzung verursachte zwar keine morphologischen Schmerzen, führte jedoch zu dauernder Störung der Hirnleistung (visuelle Merkfähigkeit, Vergeßlichkeit) sowie zu Persönlichkeitsstörungen im Emotions- und Affektbereich (zB Angstzustände). Auch bei diesen durch die Hirnverletzung verursachten Störungen handelt es sich um Dauerschädigungen. Insgesamt erlitt der Kläger komprimiert 44 Tage Schmerzen schweren Grades, 83 Tage Schmerzen mittleren Grades und 266 Tage hindurch dauernde Schmerzen leichten Grades.
Rechtlich erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von insgesamt S 470.000,-- für angemessen und erkannte auch das Feststellungsbegehren für berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger unter Einbeziehung rechtskräftiger Teile S 132.150,-- sA zusprach. Das Mehrbegehren von S 470.000,-- sA wies es ab; den Feststellungsausspruch bestätigte es. Das Gericht zweiter Instanz hielt ein Schmerzengeld von insgesamt S 150.000,-- für angemessen und erachtete auch das Feststellungsbegehren für berechtigt, weil die Möglichkeit künftiger weiterer Schäden nicht ausgeschlossen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision beider Parteien. Der Kläger stützt sich auf die Anfechtungsgründe des § 503 Z 1 und 4 ZPO und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; die Beklagten begehren unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteiles durch Abweisung eines weiteren Betrages von S 50.000,-- und des Feststellungsbegehrens. Beide stellen auch Aufhebungsanträge.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger unter Einbeziehung rechtskräftiger Teile S 132.150,-- sA zusprach. Das Mehrbegehren von S 470.000,-- sA wies es ab; den Feststellungsausspruch bestätigte es. Das Gericht zweiter Instanz hielt ein Schmerzengeld von insgesamt S 150.000,-- für angemessen und erachtete auch das Feststellungsbegehren für berechtigt, weil die Möglichkeit künftiger weiterer Schäden nicht ausgeschlossen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision beider Parteien. Der Kläger stützt sich auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Ziffer eins und 4 ZPO und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; die Beklagten begehren unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteiles durch Abweisung eines weiteren Betrages von S 50.000,-- und des Feststellungsbegehrens. Beide stellen auch Aufhebungsanträge.
In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.