Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes und des Parteivorbringens ohne Aufnahme von Beweisen fest, daß der LKW der Zweitbeklagten in einem Halteverbotsbereich derart aufgestellt gewesen sei, daß er wohl mit den rechten Rädern auf dem Gehsteig war, ein Teil des Wagens aber in die Fahrbahn hineinragte. Der Lenker des PKW der Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, bei einem Ausweichen nach links ohne weiteres an diesem LKW vorbeizufahren, wie dies auch der vor ihm fahrende Kastenwagen getan habe.
Das Erstgericht war der Auffassung, der Lenker des LKW habe zwar gegen die Vorschrift des § 24 Abs. l lit. a StVO verstoßen, er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß ein anderes Fahrzeug auf den vorschriftswidrig abgestellten LKW auffahren würde. Halte- und Parkverbote hätten nur den Zweck, die Fahrbahn freizuhalten und die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, sie bezweckten aber nicht, zu verhindern, daß jemand auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstoße, weil er es an jeder Aufmerksamkeit fehlen lasse. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem vorschriftswidrigen Abstellen des LKW mit dem Auffahrunfall müsse daher verneint werden.Das Erstgericht war der Auffassung, der Lenker des LKW habe zwar gegen die Vorschrift des Paragraph 24, Abs. l Litera a, StVO verstoßen, er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß ein anderes Fahrzeug auf den vorschriftswidrig abgestellten LKW auffahren würde. Halte- und Parkverbote hätten nur den Zweck, die Fahrbahn freizuhalten und die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, sie bezweckten aber nicht, zu verhindern, daß jemand auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstoße, weil er es an jeder Aufmerksamkeit fehlen lasse. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem vorschriftswidrigen Abstellen des LKW mit dem Auffahrunfall müsse daher verneint werden.
Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, die Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO diene nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. Sie stelle daher eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar. Das Auffahren auf ein in einem Halteverbot abgestelltes Fahrzeug könne auch nicht als atypische Folge eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO angesehen werden, denn es sei leicht einzusehen, wenn ein Fahrzeuglenker in der Erwartung, daß bestehende Halteverbote eingehalten werden, das Gebot des Fahrens auf Sicht vernachlässige. Mit derartigen Beschädigungen als Folge der Übertretungen des Halteverbotes sei daher in abstracto immer zu rechnen. Daß der Lenker des PKW bei normaler Aufmerksamkeit den Unfall leicht hätte verhindern können, könne den eingetretenen Erfolg nicht als atypisch erscheinen lassen. Ein Mitverschulden des Lenkers des LKW könne daher auf Grund des Parteivorbringens keinesfalls ausgeschlossen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß ein derartiges Mitverschulden bestehe, seien Feststellungen über den Unfallshergang notwendig, insbesondere darüber, wie weit der LKW in die Fahrbahn hineinragte. Da das Erstgericht von seiner Rechtsansicht ausgehend, zu dieser Frage keine Beweise auf genommen und keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren auch hinsichtlich des Grundes des Anspruches noch nicht spruchreif. Für den Fall, daß sich im fortgesetzten Verfahren eine Haftung der Beklagten ergeben sollte, werden überdies Feststellungen über die Höhe des Anspruches notwendig sein.Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO diene nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. Sie stelle daher eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar. Das Auffahren auf ein in einem Halteverbot abgestelltes Fahrzeug könne auch nicht als atypische Folge eines Verstoßes gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO angesehen werden, denn es sei leicht einzusehen, wenn ein Fahrzeuglenker in der Erwartung, daß bestehende Halteverbote eingehalten werden, das Gebot des Fahrens auf Sicht vernachlässige. Mit derartigen Beschädigungen als Folge der Übertretungen des Halteverbotes sei daher in abstracto immer zu rechnen. Daß der Lenker des PKW bei normaler Aufmerksamkeit den Unfall leicht hätte verhindern können, könne den eingetretenen Erfolg nicht als atypisch erscheinen lassen. Ein Mitverschulden des Lenkers des LKW könne daher auf Grund des Parteivorbringens keinesfalls ausgeschlossen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß ein derartiges Mitverschulden bestehe, seien Feststellungen über den Unfallshergang notwendig, insbesondere darüber, wie weit der LKW in die Fahrbahn hineinragte. Da das Erstgericht von seiner Rechtsansicht ausgehend, zu dieser Frage keine Beweise auf genommen und keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren auch hinsichtlich des Grundes des Anspruches noch nicht spruchreif. Für den Fall, daß sich im fortgesetzten Verfahren eine Haftung der Beklagten ergeben sollte, werden überdies Feststellungen über die Höhe des Anspruches notwendig sein.
In ihrem Rekurs führen die Beklagten aus, im Sinne der Entscheidung ZVR 1975/88 liege der Schutzzweck der Halte-und Parkverbote nur darin, die Fahrbahn freizuhalten, nicht aber darin, zu verhindern, daß ein Fahrzeuglenker auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstoße, weil er es an jeglicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. In einem solchen Fall verbleibe auch für die Anwendung des § 11 EKHG kein Raum.In ihrem Rekurs führen die Beklagten aus, im Sinne der Entscheidung ZVR 1975/88 liege der Schutzzweck der Halte-und Parkverbote nur darin, die Fahrbahn freizuhalten, nicht aber darin, zu verhindern, daß ein Fahrzeuglenker auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstoße, weil er es an jeglicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. In einem solchen Fall verbleibe auch für die Anwendung des Paragraph 11, EKHG kein Raum.
In den Entscheidungen ZVR 1974/5 und ZVR 1975/73, denen wie im vorliegenden Fall auch Verstöße gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO zu Grunde lagen, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß das Halteverbot nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs dient. Auch in der vom Rekurswerber herangezogenen Entscheidung ZVR 1975/188 wurde das Verschulden des Beklagten mit der Begründung verneint, der Kläger sei nicht etwa deshalb an den entgegen den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 Satz 1 bzw. 24 Abs. 3 lit.c StVO abgestellte PKW angefahren, weil zu wenig Platz zum Vorbeifahren gewesen wäre oder weil das Hindernis nicht erkennbar war, sondern ausschließlich deshalb, weil er infolge seiner unaufmerksamen Fahrweise das Hindernis nicht rechtzeitig beachtet habe und ihm nicht beizeiten ausgewichen sei. Nun hat der Kläger aber im vorliegenden Verfahren schon in der Klage vorgebracht, daß vor ihm ein Kastenwagen gefahren sei, der ihm die Sicht nach vorne genommen habe. Dieser Kastenwagen sei plötzlich nach links ausgeschert, da der LKW der Zweitbeklagten auf der rechten Fahrbahnseite im Halteverbot mit seinen rechten Rädern auf dem Gehsteig gestanden sei, aber zu 2/3 in die Fahrbahn hineingeragt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich das Erstgericht, das keine Beweise aufnahm, nicht auseinandergesetzt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher darauf hingewiesen, daß ein Mitverschulden des LKW-Lenkers allein auf Grund des Parteivorbringens nicht ausgeschlossen werden könne. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen über den Unfallshergang, insbesondere darüber erforderlich sein, in welchem Ausmaß dem Lenker des PKW der Klägerin durch den vor ihm fahrenden Kastenwagen die Sicht auf den vorschriftswidrig abgestellten LKW der Zweitbeklagten genommen war und inwieweit durch diesen LKW die Fahrbahn für den PKW eingeengt war. Das Verfahren ist somit auch hinsichtlich des Grundes des Anspruches noch nicht spruchreif.In den Entscheidungen ZVR 1974/5 und ZVR 1975/73, denen wie im vorliegenden Fall auch Verstöße gegen die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO zu Grunde lagen, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß das Halteverbot nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs dient. Auch in der vom Rekurswerber herangezogenen Entscheidung ZVR 1975/188 wurde das Verschulden des Beklagten mit der Begründung verneint, der Kläger sei nicht etwa deshalb an den entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 2, Satz 1 bzw. 24 Absatz 3, Litera c, StVO abgestellte PKW angefahren, weil zu wenig Platz zum Vorbeifahren gewesen wäre oder weil das Hindernis nicht erkennbar war, sondern ausschließlich deshalb, weil er infolge seiner unaufmerksamen Fahrweise das Hindernis nicht rechtzeitig beachtet habe und ihm nicht beizeiten ausgewichen sei. Nun hat der Kläger aber im vorliegenden Verfahren schon in der Klage vorgebracht, daß vor ihm ein Kastenwagen gefahren sei, der ihm die Sicht nach vorne genommen habe. Dieser Kastenwagen sei plötzlich nach links ausgeschert, da der LKW der Zweitbeklagten auf der rechten Fahrbahnseite im Halteverbot mit seinen rechten Rädern auf dem Gehsteig gestanden sei, aber zu 2/3 in die Fahrbahn hineingeragt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich das Erstgericht, das keine Beweise aufnahm, nicht auseinandergesetzt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher darauf hingewiesen, daß ein Mitverschulden des LKW-Lenkers allein auf Grund des Parteivorbringens nicht ausgeschlossen werden könne. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen über den Unfallshergang, insbesondere darüber erforderlich sein, in welchem Ausmaß dem Lenker des PKW der Klägerin durch den vor ihm fahrenden Kastenwagen die Sicht auf den vorschriftswidrig abgestellten LKW der Zweitbeklagten genommen war und inwieweit durch diesen LKW die Fahrbahn für den PKW eingeengt war. Das Verfahren ist somit auch hinsichtlich des Grundes des Anspruches noch nicht spruchreif.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.