Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Wahlgerichtsstand des § 91 Abs 3 JN umfasse nicht bloß Klagen über die Übergabe einer Liegenschaft, sondern Klagen über Verträge über die Übergabe einer Liegenschaft. Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft sei aber gerade ein typischer Fall eines in § 91 Abs 3 JN gemeinten Vertrags über die Übergabe einer unbeweglichen Sache.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Wahlgerichtsstand des Paragraph 91, Absatz 3, JN umfasse nicht bloß Klagen über die Übergabe einer Liegenschaft, sondern Klagen über Verträge über die Übergabe einer Liegenschaft. Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft sei aber gerade ein typischer Fall eines in Paragraph 91, Absatz 3, JN gemeinten Vertrags über die Übergabe einer unbeweglichen Sache.
Hiezu wurde erwogen:
Der Wahlgerichtsstand des § 91 Abs 3 JN wurde durch die ZVN 1983 geschaffen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wurde ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit der Abrundung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache nach § 83 JN zweckmäßig erscheine, den Gerichtsstand der gelegenen Sache als Wahlgerichtsstand auch für weitere Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, bei denen die räumliche Nähe des angerufenen Gerichtes zum Streitgegenstand das Verfahren wesentlich vereinfachen könne (669, Beilagen BlgNR 15. GP, 38).Der Wahlgerichtsstand des Paragraph 91, Absatz 3, JN wurde durch die ZVN 1983 geschaffen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wurde ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit der Abrundung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache nach Paragraph 83, JN zweckmäßig erscheine, den Gerichtsstand der gelegenen Sache als Wahlgerichtsstand auch für weitere Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, bei denen die räumliche Nähe des angerufenen Gerichtes zum Streitgegenstand das Verfahren wesentlich vereinfachen könne (669, Beilagen BlgNR 15. GP, 38).
Der Gerichtsstand der gelegenen Sache gilt für "Klagen über Verträge über die Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen". Er gilt nicht nur für Klagen über die Übergabe selbst, sondern auch für Klagen über Verträge über die Übergabe von Liegenschaften. Auch ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft ist ein Vertrag, der zur Übergabe der Liegenschaft führen soll, sohin ein Vertrag über die Übergabe im Sinne des § 91 Abs 3 JN. Diese extensive Auslegung ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte "Abrundung des Gerichtesstandes der gelegenen Sache" geboten (vgl auch OLG Innsbruck 3 R 10/98i = RIS-Justiz RI0000054). Gleiches gilt auch für einen Vertrag über die Einräumung von Wohnungseigentum, auch ein solcher soll letztlich zur Übergabe einer Liegenschaft durch Einverleibung im Grundbuch führen.Der Gerichtsstand der gelegenen Sache gilt für "Klagen über Verträge über die Übergabe der im Paragraph 560, ZPO angeführten Sachen". Er gilt nicht nur für Klagen über die Übergabe selbst, sondern auch für Klagen über Verträge über die Übergabe von Liegenschaften. Auch ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft ist ein Vertrag, der zur Übergabe der Liegenschaft führen soll, sohin ein Vertrag über die Übergabe im Sinne des Paragraph 91, Absatz 3, JN. Diese extensive Auslegung ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte "Abrundung des Gerichtesstandes der gelegenen Sache" geboten vergleiche auch OLG Innsbruck 3 R 10/98i = RIS-Justiz RI0000054). Gleiches gilt auch für einen Vertrag über die Einräumung von Wohnungseigentum, auch ein solcher soll letztlich zur Übergabe einer Liegenschaft durch Einverleibung im Grundbuch führen.
Es war daher dem Revisionsrekurs der klagenden Partei stattzugeben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.