Begründung:
Mit der am 20. 9. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die klagenden Parteien die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 21. September 1996, der sich in deren Gemeindegebiet ereignet hatte. Das Feststellungsbegehren wurde von den klagenden Parteien mit einem Streitwert von S 70.000 bewertet.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 18. 4. 2001 dehnten die klagenden Parteien die Klage um ein Zahlungsbegehren von S 105.464,67 sA aus, weshalb der Streitwert damals insgesamt S 175.464,67 betrug. Die beklagten Parteien verhandelten über diesen Anspruch mündlich weiter.
In der weiteren mündlichen Streitverhandlung vom 13. 9. 2001 dehnten die klagenden Parteien ihr Leistungsbegehren um einen weiteren Betrag von S 130.643,17 auf insgesamt S 236.107,84 sA aus.
Die beklagten Parteien erhoben gegen diese zweite Ausdehnung des Klagebegehrens erstmals den Einwand der Unzuständigkeit des Erstgerichtes, weil das Klagebegehren die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze übersteige.
Das Erstgericht erklärte die am 13. 9. 2001 erfolgte (zweite) Ausdehnung des Klagebegehrens für unzulässig. Die Zustimmung der beklagte Partei zur (erstmaligen) Ausdehnung des Klagebegehrens auf den Gesamtstreitwert von S 175.464,67 habe sich nur darauf bezogen, dass das Erstgericht bis zu diesem Betrag zuständig sein sollte. Aus dem Gesetzestext ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beklagte im Falle einer erfolgten Zustimmung zur erstmaligen Klageänderung, die bereits zur Unzuständigkeit des Prozessgerichtes geführt hätte, hinsichtlich jeder weiteren Klageausdehnung seines Rechts begebe, den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und ließ die Klageänderung zu. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es vertrat die Rechtsansicht, dass bereits in der (erstmaligen) Ausdehnung des Leistungsbegehren die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von S 130.000 überschritten worden seien und diese Klageausdehnung zulässig gewesen sei, weil die beklagten Parteien in der Folge über die geänderte Klage verhandelt hätten. Die neuerliche Klageausdehnung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13. 9. 2001 sei ausschließlich nach § 235 Abs 3 ZPO zu beurteilen, weil durch sie die Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr überschritten worden sei. Das Erstgericht sei bereits durch das rügelose Verhandeln der beklagten Parteien über den Streitwert von über S 130.000 zuständig gemacht worden. Durch die nunmehrige Klageänderung sei auch keine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung zu erwarten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil im Zusammenhang mit der Frage, ob eine nochmalige (wertmäßige) Klageausdehnung auch gegen einen Widerspruch der beklagten Parteien dann zulässig sei, wenn die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze bereits durch eine vorangegangene Klageausdehnung überschritten worden sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.Es vertrat die Rechtsansicht, dass bereits in der (erstmaligen) Ausdehnung des Leistungsbegehren die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von S 130.000 überschritten worden seien und diese Klageausdehnung zulässig gewesen sei, weil die beklagten Parteien in der Folge über die geänderte Klage verhandelt hätten. Die neuerliche Klageausdehnung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13. 9. 2001 sei ausschließlich nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zu beurteilen, weil durch sie die Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr überschritten worden sei. Das Erstgericht sei bereits durch das rügelose Verhandeln der beklagten Parteien über den Streitwert von über S 130.000 zuständig gemacht worden. Durch die nunmehrige Klageänderung sei auch keine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung zu erwarten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil im Zusammenhang mit der Frage, ob eine nochmalige (wertmäßige) Klageausdehnung auch gegen einen Widerspruch der beklagten Parteien dann zulässig sei, wenn die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze bereits durch eine vorangegangene Klageausdehnung überschritten worden sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Revisionsrekurs die Rechtsmeinung, die neuerliche Klageausdehnung sei nach § 235 Abs 2 ZPO zu beurteilen, weil es ihnen freigestellt sei, ob sie gewisse Streitwertgrenzenüberschreitungen akzeptierten oder nicht.Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Revisionsrekurs die Rechtsmeinung, die neuerliche Klageausdehnung sei nach Paragraph 235, Absatz 2, ZPO zu beurteilen, weil es ihnen freigestellt sei, ob sie gewisse Streitwertgrenzenüberschreitungen akzeptierten oder nicht.