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Entscheidung 2 Ob 252/02a×

Entscheidung 2 Ob 252/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob252/02a

Entscheidungsdatum

24.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz D*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Monika D*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Franz Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitinteresse EUR 7.267,28), infolge der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneter außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 2. August 2002, GZ 16 R 244/02z-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 6. Mai 2002, GZ 2 C 138/01k-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 3, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Anspruch jedes Ehegatten, in Gebrauch der der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Ehewohnung nicht durch Dritte gestört zu werden, wird auf die in dem den Parteien bekannten Parallelverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 223/02a verwiesen. Die Entscheidung, ob die Interessen des in seinen Rechten gestörten oder die des anderen Ehegatten überwiegen, berührt aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. Eine dennoch wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Textnummer

E67393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00252.02A.1024.000

Im RIS seit

23.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021024_OGH0002_0020OB00252_02A0000_000