Das Rechtsmittel des Nebenintervenienten ist zulässig und auch berechtigt.
Der Nebenintervenient macht in seinem Rekurs geltend, gemäß § 537 Geo habe die Zustellung von Schriftsätzen, welche die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten enthielten, auf Verfügung des Vorsitzenden ohne Beschlussausfertigung zu erfolgen. Er habe während laufender Rechtsmittelfrist den Beitritt als Nebenintervenient erklärt, das Erstgericht habe es aber unterlassen, den Parteien des Rechtsstreites die Beitrittserklärung zuzustellen. Dies könne ihm aber nicht angelastet werden. Er selbst hätte eine Zustellung der Beitrittserklärung an die Parteien gar nicht vornehmen können. Er habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass der Beitritt rechtswirksam erfolgt sei.Der Nebenintervenient macht in seinem Rekurs geltend, gemäß Paragraph 537, Geo habe die Zustellung von Schriftsätzen, welche die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten enthielten, auf Verfügung des Vorsitzenden ohne Beschlussausfertigung zu erfolgen. Er habe während laufender Rechtsmittelfrist den Beitritt als Nebenintervenient erklärt, das Erstgericht habe es aber unterlassen, den Parteien des Rechtsstreites die Beitrittserklärung zuzustellen. Dies könne ihm aber nicht angelastet werden. Er selbst hätte eine Zustellung der Beitrittserklärung an die Parteien gar nicht vornehmen können. Er habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass der Beitritt rechtswirksam erfolgt sei.
Hiezu wurde erwogen:
Auszugehen ist seit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 13. 12. 2002, 1 Ob 145/02h (= ecolex 2003, 337 = JBl 2003, 315 = RdW 2003, 381 = RZ 2003, 157), dass auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen sind, die ihm offenstehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.
Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung treten die Rechtswirkungen der Nebenintervention erst mit der Zustellung des Schriftsatzes an beide Parteien ein (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 18 ZPO Rz 5 mwN; aA allerdings Deixler/Hübner, Nebenintervention 72 ff). Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass eine während einer offenen Rechtsmittelfrist erfolgte Beitrittserklärung innerhalb dieser Rechtsmittelfrist den Parteien zugestellt sein muss, damit das Rechtsmittel des Nebenintervenienten in den Fällen, in denen die Hauptpartei die Entscheidung nicht angefochten hat, wirksam und beachtlich ist; anderes gilt nur, wenn die Hauptpartei selbst fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen hat, weil das Verfahren in diesem Fall weiterhin anhängig bleibt (RIS-Justiz RS0035977; SZ 68/225).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung treten die Rechtswirkungen der Nebenintervention erst mit der Zustellung des Schriftsatzes an beide Parteien ein (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 18, ZPO Rz 5 mwN; aA allerdings Deixler/Hübner, Nebenintervention 72 ff). Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass eine während einer offenen Rechtsmittelfrist erfolgte Beitrittserklärung innerhalb dieser Rechtsmittelfrist den Parteien zugestellt sein muss, damit das Rechtsmittel des Nebenintervenienten in den Fällen, in denen die Hauptpartei die Entscheidung nicht angefochten hat, wirksam und beachtlich ist; anderes gilt nur, wenn die Hauptpartei selbst fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen hat, weil das Verfahren in diesem Fall weiterhin anhängig bleibt (RIS-Justiz RS0035977; SZ 68/225).
Dieser Rechtsprechung ist aber durch die oben zitierte Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 145/02h, wonach auch dem einfachen Nebenintervenienten eine eigene Rechtsmittelfrist offensteht, der Boden entzogen. Wie schon oben ausgeführt, kann gemäß § 18 Abs 1 ZPO die Nebenintervention bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Erklärt der Nebenintervenient erst während der Rechtsmittelfrist seinen Beitritt, dann ist, solange über seine Stellung nicht rechtskräftig entschieden wurde, das Verfahren im Sinne des § 18 Abs 1 ZPO noch nicht rechtskräftig beendet. Das Gericht hat aufgrund der Beitrittserklärung zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und in schlüssiger Weise ein Interventionsinteresse behauptet wurde. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Nebenintervention zurückzuweisen; andernfalls ist der Beitrittsschriftsatz den Parteien zuzustellen (1 Ob 543/91). Diese können gemäß § 18 Abs 2 einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen, worüber mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden ist.Dieser Rechtsprechung ist aber durch die oben zitierte Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 145/02h, wonach auch dem einfachen Nebenintervenienten eine eigene Rechtsmittelfrist offensteht, der Boden entzogen. Wie schon oben ausgeführt, kann gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO die Nebenintervention bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Erklärt der Nebenintervenient erst während der Rechtsmittelfrist seinen Beitritt, dann ist, solange über seine Stellung nicht rechtskräftig entschieden wurde, das Verfahren im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, ZPO noch nicht rechtskräftig beendet. Das Gericht hat aufgrund der Beitrittserklärung zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und in schlüssiger Weise ein Interventionsinteresse behauptet wurde. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Nebenintervention zurückzuweisen; andernfalls ist der Beitrittsschriftsatz den Parteien zuzustellen (1 Ob 543/91). Diese können gemäß Paragraph 18, Absatz 2, einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen, worüber mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden ist.
Solange aber die Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist das Verfahren im Hinblick darauf, dass dem Nebenintervenienten eine eigene Rechtsmittelfrist offensteht, noch nicht rechtskräftig beendet, die Berufung des Nebenintervenienten daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht unzulässig.
Es war daher der Beschluss des Rekursgerichtes aufzuheben. Da das Erstgericht den Akt dem Rechtsmittelgericht bereits vorgelegt hat, obliegt es diesem, das weitere Vorgehen durch das Erstgericht (Bestellung des Beitrittsschriftsatzes und Durchführung eines allfälligen Zwischenverfahrens) zu veranlassen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.