Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 255/99k×

Entscheidung 2 Ob 255/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob255/99k

Entscheidungsdatum

05.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Robert M*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 1999, GZ 41 R 235/99h-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den zum geltend gemachten Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, MRG kumulativ geforderten Voraussetzungen (siehe hiezu Würth/Zingher, Wohnrecht20 Rz 65 zu Paragraph 30, MRG) hat die klagende Partei in erster Instanz erklärt, daß ein Enteignungsverfahren iS des Stadterneuerungsgesetzes (StErnG BGBl 1974/287 idgF) nicht anhängig ist; dazu, ob auch das bloße Drohen eines solchen Enteignungsverfahrens bzw -antrags tatbestandsmäßig sein kann (Würth/Zingher, aaO), braucht deshalb nicht weiter Stellung genommen zu werden, weil die Klägerin im Verfahren erster Instanz - trotz Erörterung dieses Themas - hiezu keinerlei Prozeßbehauptungen erstattet hat. Soweit versucht wird, solches nunmehr in ihrer außerordentlichen Revision nachzuholen, muß dies schon am Neuerungsverbot scheitern.

Anmerkung

E55467 02A02559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00255.99K.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_0020OB00255_99K0000_000