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Entscheidung 2 Ob 250/02g×

Entscheidung 2 Ob 250/02g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob250/02g

Entscheidungsdatum

24.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Friedhelm S***** und 2. V***** Versicherung*****, beide vertreten durch Dr. Günter F. Kolar und Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 18.167,40 sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Mai 2002, GZ 4 R 82/02v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Jänner 2002, GZ 41 Cg 32/01a-13, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 9. 6. 2000 ereignete sich gegen 19.35 Uhr ein Unfall, an dem der Kläger mit seinem Motorrad und ein vom Erstbeklagten gelenkter PKW (mit deutschem Kennzeichen) beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden, die Zahlung eines Schmerzengeldes und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, die der zweitbeklagten Partei nur bis zur Höhe der zum Unfallszeitpunkt in Österreich geltenden gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungssumme, für sämtliche zukünftigen Folgen und Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. 6. 2000. Er brachte dazu vor, er sei gerade im Begriff gewesen, den vom Erstbeklagten gelenkten PKW zu überholen, als dieser, ohne sich eingeordnet und den Blinker eingeschaltet zu haben, nach links in einen Parkplatz eingebogen sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er gebremst und sei vom Motorrad gesprungen. Er sei dabei schwer verletzt und das Motorrad beschädigt worden.

Die beklagten Parteien wendeten ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall. Dieser habe nämlich in einem nur eingeschränkt übersichtlichen Bereich mit seinem Motorrad eine Kolonne von PKWs überholt. Wegen der dabei zu durchfahrenden Rechtskurve habe er keine Sicht auf den an der Spitze der Kolonne befindlichen, wegen des beabsichtigten Linksabbiegemanövers in der Fahrbahnmitte eingereihten und links blinkenden PKW des Erstbeklagten gehabt. Wegen der nachfolgenden Fahrzeuge sei der überholende Kläger nicht im Blickfeld des Erstbeklagten gewesen.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 5.397,21 sA und stellte deren Haftung für künftige Folgen und Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. 6. 2000 im Ausmaß von einem Drittel fest. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 12.770,18 sA sowie das Feststellungsmehrbegehren zu weiteren zwei Dritteln wurden abgewiesen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen (soweit sie vom Berufungsgericht übernommen wurden) getroffen: Die Unfallsstelle befindet sich auf der Seefelder Bundesstraße, die in etwa Nord-Süd-Richtung zweispurig verläuft. Die Straße ist asphaltiert und hat eine Breite von 8,05 m, Sicht ist auf ca 150 m gegeben. Vor der Unfallsstelle befindet sich eine langgezogene Rechtskurve. Ein allenfalls ausgeschertes Motorrad ist, auch wenn auf dem rechten Fahrstreifen mehrere PKWs fuhren, auf zumindest 50 bis 80 m erkennbar. Etwa gegen Ende der Rechtskurve befindet sich östlich der Bundesstraße ein Parkplatz. Die Einfahrt verläuft nahezu in nördliche Richtung, sodass ein aus Norden kommendes Fahrzeug, um zu diesem Parkplatz zu gelangen, eine Kurve von über 100 Grad fahren muss. Die Einfahrt ist aufgrund der Hangneigung für aus Norden kommende Fahrzeuge nicht zu sehen. Die Mittelleitlinie war im Unfallsbereich zum Unfallszeitpunkt vorhanden, nicht jedoch im Bereich nördlich davon.

Der Erstbeklagte fuhr mit seinem PKW in Richtung Süden, wobei er von vornherein die Absicht hatte, auf den oben erwähnten Parkplatz zuzufahren. Er fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Hinter ihm befanden sich noch mehrere Fahrzeuge. Als er sich der Parkplatzeinfahrt näherte, verminderte er seine Geschwindigkeit auf 60 bis 70 km/h, blickte in den Rückspiegel und überzeugte sich durch eine Kopfwendung, dass er nicht überholt werde. Er setzte den linken Blinker, ordnet sich aber nicht zur Fahrbahnmitte hin ein, sondern holte, um nach links in den Parkplatz einfahren zu können, insofern aus, als er sein Fahrzeug ganz nach rechts lenkte und begann, das Fahrzeug in einem Zug nach links Richtung Parkplatzeinfahrt zu lenken. Vor dem Abbiegemanöver bremste er auf ca 20 km/h ab.

Zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug zum Ausholen Richtung rechter Fahrbahnrand lenkte, wurde das 3. hinter ihm fahrende Fahrzeug vom Kläger mit dessen Motorrad überholt. Der Kläger hielt eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h ein und befand sich etwa 1 ½ bis 2 m links der überholten Fahrzeuge. Dies war in jenem Bereich, in dem die Mittellinie nicht vorhanden war.

Der Kläger leitete eine Notbremsung ein, überbremste das Motorrad, wodurch das Hinterrad blockierte. Das Motorrad drehte sich, stürzte seitlich und schlitterte gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. Der Kläger selbst fiel vom Motorrad. Der Erstbeklagte hat den Unfall erst nach dem Abbiegemanöver bemerkt.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Erstbeklagte unmittelbar vor dem eigentlichen Beginn des Abbiegemanövers neuerlich in den Rückspiegel geblickt hätte. Für ihn wäre der Kläger mit seinem Motorrad nur dann kaum oder nur sehr schwer erkennbar gewesen, wenn er sich hinter den PKWs am rechten Fahrstreifen befunden hätte. Durch den Unfall wurde der Kläger schwer verletzt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Erstbeklagte habe ein Linksabbiegemanöver mit eingeschaltetem Blinker, jedoch ohne sich zur Mitte hin eingeordnet zu haben, eingeleitet, ohne dass er sich durch einen Blick in den Rückspiegel unmittelbar vor Beginn des Abbiegemanövers davon überzeugt habe, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Ein zweiter Blick wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil die Einfahrt in den Parkplatz aus der Sicht der nach Süden fahrenden Fahrzeuge schwer erkennbar sei. Der Erstbeklagte habe gegen Paragraph 11, StVO verstoßen, weshalb ihn ein Verschulden am Unfall treffe. Es treffe aber auch den Kläger ein Verschulden, weil er trotz der durch das Langsamerwerden des beklagten Fahrzeuges unklaren Verkehrssituation ein Überholmanöver eingeleitet und trotz des Umstandes fortgesetzt habe, dass es sich um eine - wenn auch leichte - Rechtskurve handle. Der Kläger hätte die unklare Verkehrssituation im bedenklichen Sinn auslegen und vom Überholmanöver Abstand nehmen müssen. Er habe gegen Paragraph 16, StVO verstoßen. Das Verschulden sei im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Klägers zu teilen.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 8.095,82 sA verurteilte und ihre Haftung für zukünftige Folgen zur Hälfte feststellte. Das Mehrbegehren von EUR 10.071,58 sowie das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Der Kläger bekämpfte in seiner Berufung die Feststellung des Erstgerichtes, der Erstbeklagte habe den linken Blinker gesetzt. Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellung mit der Begründung, für zwei der Zeugen sei nicht erkennbar gewesen, ob am Fahrzeug des Erstbeklagten der linke Blinker in Tätigkeit war, ein weiterer Zeuge habe nicht sagen können, ob der Blinker eingeschaltet gewesen sei; der Kläger habe sich dazu in seiner Parteienvernehmung nicht geäußert. Die Erwägungen des Erstgerichtes, auf die es seine Feststellung, es sei der linke Blinker eingeschaltet gewesen, stütze, seien logisch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es sei beim Überholen mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge erhöhte Vorsicht geboten. Jeder Fahrzeuglenker habe den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder einzuordnen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkenne, wobei jede unklare Verkehrssituation in bedenklichem Sinn auszulegen sei. Schon die Absicht, mehrere hintereinander fahrende Kraftfahrzeuge in einem zu überholen, erfordere eine erhöhte Aufmerksamkeit. Diese habe der Kläger nicht aufgebracht und sich auf ein Überholmanöver eingelassen, bei dem er vor allem sich selbst gefährdet und behindert habe. Der Kläger habe nicht nur die Verringerung der Geschwindigkeit der Kolonne nicht beachtet, sondern auch den eingeschalteten Blinker am Fahrzeug des Erstbeklagten nicht bemerkt. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers sei stets schwerwiegend. Überdies hätte der Kläger die Verkehrssituation als bedenklich auffassen und vom Überholmanöver Abstand nehmen müssen. Der Erstbeklagte habe zwar den linken Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit verringert, sich jedoch nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, sondern sogar nach rechts ausgelenkt um dann erst nach links abzubiegen. Bei Abwägung beider Verschuldenskomponenten sei eine Teilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen.

Über Antrag der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin, dass diese doch für zulässig erklärt werde. Es begründete dies damit, dass seine Ausführungen bei der Behandlung der Beweisrüge des Klägers hinsichtlich der Feststellung zur Tätigkeit des Blinkers am Fahrzeug des Erstbeklagten tatsächlich aktenwidrig seien. Selbst bei Beachtung der richtig wiedergegebenen Aussage des Klägers lasse sich aber im Zusammenhang mit den anderen Beweisergebnisse keinesfalls die vom Kläger gewünschte Feststellung, dass der linke Blinker am Fahrzeug des Erstbeklagten nicht eingeschaltet gewesen sei, treffen. Günstigstenfalls ließe sich eine Negativfeststellung treffen, wonach offen bliebe, ob der Erstbeklagte den linken Blinker eingeschaltet habe. Wegen der Aktenwidrigkeit sei jedoch die Revision zuzulassen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie sind - soweit sich nicht aus dem Folgenden ihre Berechtigung ergibt - nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Übrigen rügt der Kläger unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit, dass seine Beweisrüge hinsichtlich der Frage, ob am Fahrzeug des Erstbeklagten der Blinker eingeschaltet gewesen sei oder nicht, auf aktenwidriger Grundlage erledigt worden sei. Hätte das Berufungsgericht seiner Aussage entsprechend berücksichtigt, hätte es - nach Beweiswiederholung - zu einer anderen Feststellung kommen können. Dadurch hätte sich der Kläger vom Vorwurf, den Blinker übersehen zu haben, entlasten können. Weiters habe das Berufungsgericht dem Kläger angelastet, er habe die Verringerung der Geschwindigkeit der Kolonne nicht beachtet und auch den eingeschalteten Blinker am Fahrzeug des Erstbeklagten nicht bemerkt. Das Urteil des Erstgerichtes enthalte aber nur die Feststellung, dass am Beklagtenfahrzeug der Blinker gesetzt gewesen sei, jedoch keinerlei Feststellungen dahingehend, wie weit dies für den Kläger erkennbar gewesen sei und ob und wie er überhaupt darauf noch unfallverhindernd reagieren hätte können; gleiches gelte für die Geschwindigkeitsverminderung des Beklagtenfahrzeuges. Dass der Kläger den Blinker nicht bemerkt und übersehen und die Geschwindigkeitsverminderung nicht beachtet hätte, stelle eine ergänzende Feststellung dar, was einer Beweiswiederholung bedurft hätte.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, es habe für ihn keine unklare Verkehrssituation bestanden. Es stehe weder fest, wie lange der Blinker gesetzt gewesen, noch, ob das Aufleuchten des Blinklichts für ihn überhaupt erkennbar gewesen sei und ob er darauf noch unfallverhindernd reagieren hätte können. Für alle diese Umstände seien jedoch die beklagten Parteien beweispflichtig. Unrichtig sei auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung.

Hiezu wurde erwogen:

Wie das Berufungsgericht selbst zusteht, hat es die Beweisrüge des Klägers zur Feststellung, der Erstbeklagte habe an seinem Fahrzeug den linken Blinker getätigt, mit der aktenwidrigen Begründung verworfen, der Kläger habe sich dazu in seiner Parteienvernehmung nicht geäußert. Dies ist aber unrichtig, denn der Kläger sagte bei seiner Einvernahme als Partei am 20. 3. 2001 vielmehr aus, Sicht auf den Blinker gehabt zu haben, und sich 100 %ig sicher zu sein, dass das Beklagtenfahrzeug nicht geblinkt habe (AS 55).

Insoweit liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens vor, der eine abschließende Beurteilung der Streitsache verhindert, weil bei der Verschuldensteilung der Frage, ob der Erstbeklagte den Blinker gesetzt hat oder nicht, jedenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes in dem Beschluss über die Zulassung der ordentlichen Revision, es könne aufgrund der Aussage des Klägers günstigstenfalls eine Negativfeststellung getroffen werden, wonach offen bliebe, ob der Erstbeklagte den linken Blinker eingeschaltet habe, verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Hat nämlich das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhaltes Bedenken gegen die angefochtene Beweiswürdigung, dann hat es grundsätzlich selbst eine Beweiswiederholung durchzuführen (Paragraph 488, ZPO). Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass eine Negativfeststellung, wonach offen bleibe, ob der Erstbeklagte den linken Blinker eingeschaltet habe, für den Bereich der Gefährdungshaftung zu Lasten der Beklagten auszulegen wäre (Apathy, KommzEKHG, Paragraph 9, Rz 3 mwN).

Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ergibt sich aber aus den Feststellungen wohl, dass ein (allenfalls) gesetzter linker Blinker am Fahrzeug des Erstbeklagten für den Kläger rechtzeitig erkennbar gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes setzte nämlich der Erstbeklagte zuerst den linken Blinker und fuhr sodann nach rechts. Zu diesem Zeitpunkt, als also der Erstbeklagte sein Fahrzeug nach rechts lenkte, wurde das dritte hinter dem Erstbeklagten fahrende Fahrzeug vom Kläger mit dessen Motorrad überholt. Bei den gegebenen Sichtverhältnissen hätte daher der Kläger einen allenfalls gesetzten linken Blinker erkennen und auch unfallverhindernd reagieren können.

Richtig ist allerdings, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht ableiten lässt, der Kläger habe die Verringerung der Geschwindigkeit der Kolonne nicht beachtet. Das Berufungsgericht dürfte aber insoweit keine weiteren Feststellungen getroffen haben, vielmehr hat es dem Kläger einen Schuldvorwurf gemacht, der durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist.

Wegen der oben angeführten Mängel des Berufungsverfahrens war dessen Urteil aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E67310 2Ob250.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00250.02G.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20021024_OGH0002_0020OB00250_02G0000_000