Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger wendet sich auch im Revisionsverfahren dagegen, dass ein Mitverschulden mit 20 % angenommen wurde, indem er darauf verweist, dass nach Lehre und Rechtsprechung derjenige Kraftfahrzeugführer, der durch das vorschriftswidrige, leichtsinnige und rücksichtslose Verhalten eines anderen Kraftfahrzeugführers in eine gefährliche Situation gebracht werde, kein Verschulden habe, wenn er auch bei größerer Geistesgegenwart oder Geschicklichkeit einen Zusammenstoß hätte vermeiden können, weil ihm durch das Verhalten des anderen Kraftfahrzeugführers die Zeit zum ruhigen Überlegen genommen worden sei.
Diese Ausführungen gehen an der festgestellten Tatsache vorbei, dass der Kläger durch 4,4 Sekunden das vorschriftswidrige Verhalten des Erstbeklagten beim Überholen der beiden vor ihm fahrenden Kraftfahrzeuge beobachten konnte. In dieser Zeit hätte der Kläger auf jeden Fall eine entsprechende Abwehrhandlung setzen können und müssen, da er zur Vermeidung oder Verminderung des Schadens verpflichtet gewesen ist. Der Fall liegt hier nicht so, dass dem Kläger keine Zeit zur Überlegung geblieben wäre. Von einem Kraftfahrzeugführer muss verlangt werden, dass er rasch und entsprechend zu reagieren vermag, um einer Gefahr zu begegnen. Der Kläger hätte durch eine rechtzeitige Herabminderung seiner Geschwindigkeit den Zusammenstoß vermeiden, zumindest jedoch die Folgen eines solchen Zusammenstoßes wesentlich vermindern können. Die Unterlassung in dieser Richtung ist dem Kläger mit Recht als Mitverschulden im Ausmaß von 20 % angerechnet worden. Auf keinen Fall hat aber der Kläger im Sinne des § 7 KfzVerkG jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, so dass der Unfall zumindest durch ihn mitverursacht worden und er gemäß § 17 KfzVerkG ausgleichspflichtig geworden ist.Diese Ausführungen gehen an der festgestellten Tatsache vorbei, dass der Kläger durch 4,4 Sekunden das vorschriftswidrige Verhalten des Erstbeklagten beim Überholen der beiden vor ihm fahrenden Kraftfahrzeuge beobachten konnte. In dieser Zeit hätte der Kläger auf jeden Fall eine entsprechende Abwehrhandlung setzen können und müssen, da er zur Vermeidung oder Verminderung des Schadens verpflichtet gewesen ist. Der Fall liegt hier nicht so, dass dem Kläger keine Zeit zur Überlegung geblieben wäre. Von einem Kraftfahrzeugführer muss verlangt werden, dass er rasch und entsprechend zu reagieren vermag, um einer Gefahr zu begegnen. Der Kläger hätte durch eine rechtzeitige Herabminderung seiner Geschwindigkeit den Zusammenstoß vermeiden, zumindest jedoch die Folgen eines solchen Zusammenstoßes wesentlich vermindern können. Die Unterlassung in dieser Richtung ist dem Kläger mit Recht als Mitverschulden im Ausmaß von 20 % angerechnet worden. Auf keinen Fall hat aber der Kläger im Sinne des Paragraph 7, KfzVerkG jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, so dass der Unfall zumindest durch ihn mitverursacht worden und er gemäß Paragraph 17, KfzVerkG ausgleichspflichtig geworden ist.
Wie immer man daher den festgestellten Sachverhalt rechtlich beurteilt, muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entscheidung der Untergerichte hinsichtlich der Schadensteilung richtig ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Wie immer man daher den festgestellten Sachverhalt rechtlich beurteilt, muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entscheidung der Untergerichte hinsichtlich der Schadensteilung richtig ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.