Aus den Entscheidungsgründen:
Der Meinung des Beklagten, dem Kläger stehe für die Zeit, in der er von seiner Mutter betreut wurde, kein Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten zu, weil die Mutter nach dem Gesetze verpflichtet sei, für das leibliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, kann nicht beigepflichtet werden. Durch die nach dem Gesetz den Eltern ihren Kindern gegenüber obliegenden Verpflichtungen wird die Verpflichtung des Schädigers, für die auf die Beschädigung zurückzuführenden Pflegekosten aufzukommen, nicht berührt. Nach dem festgestellten Sachverhalt bedarf der Kläger mit Rücksicht auf seinen durch den Unfall herbeigeführten Zustand einer ständigen Betreuung durch eine Pflegeperson. Daraus folgt, daß für ihn, wenn die Pflege nicht von seiner Mutter besorgt würde, eine andere Pflegeperson aufgenommen werden müßte. Daß ein geistig und körperlich gesundes Kind in dem Alter, in dem sich der Kläger befindet, mindestens gleich viel Arbeit verursache wie der Kläger, kann nicht ernstlich behauptet werden. Ein gesundes Kind, welches das schulpflichtige Alter erreicht hat, bedarf keineswegs einer ständigen Betreuung durch eine Pflegeperson. Daß die Mutter des Klägers auch dann, wenn ihr Kind geistig und körperlich gesund geblieben wäre, genötigt gewesen wäre, ihre Arbeit aufzugeben, um sich der Pflege ihres Kindes zu widmen, wurde gar nicht behauptet. Mit dem in der Revision erwähnten Betrag von monatlich 300 S sollen nicht die Auslagen für eine Pflegeperson abgegolten werden, sondern verschiedene Mehrauslagen, insbesondere für die Bekleidung u. dgl., die durch den Zustand des Klägers verursacht werden.
Es erscheint vielmehr die Revision des Klägers, die sich gegen die Herabsetzung der Entschädigung für eine Pflegeperson durch das Berufungsgericht richtet, begrundet. In rechtlicher Hinsicht kann aber dem Kläger darin gefolgt werden, daß der vom Berufungsgericht als Entschädigung für die Pflegeperson während des hier in Betracht kommenden Zeitraumes als angemessen erachtete Betrag von monatlich 1000 S zu niedrig ist. Auszugehen ist von den unbekämpften erstrichterlichen Feststellungen, daß ein Betrag von monatlich 1500 S die unterste Grenze dessen darstellt, worauf eine Pflegeperson unter den gegebenen Umständen Anspruch erheben könnte, sowie daß die Mutter des Klägers, um sich der Pflege ihres Kindes widmen zu können, ihre Beschäftigung als Strickerin aufgab, durch die sie monatlich rund 1600 S verdiente. Dazu kommt, daß der Kläger ständig, also nicht bloß während der üblichen Arbeitsstunden, der Betreuung durch eine Pflegeperson bedarf und daß sogar seine Lebenserwartung von der Art dieser Pflege beeinflußt wird. Bei dieser Sachlage erscheint die vom Erstrichter zuerkannte Entschädigung von monatlich 1700 S während des hier in Betracht kommenden Zeitraumes angemessen.
Der Beklagte ist auch nicht im Recht, soweit er sich gegen den Zuspruch eines Betrages von 75.000 S aus dem Rechtsgrund des § 1326 ABGB. wendet. Seiner Ansicht, dieser Anspruch sei deshalb nicht begrundet, weil noch gar nicht feststehe, ob der Kläger die Zeit, da er in seinem Fortkommen behindert sein könnte, überhaupt erleben werde, kann nicht beigepflichtet werden. Nach der in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung genügt schon die Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens (vgl. ZVR. 1961 Nr. 118, ZVR. 1962 Nr. 196 u. a.), welche Voraussetzung auch bei einem Kind gegeben sein kann (vgl. Klang[2] VI, S. 146 f., und die dort unter Fußnote 36 angeführte Judikatur und Literatur).Der Beklagte ist auch nicht im Recht, soweit er sich gegen den Zuspruch eines Betrages von 75.000 S aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1326, ABGB. wendet. Seiner Ansicht, dieser Anspruch sei deshalb nicht begrundet, weil noch gar nicht feststehe, ob der Kläger die Zeit, da er in seinem Fortkommen behindert sein könnte, überhaupt erleben werde, kann nicht beigepflichtet werden. Nach der in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung genügt schon die Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens vergleiche ZVR. 1961 Nr. 118, ZVR. 1962 Nr. 196 u. a.), welche Voraussetzung auch bei einem Kind gegeben sein kann vergleiche Klang[2] römisch sechs, S. 146 f., und die dort unter Fußnote 36 angeführte Judikatur und Literatur).
Abzulehnen ist auch die Meinung des Beklagten, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf eine Verunstaltungsentschädigung, weil er nach dem Sachverständigengutachten voraussichtlich niemals einer beruflichen Tätigkeit werde nachgehen können, also überhaupt kein Fortkommen haben werde. Die Auslegung, die der Beklagte dem § 1326 ABGB. geben will, wird dem Sinn dieser Gesetzesstelle nicht gerecht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, geht der Anspruch nach § 1326 ABGB. nicht deshalb verloren, weil durch die Verunstaltung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht bloß behindert, sondern überhaupt unmöglich gemacht wird. Ebenso unzutreffend ist auch die Meinung des Beklagten, die Verunstaltungsentschädigung stelle eine Abgeltung für subjektiv empfundene Minderwertigkeit dar, gebühre also dann nicht, wenn wie im vorliegenden Falle ein solches subjektives Empfinden nicht vorliege. Ob der Kläger seinen Zustand und die damit verbundenen Folgen zu erfassen vermag, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.Abzulehnen ist auch die Meinung des Beklagten, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf eine Verunstaltungsentschädigung, weil er nach dem Sachverständigengutachten voraussichtlich niemals einer beruflichen Tätigkeit werde nachgehen können, also überhaupt kein Fortkommen haben werde. Die Auslegung, die der Beklagte dem Paragraph 1326, ABGB. geben will, wird dem Sinn dieser Gesetzesstelle nicht gerecht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, geht der Anspruch nach Paragraph 1326, ABGB. nicht deshalb verloren, weil durch die Verunstaltung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht bloß behindert, sondern überhaupt unmöglich gemacht wird. Ebenso unzutreffend ist auch die Meinung des Beklagten, die Verunstaltungsentschädigung stelle eine Abgeltung für subjektiv empfundene Minderwertigkeit dar, gebühre also dann nicht, wenn wie im vorliegenden Falle ein solches subjektives Empfinden nicht vorliege. Ob der Kläger seinen Zustand und die damit verbundenen Folgen zu erfassen vermag, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.