Aus der Begründung:
In dem Übergabsvertrag haben die Parteien die Festsetzung des Durchschnittspreises eines Jochs Ackergrundes dem Gerichte überlassen, also die Entscheidung über eine rechtserhebliche Tatsache, die einem Schiedsmann zukäme (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, S. 1474). Ein Einschreiten des Gerichtes ist aber gemäß § 1 AußstrG. nur insofern möglich, als es die Gesetze anordnen. Die Zuständigkeit des im Außerstreitverfahren angerufenen Gerichtes ist immer eine absolute Voraussetzung, sie kann auch nicht durch Vereinbarung der Parteien begrundet werden. Die endliche Erledigung der Rechtsangelegenheit durch ein Gericht, das auch durch ausdrückliche Parteienvereinbarung nicht zuständig gemacht werden kann, bildet im Verfahren außer Streitsachen um so eher einen Nichtigkeitsgrund, als hier eine Prorogation unzulässig ist (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 216).In dem Übergabsvertrag haben die Parteien die Festsetzung des Durchschnittspreises eines Jochs Ackergrundes dem Gerichte überlassen, also die Entscheidung über eine rechtserhebliche Tatsache, die einem Schiedsmann zukäme (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch zwei, S. 1474). Ein Einschreiten des Gerichtes ist aber gemäß Paragraph eins, AußstrG. nur insofern möglich, als es die Gesetze anordnen. Die Zuständigkeit des im Außerstreitverfahren angerufenen Gerichtes ist immer eine absolute Voraussetzung, sie kann auch nicht durch Vereinbarung der Parteien begrundet werden. Die endliche Erledigung der Rechtsangelegenheit durch ein Gericht, das auch durch ausdrückliche Parteienvereinbarung nicht zuständig gemacht werden kann, bildet im Verfahren außer Streitsachen um so eher einen Nichtigkeitsgrund, als hier eine Prorogation unzulässig ist (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 216).
Für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Schätzung könnte allenfalls nur § 267 AußstrG. herangezogen werden. Diese Gesetzesstelle gewährt aber nur dem Eigentümer eines bestimmt bezeichneten Grundstückes das Recht, die gerichtliche Schätzung zu veranlassen. Andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. die §§ 102, 167 AußstrG., §§ 222, 231 ABGB. kommen hier nicht in Betracht. Die Entscheidung vom 31. Mai 1906, GlUNF. 3434, betrifft einen anderen Sachverhalt und kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Dem Erstgericht fehlte daher die Befugnis, im außerstreitigen Verfahren tätig zu werden. Das Rekursgericht hat mit Recht die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen.Für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Schätzung könnte allenfalls nur Paragraph 267, AußstrG. herangezogen werden. Diese Gesetzesstelle gewährt aber nur dem Eigentümer eines bestimmt bezeichneten Grundstückes das Recht, die gerichtliche Schätzung zu veranlassen. Andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. die Paragraphen 102, 167, AußstrG., Paragraphen 222, 231, ABGB. kommen hier nicht in Betracht. Die Entscheidung vom 31. Mai 1906, GlUNF. 3434, betrifft einen anderen Sachverhalt und kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Dem Erstgericht fehlte daher die Befugnis, im außerstreitigen Verfahren tätig zu werden. Das Rekursgericht hat mit Recht die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen.