Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der Erstbeklagte habe ihr schuldhaft einen Schaden zugefügt. Im Hinblick auf das zweimal vor der Unfallsstelle aufgestellte Gefahrenzeichen "Wildwechsel" wäre er gemäß § 49 StVO verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit erheblich zu reduzieren und den durch das Gefahrenzeichen angekündigten Umständen anzupassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen diene das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" nicht nur dazu, den Fahrzeuglenker vor der Gefahr einer Kollision mit einem die Straße querenden Wild zu warnen, sondern auch dem Schutz des Wildes bzw. des Aneignungsrechtes des Jagdberechtigten; der von den Vorinstanzen verneinte Rechtswidrigkeitszusammenhang sei somit gegeben. Der Beweis, daß sich der Unfall ohne schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten in der gleichen Weise und mit den gleichen Auswirkungen ereignet hätte, sei nicht erbracht worden. Vielmehr wäre es bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h zu keiner Kollision zwischen dem PKW und dem Hirsch gekommen und daher kein Schaden im Vermögen der Klägerin eingetreten.Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der Erstbeklagte habe ihr schuldhaft einen Schaden zugefügt. Im Hinblick auf das zweimal vor der Unfallsstelle aufgestellte Gefahrenzeichen "Wildwechsel" wäre er gemäß Paragraph 49, StVO verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit erheblich zu reduzieren und den durch das Gefahrenzeichen angekündigten Umständen anzupassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen diene das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" nicht nur dazu, den Fahrzeuglenker vor der Gefahr einer Kollision mit einem die Straße querenden Wild zu warnen, sondern auch dem Schutz des Wildes bzw. des Aneignungsrechtes des Jagdberechtigten; der von den Vorinstanzen verneinte Rechtswidrigkeitszusammenhang sei somit gegeben. Der Beweis, daß sich der Unfall ohne schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten in der gleichen Weise und mit den gleichen Auswirkungen ereignet hätte, sei nicht erbracht worden. Vielmehr wäre es bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h zu keiner Kollision zwischen dem PKW und dem Hirsch gekommen und daher kein Schaden im Vermögen der Klägerin eingetreten.
Überdies hätte der Erstbeklagte aufgrund der von ihm eingehaltenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Verkehrsgeschehen erhöhte Aufmerksamkeit widmen und entsprechend reagieren müssen, sodaß ihm lediglich eine verkürzte Reaktionszeit von 0,6 Sekunden zugebilligt werden könne. In der Zeitspanne von 0,4 Sekunden hätte der Hirsch eine Wegstrecke von 6,1 m zurückgelegt und dadurch die gesamte Straße überquert, ohne daß es zu einer Kollision gekommen wäre.
Jedenfalls aber hafte der Erstbeklagte als Halter des PKW gemäß § 5 Abs.1 EKHG für den eingetretenen Schaden, wobei es im Rahmen des Haftungshöchstbetrages des § 16 EKHG auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ankomme. Der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs.2 EKHG sei aber vom Erstbeklagten nicht erbracht worden, weil er einerseits verzögert reagiert habe und anderseits auch zu schnell gefahren sei. Dazu komme, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer auch Warnzeichen abgegeben hätte. Der Erstbeklagte habe den Hirsch bemerkt, als dieser noch links außerhalb der Fahrbahn war; sofortiges Hupen hätte den Hirsch davon abhalten können, auf die Fahrbahn und gegen den PKW des Erstbeklagten zu laufen. Dem Erstbeklagten wäre es möglich und nach dem Maßstab des besonders sorgfältigen Kraftfahrers auch zumutbar gewesen, nicht nur zu bremsen, sondern auch zugleich zu hupen.Jedenfalls aber hafte der Erstbeklagte als Halter des PKW gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKHG für den eingetretenen Schaden, wobei es im Rahmen des Haftungshöchstbetrages des Paragraph 16, EKHG auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ankomme. Der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG sei aber vom Erstbeklagten nicht erbracht worden, weil er einerseits verzögert reagiert habe und anderseits auch zu schnell gefahren sei. Dazu komme, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer auch Warnzeichen abgegeben hätte. Der Erstbeklagte habe den Hirsch bemerkt, als dieser noch links außerhalb der Fahrbahn war; sofortiges Hupen hätte den Hirsch davon abhalten können, auf die Fahrbahn und gegen den PKW des Erstbeklagten zu laufen. Dem Erstbeklagten wäre es möglich und nach dem Maßstab des besonders sorgfältigen Kraftfahrers auch zumutbar gewesen, nicht nur zu bremsen, sondern auch zugleich zu hupen.
Diese Ausführungen sind jedenfalls teilweise zutreffend.
Gemäß § 5 Abs.1 EKHG ist der Kraftfahrzeughalter verpflichtet, im Falle einer Beschädigung einer Sache durch einen Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges Ersatz zu leisten. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtung des Kraftfahrzeuges beruhte. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 9 EKHG). Nicht nur ein Mensch, sondern ein Tier kann sich in einer Art und Weise verhalten, daß ein Unfall nicht mehr verhindert werden kann; hat jedoch der Halter jede gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, so haftet er dem Eigentümer des getöteten oder verletzten Tieres (Apathy, KommzEKHG, Rz 13 und 14 zu § 9). Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs.2 EKHG setzt voraus, daß die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten worden ist. Der ideale Verkehrsteilnehmer, der als Maßstab für die Beurteilung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt heranzuziehen ist, zeichnet sich durch besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht aus; er beachtet nicht nur die Gesetzesbestimmungen, sondern vermeidet es von vornherein, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (Apathy, aaO, Rz 16 zu § 9 mwN). Im vorliegenden Fall ist nun zu bedenken, daß vor der späteren Unfallstelle zweimal das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" (§ 50 Z 13b StVO) aufgestellt war. Dieses Gefahrenzeichen dient, wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, nicht nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, sondern auch dem Schutz des Jagdberechtigten. So wie die Gefahrenzeichen "Fußgängerübergang", "Radfahrerüberfahrt" und "Kinder" dem Schutz der Fußgänger, Radfahrer und Kinder dienen, sollen durch die Gefahrenzeichen "Achtung Tiere" und "Achtung Wildwechsel" (auch) der Eigentümer der Tiere und der Jagdberechtigte geschützt werden. Gemäß § 49 Abs.1 StVO kündigen die Gefahrenzeichen an, daß sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichte den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; im übrigen hat sich sein Verhalten nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahr zu richten. Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit; diesbezüglich kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (ZVR 1987/22 mwN). Beim Gefahrenzeichen "Wildwechsel" ist jedoch eine solche Geschwindigkeit zu wählen bzw. auf eine solche herabzusetzen, die es dem Lenker ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und der Unfallgefahr, also plötzlich auftretendem Wild, zu begegnen (8 Ob 177/74). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Erstbeklagte im Hinblick auf das zweimal aufgestellte Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Dämmerung herrschte und daher eine besondere Gefahr des Wildwechsels bestand, keinesfalls die Geschwindigkeit von 100 km/h beibehalten hätte dürfen, vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen (vgl. Kunschert in Geigel, Haftpflichtprozeß21, 726).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKHG ist der Kraftfahrzeughalter verpflichtet, im Falle einer Beschädigung einer Sache durch einen Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges Ersatz zu leisten. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtung des Kraftfahrzeuges beruhte. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (Paragraph 9, EKHG). Nicht nur ein Mensch, sondern ein Tier kann sich in einer Art und Weise verhalten, daß ein Unfall nicht mehr verhindert werden kann; hat jedoch der Halter jede gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, so haftet er dem Eigentümer des getöteten oder verletzten Tieres (Apathy, KommzEKHG, Rz 13 und 14 zu Paragraph 9,). Die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten worden ist. Der ideale Verkehrsteilnehmer, der als Maßstab für die Beurteilung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt heranzuziehen ist, zeichnet sich durch besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht aus; er beachtet nicht nur die Gesetzesbestimmungen, sondern vermeidet es von vornherein, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (Apathy, aaO, Rz 16 zu Paragraph 9, mwN). Im vorliegenden Fall ist nun zu bedenken, daß vor der späteren Unfallstelle zweimal das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" (Paragraph 50, Ziffer 13 b, StVO) aufgestellt war. Dieses Gefahrenzeichen dient, wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, nicht nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, sondern auch dem Schutz des Jagdberechtigten. So wie die Gefahrenzeichen "Fußgängerübergang", "Radfahrerüberfahrt" und "Kinder" dem Schutz der Fußgänger, Radfahrer und Kinder dienen, sollen durch die Gefahrenzeichen "Achtung Tiere" und "Achtung Wildwechsel" (auch) der Eigentümer der Tiere und der Jagdberechtigte geschützt werden. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StVO kündigen die Gefahrenzeichen an, daß sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichte den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; im übrigen hat sich sein Verhalten nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahr zu richten. Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit; diesbezüglich kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (ZVR 1987/22 mwN). Beim Gefahrenzeichen "Wildwechsel" ist jedoch eine solche Geschwindigkeit zu wählen bzw. auf eine solche herabzusetzen, die es dem Lenker ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und der Unfallgefahr, also plötzlich auftretendem Wild, zu begegnen (8 Ob 177/74). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Erstbeklagte im Hinblick auf das zweimal aufgestellte Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Dämmerung herrschte und daher eine besondere Gefahr des Wildwechsels bestand, keinesfalls die Geschwindigkeit von 100 km/h beibehalten hätte dürfen, vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen vergleiche Kunschert in Geigel, Haftpflichtprozeß21, 726).
Dazu kommt, daß dem Erstbeklagten auch nicht eine Reaktionszeit von einer Sekunde zugebilligt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann einem zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichteten Kraftfahrer nur eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zugebilligt werden (ZVR 1990/159). Bezogen auf den Maßstab eines besonders sorgfältigen Fahrers ist daher dem Erstbeklagten vorzuhalten, daß er seine Geschwindigkeit nicht erheblich reduziert und auch nicht innerhalb der kürzestmöglichen Zeit reagiert hat. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist daher davon auszugehen, daß dem Erstbeklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs.2 EKHG nicht gelungen ist.Dazu kommt, daß dem Erstbeklagten auch nicht eine Reaktionszeit von einer Sekunde zugebilligt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann einem zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichteten Kraftfahrer nur eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zugebilligt werden (ZVR 1990/159). Bezogen auf den Maßstab eines besonders sorgfältigen Fahrers ist daher dem Erstbeklagten vorzuhalten, daß er seine Geschwindigkeit nicht erheblich reduziert und auch nicht innerhalb der kürzestmöglichen Zeit reagiert hat. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist daher davon auszugehen, daß dem Erstbeklagten der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen ist.
Es muß zwar auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, ein Kausalzusammenhang zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen bestehen. Die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht durch den Erstbeklagten müßte außer Betracht bleiben, wenn sich der Unfall mit Sicherheit auch dann ereignet hätte und es zum selben Schaden gekommen wäre, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet htäte (ZVR 1981/146). Den Nachweis, daß sich der Unfall in der gleichen Form und dem gleichen Schadenseintritt ereignet hätte, wenn der Erstbeklagte seine Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt und nach 0,6 bis 0,8 Sekunden reagiert hätte, hat der Erstbeklagte aber nicht erbracht, sodaß ihn als Halter für die durch den Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges beschädigte Sache trifft. Bei Verletzung des einem dinglichen Recht zumindest nahestehenden Jagdrechtes kann auch der Jagdberechtigte Ersatz des ihm zugefügten Nachteils begehren (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 36 f). Auf die Frage, ob nicht dem Erstbeklagten ein Verschulden anzulasten ist, braucht nicht eingegangen zu werden, da der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden sich im Rahmen der Höchstbeträge des § 16 EKHG hält. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher die Haftung des Erstbeklagten und gemäß § 22 KHVG auch jene der zweitbeklagten Partei grundsätzlich zu bejahen.Es muß zwar auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, ein Kausalzusammenhang zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen bestehen. Die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht durch den Erstbeklagten müßte außer Betracht bleiben, wenn sich der Unfall mit Sicherheit auch dann ereignet hätte und es zum selben Schaden gekommen wäre, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet htäte (ZVR 1981/146). Den Nachweis, daß sich der Unfall in der gleichen Form und dem gleichen Schadenseintritt ereignet hätte, wenn der Erstbeklagte seine Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt und nach 0,6 bis 0,8 Sekunden reagiert hätte, hat der Erstbeklagte aber nicht erbracht, sodaß ihn als Halter für die durch den Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges beschädigte Sache trifft. Bei Verletzung des einem dinglichen Recht zumindest nahestehenden Jagdrechtes kann auch der Jagdberechtigte Ersatz des ihm zugefügten Nachteils begehren (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 36 f). Auf die Frage, ob nicht dem Erstbeklagten ein Verschulden anzulasten ist, braucht nicht eingegangen zu werden, da der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden sich im Rahmen der Höchstbeträge des Paragraph 16, EKHG hält. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher die Haftung des Erstbeklagten und gemäß Paragraph 22, KHVG auch jene der zweitbeklagten Partei grundsätzlich zu bejahen.
Dessenungeachtet ist die Rechtssache aber noch nicht spruchreif, weil die beklagten Parteien die aktive Klagslegitimation bestritten und keine Feststellungen über das Jagdrecht der Klägerin getroffen wurden. An sich umfaßt das Jagdrecht auch das Recht, jagdbare Tiere sich anzueignen (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu § 383), sodaß im Falle, daß der getötete Hirsch vom Jagdrecht der Klägerin umfaßt war, deren Schadenersatzanspruch zu bejahen ist. Da aber über das Jagdrecht der Klägerin trotz Bestreitung durch die beklagte Partei keine Feststellungen getroffen wurden, leidet das Verfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hindert, sodaß gemäß § 510 Abs.1 ZPO das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Streitsache zum Zwecke der neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.Dessenungeachtet ist die Rechtssache aber noch nicht spruchreif, weil die beklagten Parteien die aktive Klagslegitimation bestritten und keine Feststellungen über das Jagdrecht der Klägerin getroffen wurden. An sich umfaßt das Jagdrecht auch das Recht, jagdbare Tiere sich anzueignen (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 383,), sodaß im Falle, daß der getötete Hirsch vom Jagdrecht der Klägerin umfaßt war, deren Schadenersatzanspruch zu bejahen ist. Da aber über das Jagdrecht der Klägerin trotz Bestreitung durch die beklagte Partei keine Feststellungen getroffen wurden, leidet das Verfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hindert, sodaß gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Streitsache zum Zwecke der neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.