Begründung:
Der am 20. 9. 1998 verstorbene Erblasser verfügte in einem Testament, dass seine Ehefrau alleinige Erbin sein solle. Weiters enthielt das Testament die Anordnung: "Nach dem Tode des Überlebenden soll dessen Nachlass unseren Kindern Mario und Manuela zukommen". Ob es sich dabei um die Anordnung einer Nacherbschaft handelt, ist strittig. Der erblasserische Sohn (aus erster Ehe) beantragte die gerichtliche Anfrage bei einer bestimmten Bank "auf Offenlegung" des auf einem bestimmten Sparbuch und auf einem bestimmten Konto "erfolgten Geldflusses".
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Weiters beantragte der erblasserische Sohn, der Witwe aufzutragen, die in die Nacherschaft gehörenden Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher (die im Antrag näher bezeichnet wurden) durch Hinterlegung bei einer Bank sicherzustellen, mit der Bestimmung, dass die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden könne.
Auch diesen Antrag wies das Erstgericht ab.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des erblasserischen Sohnes gab das Rekursgericht Folge, es hob den erstgerichtlichen Beschluss insoweit auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, insoweit sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es bestehe ein Sicherstellungsanspruch des Antragstellers. Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten sei, bestimmten die §§ 1373 f ABGB, die Auswahl der Sicherungsmittel sei dem Schuldner vorbehalten. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien den Umfang und die Art der Sicherungsmaßnahme unter dem Vorschlagsrecht der Vorerben zu klären haben.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es bestehe ein Sicherstellungsanspruch des Antragstellers. Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten sei, bestimmten die Paragraphen 1373, f ABGB, die Auswahl der Sicherungsmittel sei dem Schuldner vorbehalten. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien den Umfang und die Art der Sicherungsmaßnahme unter dem Vorschlagsrecht der Vorerben zu klären haben.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine unmittelbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Sicherungsmaßnahme nach § 158 Abs 2 AußStrG über Antrag eines Verfahrensbeteiligten auch dann vorzunehmen sei, wenn noch nicht feststehe, dass eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliege oder welchen Umfang sie habe, fehle.Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine unmittelbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 158, Absatz 2, AußStrG über Antrag eines Verfahrensbeteiligten auch dann vorzunehmen sei, wenn noch nicht feststehe, dass eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliege oder welchen Umfang sie habe, fehle.
Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die vom Rekursgericht als erheblich betrachtete Rechtsfrage wird vom Antragsteller in seinem Rechtsmittel nicht releviert, sie wurde ohnehin zu seinen Gunsten gelöst, indem eine Verpflichtung zur Sicherung angenommen wurde; darauf ist daher nicht einzugehen.
Der Antragsteller meint in seinem Rechtsmittel, die Ansicht des Rekursgerichtes, es seien die §§ 1373 f ABGB zur Bestimmung, auf welche Weise Sicherstellung zu leisten sei, heranzuziehen, sei unrichtig. § 158 Abs 2 AußStrG bestimme bereits, wie die Sicherstellung zu erfolgen habe.Der Antragsteller meint in seinem Rechtsmittel, die Ansicht des Rekursgerichtes, es seien die Paragraphen 1373, f ABGB zur Bestimmung, auf welche Weise Sicherstellung zu leisten sei, heranzuziehen, sei unrichtig. Paragraph 158, Absatz 2, AußStrG bestimme bereits, wie die Sicherstellung zu erfolgen habe.