Entscheidung 2 Ob 250/06p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** KG, ***** vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bernhard Hämmerle GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Erich L*****, vertreten durch Dr. Maria Th. Unterlercher, Rechtsanwältin in Reutte, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, wegen EUR 88.475,23 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. September 2006, GZ 4 R 280/06i-53, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei bis zur Behebung der gerügten Mängel zur Zurückbehaltung der abgerufenen Garantiesumme aus der Haftrücklassgarantie berechtigt, und stützt sich auf die den Umfang des Entgeltzurückbehaltungsrechtes regelnde Bestimmung in Punkt
5.40.8 der Ö-NORM B 2110 idF vom 1. 3. 2000, die nach der Vereinbarung der Streitteile Vertragsbestandteil geworden sei. Sie gibt jedoch den Wortlaut dieser Regelung nur unvollständig wieder und vermeidet es, auf die Bedeutung der in ihr enthaltenen Wortfolge „neben dem Haftungsrücklass gemäß 5.47.3" einzugehen (zu deren Auslegung vgl etwa Gölles/Link, Kommentar zu den Ö-NORMEN B2110 und B2117 für Praktiker, Rz 5.41.8-7). Mit ihrer Behauptung, dem Beklagten stehe das Zurückbehaltungsrecht lediglich bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zu, zeigt sie daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf.5.40.8 der Ö-NORM B 2110 in der Fassung vom 1. 3. 2000, die nach der Vereinbarung der Streitteile Vertragsbestandteil geworden sei. Sie gibt jedoch den Wortlaut dieser Regelung nur unvollständig wieder und vermeidet es, auf die Bedeutung der in ihr enthaltenen Wortfolge „neben dem Haftungsrücklass gemäß 5.47.3" einzugehen (zu deren Auslegung vergleiche etwa Gölles/Link, Kommentar zu den Ö-NORMEN B2110 und B2117 für Praktiker, Rz 5.41.8-7). Mit ihrer Behauptung, dem Beklagten stehe das Zurückbehaltungsrecht lediglich bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zu, zeigt sie daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf.
Anmerkung
E84287
2Ob250.06p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00250.06P.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20070524_OGH0002_0020OB00250_06P0000_000