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Entscheidung 2 Ob 25/99m×

Entscheidung 2 Ob 25/99m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob25/99m

Entscheidungsdatum

25.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr. Schorsch Wernitznig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Hannes M*****,

2.) Peter M*****, beide vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. November 1998, GZ 2 R 334/98i-31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 24. Juli 1998, GZ 6 C 877/97w-24, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage auf Feststellung, daß der zwischen dem Kläger und seiner Mutter als der ehemaligen Liegenschaftseigentümerin am 14. 2. 1979 abgeschlossene Pachtvertrag samt dem Zusatz vom 20. 8. 1989 in seinem gesamten Umfang zu Recht bestehe und auch den Beklagten als Erstehern der Liegenschaft gegenüber wirksam sei, ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des (Kärntner) Grundverkehrsgesetzes fehle und die Bedeutung der vorliegenden Rechtsfrage (Rechtswirksamkeit alter Bestandverträge) auch über den Einzelfall hinausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht sehen Paragraph 2, Litera f, Ziffer 2, (Knt)GVG LGBl 1974/70 bzw Paragraph 11, Litera g, KntGVG 1994 Landesgesetzblatt 104 unter anderem dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwischen Verwandten in gerader Linie die Übergabe bzw die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Pachtvertrag wurde unter anderem das Wirtschaftsgebäude von der Verpachtung ausgenommen, weshalb Vertragsgegenstand nicht der landwirtschaftliche Betrieb als Ganzes war. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, es müsse sich lediglich um sämtliche bewirtschafteten Flächen handeln, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr fehlt es nach dessen klaren Wortlaut an der genannten Voraussetzung der in Rede bestehenden Ausnahmebestimmungen. Da die Regelung in beiden zitierten Gesetzen insoweit gleich ist, muß auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, KntGVG 1994 nicht eingegangen werden.

Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt:

Daß die in einer späteren Zusatzvereinbarung erwähnte Lagerhalle mit dem im Pachtvertrag angeführten Wirtschaftsgebäude identisch wäre, ist eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Ob dies einem beigeschafften Exekutionsakt entnehmbar gewesen wäre, kann auf sich beruhen, weil der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. Das Fehlen der von ihm nunmehr vermißten Feststellung vermag eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO vergleiche hiezu näher Kodek in Rechberger Paragraph 503, ZPO Rz 4 mwN) nicht zu begründen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht davon ausgegangen werden, daß Pachtvertrag und Zusatzvereinbarung zusammen den ganzen landwirtschaftlichen Betrieb erfaßten. Es muß daher nicht untersucht werden, welche Bedeutung der Zusatzvereinbarung in grundverkehrsrechtlicher Sicht zukäme. Daß von Anfang an ohnehin der gesamte Betrieb vom Pachtvertrag umfaßt war, steht mit den vorinstanzlichen Feststellungen nicht im Einklang.

Der Ablehnungsantrag des Klägers wurde vom Rekursgericht zu 2 Nc 18/98b bereits rechtskräftig zurückgewiesen. Dieser Beschluß bezog sich sowohl auf den Antrag ON 14 als auch auf das ergänzende Vorbringen ON 20. Ein unerledigter Ablehnungsantrag liegt nicht vor.

Der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E52991 02A00259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00025.99M.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0020OB00025_99M0000_000