Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt den Ersatz von Reparaturkosten in der Höhe von 27.772,48 S sA (AS 39) mit der Behauptung, die Erstbeklagte sei mit ihrem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen ***** am 18. 12. 1980 in Traun von der Weinbergerstraße kommend unter Missachtung seines Vorrangs auf die Bundesstraße Nr 1 eingefahren und habe solcherart schuldhaft einen Zusammenstoß und die Beschädigung seines Fahrzeugs bewirkt.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Sie brachten vor, der Unfall sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger trotz einer bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingehalten und das von der Erstbeklagten gelenkte, ihrem Ehemann gehörende Fahrzeug offenbar übersehen habe. Es treffe ihn daher das Alleinverschulden am Unfall. Der zweitbeklagten Partei sei der Anspruch des Ehemannes der Erstbeklagten auf Ersatz seiner Fahrzeugschäden in der Höhe von 22.959 S abgetreten worden und werde dieser Betrag aufrechnungsweise der Klagsforderung gegenübergestellt.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als mit 15.146,25 S und die Gegenforderung als mit 8.383,60 S zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger demgemäß einen Betrag von 6.762,65 S sA zu und wies ein Mehrbegehren von 12.626,23 S sA (statt richtig 21.009,83 S sA) ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, dagegen jener der beklagten Parteien dahin teilweise Folge, dass es die Klagsforderung als mit 12.621,87 S und die Gegenforderung als mit 10.479,50 S zu recht bestehend feststellte, der Klage mit 2.142,37 S sA stattgab und das Mehrbegehren von 25.630,19 S sA (statt richtig 25.630,11 S sA) abwies.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt der Kläger eine auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, dass ihm ein Betrag von 13.693,05 S sA zuerkannt werde, hilfsweise auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt der Kläger eine auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, dass ihm ein Betrag von 13.693,05 S sA zuerkannt werde, hilfsweise auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.
Die beklagte Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.