Aus der Begründung:
Der von der Berufungsinstanz gebrauchte einzige Klagsabweisungsgrund trifft nicht zu. Zwar ist eine vereinbarte Stornogebühr als Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB.) zu werten (vgl. z. B. 8 Ob 224/64) und der Berufungssenat hat auch zutreffend dargelegt, daß die Vertragsstrafe als abhängige Verpflichtung eine gültige Hauptverbindlichkeit voraussetze (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 192, zu und in Fußnote 64, sowie z. B. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1884, GlU. Nr. 9866); es kommt auch dem Hinweis der Revisionswerberin auf den Spruch Nr. 234 vom 3. 3. 1914 vorliegendenfalls keine Bedeutung zu; es gilt nämlich zwar eine Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt dieser Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert worden ist; die Kreditgenehmigung als Bedingung des Kaufvertrages laut Antrag vom 27. Juni 1961 ist aber nicht als eine zum Nachteil der beklagten Partei gesetzte Bedingung anzusehen, so daß die Grundsätze des bezeichneten Spruches diesfalls keine Anwendung finden. Die Revisionswerberin macht aber mit Recht geltend, daß sie ihr Leistungsbegehren nicht auf den Rechtsgrund der vereinbarten Konventionalstrafe gestützt habe.Der von der Berufungsinstanz gebrauchte einzige Klagsabweisungsgrund trifft nicht zu. Zwar ist eine vereinbarte Stornogebühr als Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB.) zu werten vergleiche z. B. 8 Ob 224/64) und der Berufungssenat hat auch zutreffend dargelegt, daß die Vertragsstrafe als abhängige Verpflichtung eine gültige Hauptverbindlichkeit voraussetze vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 192, zu und in Fußnote 64, sowie z. B. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1884, GlU. Nr. 9866); es kommt auch dem Hinweis der Revisionswerberin auf den Spruch Nr. 234 vom 3. 3. 1914 vorliegendenfalls keine Bedeutung zu; es gilt nämlich zwar eine Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt dieser Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert worden ist; die Kreditgenehmigung als Bedingung des Kaufvertrages laut Antrag vom 27. Juni 1961 ist aber nicht als eine zum Nachteil der beklagten Partei gesetzte Bedingung anzusehen, so daß die Grundsätze des bezeichneten Spruches diesfalls keine Anwendung finden. Die Revisionswerberin macht aber mit Recht geltend, daß sie ihr Leistungsbegehren nicht auf den Rechtsgrund der vereinbarten Konventionalstrafe gestützt habe.
Schon in der Klage heißt es: "Da die beklagte Partei erstmalig mit Schreiben vom 11. Jänner 1963 die Stornierung des Vertrages aussprach, sind wir berechtigt, aus dem Titel des Schadenersatzes den Verdienstentgang, der mehr als 10% des Kaufpreises beträgt, zu begehren, wobei wir jedoch lediglich 10% der Kaufsumme begehren, da laut unseren Kauf- und Lieferungsbedingungen eine 10%ige Stornogebühr vom Käufer zu bezahlen ist." Als Beweis wird Korrespondenz und Parteienvernehmung angeboten. Aus dem bezeichneten Prozeßvorbringen der Klägerin ist abzuleiten, daß sie wegen des von ihr behaupteten vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Partei Ersatz von Verdienstentgang begehrt, dessen Höhe auf 10% des Kaufpreises eingeschränkt wird, entsprechend der in den Bedingungen aufscheinenden 10%igen Stornogebühr, gerechnet von der vollen Kaufsumme. Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichtes macht also die Revisionswerberin zutreffend geltend, daß ihr Begehren nicht auf Zahlung der Stornogebühr, sondern auf Ersatz von Verdienstentgang, limitiert mit 10% der Kaufsumme, gerichtet sei. Der Nennung der Stornogebühr im Prozeßvorbringen der Klägerin kommt nicht die Bedeutung der Anführung des Klagegrundes auf Leistung einer Konventionalstrafe zu, vielmehr wird damit nur begrundet, warum die Höhe des Verdienstentgangsersatzanspruches mit 10% der Kaufsumme begehrt wird.
Daraus ergeben sich für die Erledigung die nachstehenden Folgerungen:
Der vom Berufungssenate gebrauchte Klagsabweisungsgrund ist nicht gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Berufungsinstanz die Berufung der beklagten Partei gegen das Ersturteil beweis- und tatsachenmäßig nicht erledigt, so daß in dritter Instanz nicht abschließend entschieden werden kann. Sollte das Berufungsgericht im künftigen Verfahren zum Ergebnis kommen, daß das Schadenersatzbegehren der Klägerin dem Gründe nach zu bejahen sei, wird es Feststellungen zur Höhe des Verdienstentganges zu treffen oder zu veranlassen haben, da diese Frage noch offen ist (das Erstgericht hat die Entscheidung über die Höhe auf die 10%ige Stornogebühr abgestellt, was nach den obigen Ausführungen abzulehnen ist; es ist ja nicht nachgewiesen, daß der konkrete Verdienstentgang der Klägerin diese Höhe erreicht hat).