In ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung eines direkten Klagerechtes gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten LKW-Zuges durch das Berufungsgericht.
Vor Eingehen in die dazu erstatteten Revisionsausführungen sind im Rahmen der durch die gehörig ausgeführte Rechtsrüge ausgelösten Pflicht zur allseitigen Rechtsprüfung die wegen des im Ausland gelegenen Unfallsortes bedeutsamen kollisionsrechtlichen Fragen zu beantworten. Ungeachtet dieser Auslandsberührung des zur Entscheidung gestellten Anspruches haben sich die Vorinstanzen nicht mit der Frage befaßt, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung der von ihnen tatsächlich herangezogenen Bestimmungen des materiellen österreichischen Privatrechtes vorliegen.
Bei der nach dem inländischen Kollisionsrecht vorzunehmenden, dem Auffinden der für den konkreten Fall passenden Kollisionsnorm dienenden "primären Qualifikation" ist davon auszugehen, daß die Klägerin zwei Ansprüche geltend macht; zum einen den Ersatz des ihr selbst bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens, zum anderen den ihrem Kaskoversicherer aus der Spitzenklausel des Kaskoversicherungsteilungsabkommens gegen die Beklagte - unbestrittenermaßen (vgl AS 14 dA) - zustehenden ihr zum Inkasso abgetretenen Ersatzanspruch. Im sogenannten Teilungsabkommen sind die österreichischen Kraftfahrhaftpflichtversicherer und die Kaskoversicherer übereingekommen, unter bestimmten im Abkommen genannten Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Betrag (derzeit 120.000 S) den Schaden zu teilen. Übersteigt die vom Kaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung den Spitzenbetrag, bleibt es dem Kaskoversicherer überlassen, hinsichtlich des 120.000 S übersteigenden Mehrbetrages Regreßansprüche außerhalb des Abkommens gemäß der Sach- und Rechtslage zu verfolgen (§ 4 des Teilungsabkommens). Diesen Regreßanspruch aus der sogenannten Spitzenklausel macht die Klägerin hier geltend. Da beide Klageansprüche aus demselben Haftungstatbestand abgeleitet werden, sind sie für die Frage der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen (§ 55 JN), weshalb das Berufungsgericht mit Recht über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 502 Abs 1 ZPO) abgesprochen hat.Bei der nach dem inländischen Kollisionsrecht vorzunehmenden, dem Auffinden der für den konkreten Fall passenden Kollisionsnorm dienenden "primären Qualifikation" ist davon auszugehen, daß die Klägerin zwei Ansprüche geltend macht; zum einen den Ersatz des ihr selbst bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens, zum anderen den ihrem Kaskoversicherer aus der Spitzenklausel des Kaskoversicherungsteilungsabkommens gegen die Beklagte - unbestrittenermaßen vergleiche AS 14 dA) - zustehenden ihr zum Inkasso abgetretenen Ersatzanspruch. Im sogenannten Teilungsabkommen sind die österreichischen Kraftfahrhaftpflichtversicherer und die Kaskoversicherer übereingekommen, unter bestimmten im Abkommen genannten Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Betrag (derzeit 120.000 S) den Schaden zu teilen. Übersteigt die vom Kaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung den Spitzenbetrag, bleibt es dem Kaskoversicherer überlassen, hinsichtlich des 120.000 S übersteigenden Mehrbetrages Regreßansprüche außerhalb des Abkommens gemäß der Sach- und Rechtslage zu verfolgen (Paragraph 4, des Teilungsabkommens). Diesen Regreßanspruch aus der sogenannten Spitzenklausel macht die Klägerin hier geltend. Da beide Klageansprüche aus demselben Haftungstatbestand abgeleitet werden, sind sie für die Frage der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen (Paragraph 55, JN), weshalb das Berufungsgericht mit Recht über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) abgesprochen hat.
Für die Frage des Bestehens eines Direktanspruches zur Geltendmachung außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung aus Straßenverkehrsunfällen ist die als Spezialregelung für Straßenverkehrsunfälle, die allgemeine Anknüpfung des § 48 Abs 1 IPRG verdrängende, von Beziehungen zu anderen Vertragsstaaten unabhängige Regelung des Haager Straßenverkehrsabkommens (BGBl 1975/387) maßgebend (Duchek-Schwind, IPR, Anm 15 zu Art 11 Haager Straßenverkehrsübereinkommen und Anm 1 zu § 48 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 48 IPRG; derselbe, Problem des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978, 162; ZVR 1989/79). Nach Art 9 dieses Übereinkommens richtet sich die Frage, ob ein unmittelbares Klagerecht besteht, nach dem sonst auf die Haftung anzuwendenden Recht. Ist dieses ein anderes als das Recht des Unfallsortes und sieht es das unmittelbare Klagerecht nicht vor, so wird dieses dem Opfer dennoch gewährt, wenn es im Recht des Unfallsortes vorgesehen ist. Kennt auch das Recht des Unfallsortes das unmittelbare Klagerecht nicht, so kann es das Opfer doch in Anspruch nehmen, wenn es in dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, vorgesehen ist. Es handelt sich hier um eine nicht wahlweise, sondern subsidiär aufgebaute "favor"-Bestimmung, die eine größtmögliche Begünstigung der Opfer von Verkehrsunfällen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bezweckt (Reishofer, Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen - Gesetzgebungsvorhaben, ZVR 1977, 37).Für die Frage des Bestehens eines Direktanspruches zur Geltendmachung außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung aus Straßenverkehrsunfällen ist die als Spezialregelung für Straßenverkehrsunfälle, die allgemeine Anknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG verdrängende, von Beziehungen zu anderen Vertragsstaaten unabhängige Regelung des Haager Straßenverkehrsabkommens (BGBl 1975/387) maßgebend (Duchek-Schwind, IPR, Anmerkung 15 zu Artikel 11, Haager Straßenverkehrsübereinkommen und Anmerkung 1 zu Paragraph 48, IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 48, IPRG; derselbe, Problem des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978, 162; ZVR 1989/79). Nach Artikel 9, dieses Übereinkommens richtet sich die Frage, ob ein unmittelbares Klagerecht besteht, nach dem sonst auf die Haftung anzuwendenden Recht. Ist dieses ein anderes als das Recht des Unfallsortes und sieht es das unmittelbare Klagerecht nicht vor, so wird dieses dem Opfer dennoch gewährt, wenn es im Recht des Unfallsortes vorgesehen ist. Kennt auch das Recht des Unfallsortes das unmittelbare Klagerecht nicht, so kann es das Opfer doch in Anspruch nehmen, wenn es in dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, vorgesehen ist. Es handelt sich hier um eine nicht wahlweise, sondern subsidiär aufgebaute "favor"-Bestimmung, die eine größtmögliche Begünstigung der Opfer von Verkehrsunfällen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bezweckt (Reishofer, Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen - Gesetzgebungsvorhaben, ZVR 1977, 37).
Da sich der Verkehrsunfall auf italienischem Hoheitsgebiet ereignet hat und daran nur zwei Kraftfahrzeuge beteiligt waren, die im selben Staat, nämlich in Österreich, zugelassen waren, ist der klagenden Partei ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen dann einzuräumen, wenn ein solches nach den zufolge der Ausnahmebestimmung des Art 4 lit b und a des Übereinkommens als Recht des Zulassungsstaates oder als für den Versicherungsvertrag maßgebenden anzuwendenden österreichischen Sachrecht oder nach italienischem Recht als dem Recht des Unfallsortes vorgesehen ist. Art 18 des Gesetzes vom 24.12.1969, Nr 990, über die Pflichtversicherung gegen Haftpflicht aus dem Verkehr von Motor- und Wasserfahrzeugen räumt dem Geschädigten die Direktklage (azione diretta) gegen den Versicherer ein. Darüber hinaus sieht auch Art 1917 Codice civile ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer für den Fall vor, als der Versicherte die direkte Zahlung des Haftpflichtversicherers verlangt. Steht somit dem Geschädigten nach italienischem Recht ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer zu, so braucht auf die Frage, ob es auch bei der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Ausland um eine freiwillige Versicherung im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG handelt und ein direktes Klagerecht nach dem VI. Abschnitt des KHVG nicht besteht, nicht mehr eingegangen zu werden. Der auf diese Bestimmung gestützte Einwand der mangelnden Passivlegitimation erweist sich somit als unberechtigt.Da sich der Verkehrsunfall auf italienischem Hoheitsgebiet ereignet hat und daran nur zwei Kraftfahrzeuge beteiligt waren, die im selben Staat, nämlich in Österreich, zugelassen waren, ist der klagenden Partei ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen dann einzuräumen, wenn ein solches nach den zufolge der Ausnahmebestimmung des Artikel 4, Litera b und a des Übereinkommens als Recht des Zulassungsstaates oder als für den Versicherungsvertrag maßgebenden anzuwendenden österreichischen Sachrecht oder nach italienischem Recht als dem Recht des Unfallsortes vorgesehen ist. Artikel 18, des Gesetzes vom 24.12.1969, Nr 990, über die Pflichtversicherung gegen Haftpflicht aus dem Verkehr von Motor- und Wasserfahrzeugen räumt dem Geschädigten die Direktklage (azione diretta) gegen den Versicherer ein. Darüber hinaus sieht auch Artikel 1917, Codice civile ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer für den Fall vor, als der Versicherte die direkte Zahlung des Haftpflichtversicherers verlangt. Steht somit dem Geschädigten nach italienischem Recht ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer zu, so braucht auf die Frage, ob es auch bei der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Ausland um eine freiwillige Versicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG handelt und ein direktes Klagerecht nach dem römisch sechs. Abschnitt des KHVG nicht besteht, nicht mehr eingegangen zu werden. Der auf diese Bestimmung gestützte Einwand der mangelnden Passivlegitimation erweist sich somit als unberechtigt.
Da im übrigen beide in der Klage geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr strittig sind, erweist sich die Revision im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung als berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zudem auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zudem auf Paragraph 50, ZPO.