Begründung:
Der Vater erklärte zum Antrag der (obsorgeberechtigten Mutter der) Minderjährigen, ab 1.1.1997 den monatlichen Unterhalt für Brigitte von S 3.400,-- auf S 4.600,-- und für Manfred von S 2.700,-- auf S 4.140,-- zu erhöhen, vor dem Rechtspfleger des Erstgerichtes seine Bereitschaft, für Brigitte S 4.600,-- und für Manfred S 3.800,-- monatlich zu zahlen, fügte aber noch hinzu, die Mutter möge ihm bekanntgeben, welche Schule und Klasse Brigitte derzeit besuche (ON 14). Nach der ihm übermittelten Bekanntgabe (ON 15), Brigitte besuche die Konditor- und Zuckerbäckerschule, im Zuge dieser Ausbildung sei sie als Lehrling beschäftigt, wobei sie wöchentlich S 536,-- verdiene, teilte der Vater am 8.4.1997 dem Rechtspfleger des Erstgerichtes zu Protokoll (ON 18) mit, er habe in Erfahrung gebracht, daß Brigitte seit Februar 1997 als Konditor- und Zuckerbäckerlehrling beschäftigt sei, die Lehrzeit voraussichtlich drei Jahre betrage und sie über eine Lehrlingsentschädigung von monatlich rund S 3.800,-- netto verfüge. Weiters gab er an, die Dienstgeberin habe ihm auch mitgeteilt, daß während des jährlich zwei Monate dauernden Besuches der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung weiter gezahlt werde. Weiteres Vorbringen des Vaters, das seine ursprünglich erklärte Bereitschaft zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.600,-- für Brigitte betroffen (dieses modifiziert oder ausdrücklich widerrufen) hätte, findet sich im Protokoll ebensowenig wie eine Aufforderung oder Rechtsbelehrung durch den erstgerichtlichen Rechtspfleger zur Klarstellung, ob die Stellungnahme des Vaters zum Unterhaltserhöhungsbegehren für die Tochter Brigitte auch nach den neuen Kenntnissen über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Lehrlingsentschädigung unverändert bleibe.
Das Erstgericht erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die minderjährige Brigitte auf S 4.600,-- (sowie für den Minderjährigen Manfred - vom Vater unangefochten - auf S 4.140,--).
Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhung für die Tochter Brigitte zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Der Vater habe seine ursprünglich erklärte Bereitschaft, für Brigitte erhöhten Unterhalt von monatlich S 4.600,-- zu zahlen, auch nach Kenntnis von deren Berufsausbildungstätigkeit und der dadurch erzielten Lehrlingsentschädigung nicht widerrufen oder modifiziert. Ihm fehle es daher an einer Beschwer gegen die seinem Antrag gemäß ergangene Entscheidung. Die Manuduktionspflicht gehe nicht soweit, daß das Gericht eine Partei zu allen denkmöglichen Einwendungen gegen Unterhaltsanträge anzuleiten hätte.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes mit den Verfahrensergebnissen nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.