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Entscheidung 2 Ob 254/09f×

Entscheidung 2 Ob 254/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob254/09f

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Viktoria M***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Dietmar P*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 8. Juli 2009, GZ 21 R 235/09x-S261, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist, dass die angefochtene Äußerung des Gerichts den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung, mit der unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren getroffen wird. Fehlt einer Erklärung des Gerichts dieser Charakter, ist sie nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106917).

Die Beurteilung des Rekursgerichts, die hier bekämpfte Mitteilung des Erstgerichts sei kein Beschluss und daher nicht mit Rechtsmittel bekämpfbar, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Auf die aufgeworfenen Fragen des Kindeswohls und der Notwendigkeit der Einleitung psychotherapeutischer oder sonstiger Behandlungen der Minderjährigen, aber auch jene der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags im Hinblick auf Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, kommt es daher nicht mehr an.

Anmerkung

E93164 2Ob254.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00254.09F.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100128_OGH0002_0020OB00254_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung