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Entscheidung 2 Ob 252/06g×

Entscheidung 2 Ob 252/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob252/06g

Entscheidungsdatum

18.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Sophie K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. August 2006, GZ 2 R 253/06z-S-35, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekures wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 15. 12. 2006 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (Paragraph 484, ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zu der Entscheidung über diesen zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0110466; vergleiche RS0042041 [T 4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen war (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041 [T 2]).

Anmerkung

E83199 2Ob252.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00252.06G.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20070118_OGH0002_0020OB00252_06G0000_000