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Entscheidung 2 Ob 258/00f×

Entscheidung 2 Ob 258/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob258/00f

Entscheidungsdatum

19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 6. Jänner 1954 geborenen Matthias L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Mai 2000, GZ 4 R 147/00k, 4 R 148/00g-77, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15. März 2000, GZ 4 P 334/96g-68, bestätigt und jener vom 10. Jänner 2000 (offenbar unrichtiges Datum), GZ 4 P 334/96g-69, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 15. 3. 2000 (ON 68) Mag. Peter F***** zum einstweiligen Sachwalter des Betroffenen gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG bestellt. Mit dem mit 10. 1. 2000 datierten Beschluss (ON 69) wurde Mag. Alois P***** zum einstweiligen Sachwalter des Betroffenen gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum Zwecke seiner Vertretung in einem Verlassenschaftsverfahren bestellt.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen wurde, soweit er sich gegen den Beschluss ON 68 richtet, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sei nicht zulässig. Soweit sich der Rekurs gegen den Beschluss ON 69 richtet, wurde ihm Folge gegeben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 68 ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der gegen den Aufhebungsbeschluss ergangene Rekurs des Betroffenen ist unzulässig, weil gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ist dies, so wie hier, nicht geschehen, so ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580; zuletzt 10 Ob 165/00p).

Der außerordentliche Revisionsrekurs und der Rekurs waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E59697 02A02580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00258.00F.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20001019_OGH0002_0020OB00258_00F0000_000